Widerspruch bei polizeil. Maßnahme

23. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
Don Espresso
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch bei polizeil. Maßnahme

Ein Polizeibeamter stellt bei einer Verkehrskontrolle einen verbotenen Gegenstand sicher. Der Eigentümer protestiert vor Ort: "*******erei. Ich protestiere und nehme diese Maßnahme nicht so hin!" Nur mit Zwang kann die Polizei ihre Maßnahme durchziehen.

Frage: Ist dieser Protest des Bürgers schon ein Widerspruch i.S.d. § 80 VwGO (der dann wegen Abs. 2 Nr.2 ohnehin zwecklos wäre)? Oder muss dieser Widerspruch schriftlich eingereicht werden?

http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Die Beschlagnahme (gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers) ist kein "Verwaltungsverfahren" sondern ein strafprozessuales Vorgehen der Ermittlungsbehöhrde (§ 94 ff StPO ).

In einem solchen Fall dürfte demnächst ein Schreiben von der zuständigen Staatsanwaltschaft im Briefkasten sein.

Gruß





-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

-- Editiert von yeti am 25.07.2005 10:40:37

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen