Widerspruch: BGH stärkt Rechte von Lebensversicherungs-Kunden

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Verbraucher können beim Policen-Modell Widerspruch einlegen

Verbraucher können gegen den Abschluss Ihrer Policen-Lebensversicherung wirksam Widerspruch einlegen, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß nach § 5a VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrt hat. Nach dem Widerspruch des Verbrauchers wird die Lebensversicherung rückabgewickelt. Der Verbraucher bekommt somit seine Beiträge erstattet plus Zinsen. Bei den Zinsen ist zu beachten, dass diese nur insoweit erstattet werden, als das jeweilige Unternehmen diese auch tatsächlich erwirtschaftet hat.

In seiner neuesten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof (BGH) auf, welche Kosten der Versicherer von den Beiträgen abziehen kann. Demnach muss sich der Verbraucher als Versicherter den während der Zeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht jedoch die Abschluss-, Provisions- und Verwaltungskosten. Nach der Argumentation des BGH (Urteil vom 29.7.2015 – Az. IV 384/14) soll der Verbraucher nicht für Fehler der Versicherung zahlen.

Rechtsprechung gilt nur für das Policen-Modell

Relevant ist die neue Rechtsprechung insbesondere für Lebensversicherungen, die zwischen den Jahren 1994 und einschließlich 2007 mittels des sog. Policenmodells zustande gekommen sind. Nach dem Policenmodell übermittelte die Versicherung dem Verbraucher sämtliche Unterlagen erst zusammen mit der Police, also dem Versicherungsschein. Wurde der Verbraucher in seinen enthaltenen Widerspruchsinformationen nicht umfassend über seine Rechte aufgeklärt, kann der Verbraucher auch noch nach vielen Jahren Widerspruch einlegen. Seit dem Jahr 2008 gibt es das Policenmodell nicht mehr.

Stärkung des Verbraucherschutzes

Das Urteil zeigt eine nachträgliche Stärkung des Verbraucherschutzes im Bereich der Lebensversicherungen. Beachten sollten Verbraucher allerdings, dass damals abgeschlossene Verträge aufgrund der momentanen Niedrigzinsphase durchaus attraktiv sein können. Bis zum Jahr 2004 abgeschlossene Verträge werden darüber hinaus nach 12 Jahren steuerfrei ausbezahlt. Hier ist eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich.

Weiterführende Informationen

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