Widerrufsrecht:Wertersatz bei Sachmangel?

12. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
MyStone
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Widerrufsrecht:Wertersatz bei Sachmangel?

Hallo,

Ich habe bei eBay per Sofortkauf bei einem Händler ein Wasserkocher mit Thermosystem gekauft. Der Kaufpreis betrug 65,-€ inkl. Versandkosten. Dies war ein Kauf, den meine Frau und ich gemeinsam getätigt haben. Da meine Ehefrau noch nicht anwesend war als ich das Gerät vom Versanddienstleister entgegengenommen habe, packte ich es aus und testete die im Handbuch angegebenen Funktionen. Leider zeigte das Gerät Sachmängel (Temperaturanzeige funktioniert nicht, Pumpe ist defekt, Gerät lässt sich nicht abschalten und läuft somit ununterbrochen). Nachdem meine Frau nun Zuhause angekommen war, sagte Sie, dass ihr das Gerät nicht gefällt und es nicht zur Küche passen würde.

Nun will ich vom Widerrufsrecht gebrauch machen. Deshalb habe ich den Verkäufer kontaktiert und mir die Widerrufsbehlerung durchgelesen. Der Verkäufer scheint nur die Minimalrichtlinen des EuGH einzuhalten.

Nun habe ich den Verkäufer sowohl auf die Mängel hingewiesen, als auch auf das "Nichtgefallen" der Sache. Seine Antwort lautet wie folgt (umschrieben):

"Bei gebrauchten Geräten dürfen wir Wertersatz verlangen.

Sollte der Artikel im „NEU" Zustand (so wie Sie Ihn in erhalten haben) bei uns ankommen, dann gibt es keine Probleme. Dies ist jedoch die zwingende Voraussetzung, dass wir Ihnen den vollen Betrag erstatten können.

Bezüglich der Herstellergarantie: lesen Sie bitte die Seiten XY f. der Gebrauchsanleitung."

So wie es mir scheint, will der Verkäufer durch Kenntniss über die Tatsache, dass Sachmängel vorliegen, einen Wertersatz geltend machen. Einen "NEU" bzw. "wie Sie Ihn erhalten haben" Zustand ist ja nach Auspacken faktisch nicht mehr möglich. Insbesondere mit dem Sachmangel...

Meine Recherchen im Internet zeigen mir das dies jedoch nicht möglich ist.

Widerrufsrecht Juni 14: http://www.it-recht-kanzlei.de/neue-widerrufsbelehrung-2014.html#abschnitt_81

"1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat."

Dies liegt nun eindeutig vor. Die Ware wurde nicht ausgiebiger gebraucht oder getestet. Nur soweit, dass die drei Kriterien begutachtet werden können.

Leider finde ich keinerlei Hinweise darauf, ob der gemeldete Sachmangel von dem Wertersatz befreit ist. Es gilt ja eigentlich die Gewährleistung, die ich aber im nicht in Anspruch nehmen will.

Wie steht es nun um den zu erwarteten Betrag? Kann der Händler in diesem Fall wirklich Wertersatz verlangen? Wenn ja, wie hoch dürfte dieser maximal sein?

-- Editiert MyStone am 12.09.2014 15:29

-- Editiert MyStone am 12.09.2014 15:29

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Gib das Gerät zurück, der VK darf, gemäß deinen Schilderungen, keinen Wertersatz verlangen.

Du hast die Ware nur ausprobiert um zu sehen, dass alles funktioniert. Ein Wertersatz bzw. eine Gebühr für den aus diesem Betrieb gezogenen Nutzen fällt dadurch nicht an.



-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

quote:
Nun will ich vom Widerrufsrecht gebrauch machen. Deshalb habe ich ... mir die Widerrufsbehlerung durchgelesen.


Nach der alten Rechtslage fanden auf das Widerrufsrecht die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung; davon abweichend konnte nach Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrecht nur dann Ersatz einer [color=red]Wertminderung aufgrund von Verschlechterungen[/color] der zurückgewährten Sache geltend gemacht werden,

- soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen war, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging, und

- wenn spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden war.

Der in den Vorschriften zum gesetzlichen Rücktritt vorgesehene [color=red]Wertersatz für gezogene Nutzungen[/color] ( = erlangte Gebruachsvorteile ) war nach einem gesetzlichen Widerruf nicht an die Vorbedingung eines vorvertraglichen Rechtsfolgenhinweis geknüpft.

Nur soweit das gesetzliche Widerrufsrecht auf den Bestimmungen zu Fernabsatzverträgen beruhte, konnte der Fernabsatz-Unternehmer nach einem Widerruf Wertersatz für gezogene Nutzung nur verlangen, wenn er a) auf diese Wertersatzpflichtfolge hingewiesen hatte, und b) über das Widerrufsrecht belehrt hatte ( und soweit c) keine übermäßige Nutzung erfolgt war )

Nach der seit Juni 2014 geltenden neuen Rechtslage steht dem Unternehmer nach Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts höchstens noch ein Anspruch auf "Wertersatz für einen Wertverlust" zu ( wobei im Unklaren bleibt, ob nur ein auf Verschlechterungen beruhender Wertverlust gemeint ist ), soweit der Wertverlust auf einen zur Prüfung unnötigen Umgang mit der Sache zurückgeht. Allerdings verlangt das Gesetz vom Unternehmer nicht mehr auch den Nachweis, den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen hingewiesen zu haben ( er braucht nur noch "über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts" informiert zu haben, sowie auf das Muster-Widerrufsformular hingewiesen zu haben ).

quote:
"Bei gebrauchten Geräten dürfen wir Wertersatz verlangen.


Unrichtig.

Richtig ist: einen Wertverlust, der auf einen zu Prüfzwecken unnötigen Umgang mit der Sache zurückführen ist, kann der Unternehmer wertmäßig ersetzt verlangen.

quote:
„NEU" Zustand ... ist die zwingende Voraussetzung, dass wir Ihnen den vollen Betrag erstatten können.


Umgekehrt: zwingende Voraussetzung für ein Recht des Verkäufers, den Rückerstattungsbetrag um vermeintliche Wertersatzansprüche kürzen zu dürfen, ist ein Wertverlust durch einen zu Prüfzwecken nicht erforderlichen Umgang mit der Sache - wobei im Streitfall der Unternehmer das Risiko tragen würde, KEINEN Wertersatz beanspruchen zu können, wenn einem Gericht kleinste Zweifel bleiben sollten, ob der behauptete Wertverlust wirklich auf einen zu Prüfzwecken unnötigen Umgang mit der Sache zurückzuführen wäre.

Dem Verkäufer dürfte es im Streitfall kaum gelingen ein Gericht vollstens zu überzeugen, daß der auf einem Ausfall der Temperaturanzeige, einem Pumpendefekt und einer Nicht-Abschaltbarkeit beruhende Wertverlust auf ein zu Testzwecken nicht erforderliches "Kaputt-Prüfen" des Wasserkochers zurückzuführen wäre.

quote:
Es gilt ja eigentlich die Gewährleistung, die ich aber im nicht in Anspruch nehmen will.


Hier könnte vom Verkäufer(!!) zunächst nur Nacherfüllung ( nach Käuferwahl: Reparatur oder Ersatz, soweit die gewählte Variante gegenüber der anderen Nacherfüllungsart keine unverhältnismäßigen Kosten mit sich bringt ) verlangt werden.

quote:
Bezüglich der Herstellergarantie: lesen Sie bitte die Seiten XY f. der Gebrauchsanleitung.


Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer(!!) können durch eine Garantie nicht eingeschränkt werden, worauf in Garantie-Erklärungen bei Verbrauchergarantien auch stets ausdrücklich hingewiesen werden muß!

RK

-- Editiert RrKOrtmann am 12.09.2014 22:46

2x Hilfreiche Antwort

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