Widerrufsrecht wird abgelehnt, da Frist angeblich überschritten wurden ist.

4. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)
Widerrufsrecht wird abgelehnt, da Frist angeblich überschritten wurden ist.

Folgender Sachverhalt:

Ein Smartphone wird online bestellt und am 19.04 geliefert, laut Gesetz sollte die Widerrufsfrist somit am 20.04 beginnen, am 3.5 wird ein schriftlicher Widerruf per E-Mail an den Händler versendet, dieser antwortet wie folgt:

Zitat:
vielen Dank für Ihre E-Mail. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort.

Mit Bestellung des Gerätes haben Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Widerrufsrecht akzeptiert. In diesen ist hinterlegt, dass die Widerrufsfrist mit Zustellung beginnt. Die Sendung kann daher nicht angenommen werden.


Ist dies rechtens?!

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



30 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Also einfach das Gerät zurückschicken!
Jedoch befürchte ich, dass o2 es mir einfach wieder zuschicken wird und weiterhin die Zahlungen abbuchen wird?!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

http://www.123recht.net/Widerrufsfrist-187-Abs-1-BGB-1904-bestellt-Ende-0305-__f519441.html

Einzugsermächtigung entziehen

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Du kannst ja darauf hinweisen, dass die Frist, wenn sie so wollen, am 19. "beginnt" - für die Berechnung stellt man dann aber auf den nächsten Tag ab.

Vergleiche auch die Berechnung einer Zweiwochenfrist, 188 II, wenn ich das richtig im Kopf habe. Demgemäß fällt das Fristende auf den dem Namen nach selben Wochentag. Deine Frist begann am Mittwoch, sie endet am Mittwoch.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Fussi86):
Also einfach das Gerät zurückschicken!
Jedoch befürchte ich, dass o2 es mir einfach wieder zuschicken wird und weiterhin die Zahlungen abbuchen wird?!


1. Einzugsermächtigung widerrufen
2. Wenn Sie es zurückschicken, einlagern, nicht anfassen und zur Abholung bereithalten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Auf meine folgende E-Mail:

Zitat:

Sie haben zwar Recht, dass ich die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Bestellung akzeptiert habe, aber Sie sollten genau wissen, dass man sich hierbei nicht über geltendes deutsches Recht hinwegsetzen dürfen, somit sind Sie gezwungen das Gerät anzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
kam folgende Antwort:


Zitat:
vielen Dank für Ihre Email.
Das deutsche Widerrufsrecht ist separat im BGB geregelt.

Eine Rücknahme kann diesbezüglich nicht erfolgen.



Dann haben die das BGB ja wohl selbst nicht zur Hand.
§187 und §188 geben mir ja eindeutig recht, werde das Gerät nachdem Wochenende zurückschicken!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat:
Guten Tag,

richtig, es ist im BGB geregelt und dieses gibt mir eindeutig recht:

§ 187
Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/fristenberechnung-leicht-gemacht_055230.html:

Es ergibt sich aus § 187 Abs. 1 BGB , dass für die Frist der Ereignistag nicht mitzurechnen hat. Der Beginn der Frist ist damit der dem Ereignistag folgende Tag.

Was in meinem Fall der 20.04 bedeutet!

Darüber hinaus:

§ 188
Fristendea


(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Was bedeutet, dass wenn der Ereignistag auf einem Mittwoch fällt, auch das Fristende somit einem Mittwoch entsprechen muss.


Auch hier wieder https://www.anwalt.de/rechtstipps/fristenberechnung-leicht-gemacht_055230.html:

Die Frist endet „im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt" Maßgeblich ist auch hier wieder der Ereignistag. Das Fristende fällt auf den Tag mit derselben Benennung.

Mein Widerruf den ich am Mittwoch, dem 03.05, Ihnen schriftlich per E-Mail zukommen lassen habe, ist somit vom deutschen BGB komplett abgedeckt und entspricht deutschem Recht.

Sie können das aber auch gern noch von Ihrer Rechtsabteilung klären lassen, somit müssen Sie die Rücknahme annehmen und dürfen dem Widerruf nicht ablehnen.

Mit freundlichen Grüßen


Ist nun meine E-Mail an o2.

Bereits bezahlte Beträge einfach per Rücklastschrift dann wiederholen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

DAnke, dass du hier alles immer mitteilst :)

Ich persönlich würde das wohl auch so machen; will aber nicht für andere sprechen und nichts empfehlen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Fussi86):
Bereits bezahlte Beträge einfach per Rücklastschrift dann wiederholen, oder?


NEIN!

Sende das Gerät zurück und setze O2 schriftlich (keine Email, sondern Einwurfeinschreiben) eine Frist zur Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge. Frist 14 Tage + Postlaufzeit.
In dem Schreiben kündigst Du an, dass wenn zu Fristablauf keine Gutschrift auf deinem Konto zu verbuchen ist, Du die Beträge zurückbuchen lässt.

Ich die Frist abgelaufen ,dann zurückbuchen lassen.


-- Editiert von spatenklopper am 05.05.2017 14:54

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Ich hatte bezüglich Abbuchungen jetzt nur künftige vor Augen. Dass bereits vor der Erklärung des Widerrufs Abbuchungen erfolgen, hatte ich nicht auf dem Schirm.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ich hatte bezüglich Abbuchungen jetzt nur künftige vor Augen. Dass bereits vor der Erklärung des Widerrufs Abbuchungen erfolgen, hatte ich nicht auf dem Schirm.


Zukünftige dürfte es eigentlich nicht geben, wenn die Einzugsermächtigung widerrufen wurde. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Das wäre sehr wünschenswert :D

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Bisher wurden knapp 40€ abgebucht, da ich das Handy über o2 my Handy bezogen habe.
Habe nun ein neues Smartphone von o2 geliefert bekommen und bin gerade dabei, alles vom alten Smartphone rüber zu ziehen.

Danach schicke ich das "defekte" zurück, o2 hat auch auf meine letzte E-Mail nicht mehr geantwortet, scheinen es also eingesehen zu haben :)



Werde das Paket samt dem E-Mail Schriftverkehr absenden, aus der hervor geht, dass ich rechtzeitig den Widerspruch (1. Mail) abgesandt habe und auch die Folgeantworten, wo ich auf das BGB hinweise.

Oder gibt es sonstige Ideen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Laut paket.de erhalte ich morgen ein Paket von o2. Anscheinend schicken Sie mir das Gerät zurück.

Wäre es nicht schlauer, anstatt das Gerät anzunehmen und auf eine Abholung zu warten, es einfach nicht anzunehmen?!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Fussi86):
es einfach nicht anzunehmen?!
Wenn du es nicht haben willst, so ist es auf jeden Fall sinnig es nicht anzunehmen..

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Ja, ich will ja von meinem fristgerechtem Widerruf Gebrauch machen und nicht das Gerät hier noch haben, auch wenn es nur zur Abholung wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Würde das ebenfalls zurückgehen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Ja, nicht annehmen. Einzugsermächtigung einziehen und die Beiträge nach 2 Wochen Frist zurückziehen, das ist mein momentaner Plan.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Fussi86):
Ja, nicht annehmen. Einzugsermächtigung einziehen und die Beiträge nach 2 Wochen Frist zurückziehen, das ist mein momentaner Plan.
Klingt gut

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Paketannahme verweigert :)

Ich mache o2 später noch mal etwas Druck auf Facebook.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Fussi86):
Ich mache o2 später noch mal etwas Druck auf Facebook.
Ach....

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von Fussi86):
Ich mache o2 später noch mal etwas Druck auf Facebook.
Ach....


Öffentlicher Druck kann manchmal Wunder bewirken, erst Recht, wenn den Post viele lesen und kommentieren werden...
Öffentlich nochmal klar machen, dass o2 sich über deutsches Gesetz hinweg setzt...

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme nochmal Bezug zu meinem fristgerechten Widerruf der Auftragsnummer XYXYXY.
Der Widerruf lief ordnungsgemäß nach deutschem Recht ab. Ich habe die Widerrufsfrist entgegen Ihrer Behauptungen eingehalten.
Der Widerruf ist somit von meiner Seite aus abgeschlossen, da Sie das Gerät am 15.05.2017 wieder bei Ihnen eingegangen ist.
Ein erneuter Versand des Gerätes an mich war nicht abgemacht und so habe ich das Paket von Ihnen ordnungsgemäß verweigert.

Ich gebe Ihnen nun hiermit Zeit bis zum 29.05 (14-Tage-Frist) meine bereits bezahlten Beiträge auf mein Konto zurück zu erstatten.
Die Summe beläuft sich hierbei auf 38,49€ (Anzahlung + 1. Rate + Versandkosten). Nach Ablauf der Frist, werde ich das Geld zurückbuchen lassen.

Darüber hinaus habe ich die Einzugsermächtigung widerrufen, so dass Sie keine weiteren Beiträge von meinem Konto abbuchen dürfen.

Mit freundlichen Grüßen


Das ist der Brief, den ich per Einschreiben an o2 verschicken möchte.
Hat jemand noch Verbesserungsvorschläge?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Fussi86):
Die Summe beläuft sich hierbei auf 38,49€ (Anzahlung + 1. Rate + Versandkosten).


Hier sind nur die Hinsendekosten (O2 an Sie) erstattungsfähig, die Kosten der Rücksendung an O2 müssen Sie tragen.

Zitat (von Fussi86):
(14-Tage-Frist)


14 Tage + 2 Tage Postlaufzeit.

On man den gesamten ersten Absatz überhaupt noch mal ausführen muss.... Ich würde es mir sparen.
Kurzer Hinweiß, dass der Widerruf entgegen der Behauptung fristgerecht war und dann sofort mit dem zweiten Absatz weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Fussi86):
Die Summe beläuft sich hierbei auf 38,49€ (Anzahlung + 1. Rate + Versandkosten).


Hier sind nur die Hinsendekosten (O2 an Sie) erstattungsfähig, die Kosten der Rücksendung an O2 müssen Sie tragen.

Zitat (von Fussi86):
(14-Tage-Frist)


14 Tage + 2 Tage Postlaufzeit.

On man den gesamten ersten Absatz überhaupt noch mal ausführen muss.... Ich würde es mir sparen.
Kurzer Hinweiß, dass der Widerruf entgegen der Behauptung fristgerecht war und dann sofort mit dem zweiten Absatz weiter.


Mit den Versandkosten meinte ich auch die Kosten, die ich für die Sendung an mich zu tragen hatte.



Zitat:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen
Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich
und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese
Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas
anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder
zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.



Laut der Widerrufsbelehrung heißt es 14 Tage ab Zustellung des Widerrufs bzw. Erhalt der Ware, somit ist die Frist doch am Montag den 15.05 gestartet, oder doch erst ab Zustellung des Briefes?!

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Ahh, diese Passage kannte ich nicht.

Dann ist es der 29.05. auf dem man bestehen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

o2 hat mir geantwortet und sind weiterhin uneinsichtig, was die Rechtsprechung zur Widerrufsfrist ausschaut, aber aus KULANZ nehmen sie den Widerruf doch an. Welch ein Glück ich doch habe.
Antworten werde ich wohl darauf nicht mehr, da ich bei denen wohl auf Granit beiße...

Zitat:
Der Widerrufsfrist der Ware beginnt mit dem Tag der Zustellung. In Ihrem Fall der 19. April 2017, dieser Tag ist in den 14 Tagen Widerrufsfrist mit zu berechnen. Die 14-tägige Widerrufsfrist endete somit am 2. Mai 2017. Der Widerruf wurde von Ihnen ein Tag zu spät eingereicht.

Wir werden die Sendung aus Kulanz zurück nehmen und den bereits gezahlten Betrag erstatten.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Wie viele Menschen sie wohl auf diese Weise abziehen? Viele werden erst am letzten Tag widerrufen; das mag man unvernünftig nennen, ist aber nicht verwerflich. Von einem guten Geschäftsmann ist das Ende einer Geschäftsbeziehung genauso zu akzeptieren, wie der Anfang; ist eben der Wille seines "geschätzten" Geschäftspartners. Und wenn die Gesetzgeberin aus Gründen ein Widerrufsrecht einräumt, gilt für die Ethik des Geschäftsmannes doch nichts anderes.

PS: Glückwunsch und Danke für die Rückmeldung.

-- Editiert von Droitteur am 22.05.2017 13:24

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Ja, das ist das was mich auch stört, dass solche Unternehmen in den meisten Fällen damit durchkommen.

Habe bisher noch keinen Facebook Post auf deren Seite abgelassen, das werde ich aber noch tun und auf den Misstand hinweisen, dass o2 sich mal etwas besser mit dem BGB auseinandersetzen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Würde mich sehr freuen, davon hier zu erfahren!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.917 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen