Hallo,
in einem Arbeitsvertrag wird ein Gehalt bestimmt, dass aus Tarifgehalt und anrechenbarer, übertariflicher Zulage besteht. Die Zulage macht i.ü. mehr als 50% des Bruttogehaltes aus.
In der nachfolgenden Klausel ist definiert, dass die anrechenbare, übertarifliche Zulage eine freiwillige Zulage sei und vom AG unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden kann.
Ist diese Klausel überhaupt rechtswirksam? Meines Wissens besteht auch kein Mitbestimmugnsrecht des Betriebsrates. Es handelt sich ja nicht um eine Gratfikation oder vergleichbares.
Wenn es sich im eine kleinere Überstundenzulage handeln würde, könnte ich das ja verstehen, aber in dem Kontext wirkt das unpassend.
Vielen dank und freundliche Grüsse
Widerrufsrecht einer Zulage
2. Januar 2008
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Frage vom 2. Januar 2008 | 13:58
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 5x hilfreich)
Widerrufsrecht einer Zulage
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 2. Januar 2008 | 15:39
Von
Status: Schlichter (7434 Beiträge, 2002x hilfreich)
... der verweis auf den br kann eine floskel sein, die dann ins leere laufen würde, wenn es hier keine mitbestimmung gibt. es könnte aber sein, dass der ag dem br hier zusätzlich z,b, anhörung und mitberatung einräumt (was kein besonders starkes recht wäre), etwa um solche entscheidungen nicht alleine zu treffen.
... ob diese klausel aber zulässig ist, wird wohl erst ein fachanwalt beurteilen können.
kriterien für einen widerruf sind wohl nicht benannt, oder?
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