Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)

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Der Fall

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen einer so genannten Internet-Auktion eine Ware von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der beklagte Käufer gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Vorgabe des Fernabsatzgesetzes

Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.

Der bei ebay-Aktionen fehlende „Zuschlag"

Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer - grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.

BGH, Urteil vom 3. November 2004 - Az VIII ZR 375/03 -

Wirkungen für die Praxis

Wer von gewerblichen Anbietern bei ebay Waren ersteigert, dem steht ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen nach der Willenserklärung des Kaufs gegenüber dem Anbieter zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die Absendung innerhalb der Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. Wird die Belehrung erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger.

Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

  1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,

  2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und

  3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.

Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.


Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke
http://www.Moeller-Meinecke.de