Wir diskutieren uns hier die Köpfe heiß und hätten gerne mal einen Rat.
Wenn per Internet Stoff bestellt wird- keine kleine Menge in 0,20m Schritten, sondern z.B. ein Ballen mit ca. ab 6m- besteht dann keine Möglichkeit, diesen Stoff umzutauschen, weil man ihn vorher ja nicht sehen/ prüfen konnte? ( Es werden keine Probemuster versendet).
Wir wissen, dass einige Händler problemlos zurücknehmen, sich andere aber mit dieser "Klausel" scheinbar absichern.
Welche Möglichkeit hat ein Kunde bei Nichtgefallen nun?
MfG
Widerrufsrecht bei Meterware ausgeschlossen?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Generell muss der Verkäufer Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht "anbieten", unabhängig davon ob es jetzt eine Schreibtischlampe oder ein Teppich ist.
Zitat:sich andere aber mit dieser "Klausel" scheinbar absichern.
Mit welcher Klausel?
Mit dem Fernsbsatzvertrag und dem Ausschluss von z.B. Meterware
" Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen,..... die auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.Meterwaren sind ausgeschlossen..........."
Ist das wirklich rechtens?
-- Editiert von Tremor am 27.01.2017 18:18
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ZitatWiderrufsrecht bei Meterware ausgeschlossen? :
Ja, korrket.
ZitatIst das wirklich rechtens? :
Da es so im Gesetz steht (§ 312g BGB ), sollte man davon ausgehen das es rechtens ist.
ZitatGenerell muss der Verkäufer Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht "anbieten", unabhängig davon ob es jetzt eine Schreibtischlampe oder ein Teppich ist. :
Nicht mal ansatzweise ...
Ist ein Stoffballen mit etlichen Metern Stoff, der auf jeden Fall wieder verkauft werden kann, eine individuelle Maßanfertigung?
ZitatIst ein Stoffballen mit etlichen Metern Stoff, ... eine individuelle Maßanfertigung? :
Klar.
Der Kunde bestimmt ja wie viel er haben möchte. Oder würfelt der Händler das aus?
Zitatder auf jeden Fall wieder verkauft werden kann, :
Kein Händler muss weis der Geier wie lange warten bis wieder jemand 12,35m von dem Stoff bestellt.
Kein Händler muss 1,35m von dem Stoff wegwerfen nur weil jemand irgendwann nur 11m von dem Stoff bestellt.
Ich denke mal, wenn sie beweisen können, das der Großhändler auch nur exakt diese Menge Stoff am Stück verkauft, dann könnten Sie gegen die Individualität gewinnen, aber ansonsten ...
Zitat" Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen,..... die auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.Meterwaren sind ausgeschlossen..........." :
Ist das wirklich rechtens?
Jedenfalls ist dies keine zutreffende Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht: Das Gesetz schließt nämlich nicht schon alle Fernabsatzverträge vom Widerrufsrecht aus, bei denen auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Waren bestellt wurden:
§ 312g Absatz 2 Nr. 1 BGB
Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
Je "länger" der Stoff auf dem georderten Ballen ist, desto größer ist die Anzahl von Interessenten, deren persönliche Bedürfnisse dieser Stoffballen auch erfüllen kann - sodaß der zugeschnittene Stoffballen immer weniger als EINDEUTIG auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten gelten könnte.
D.h: ein bestelltes 0,53m langes Stoffstück wird als eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten betrachtet werden müssen. Dagegen kann ein 12,30m langes Stoffstück die persönlichen Bedürfnisse einer Vielzahl von Interessenten decken --> die Kürzung auf 12,3m ist kein EINDEUTIG auf die Bedürfnisse des Bestellers erfolgter Zuschnitt ( denn für die Bedürfnisse eines an 10,5m Stoff interessierten Kunden wäre der Zuschnitt auch geeignet. )
D.h. bei einem "langen" Stoffzuschnitt besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht kann per AGB ( "Meterwaren sind ausgeschlossen" ) nicht beseitigt werden; die Ausschlußklausel wäre insoweit unzulässig/unwirksam.
RK
Zitatdie Kürzung auf 12,3m ist kein EINDEUTIG auf die Bedürfnisse des Bestellers erfolgter Zuschnitt :
Stimm, aber die Kürzung auf 12,3m ist etwas wofür eine eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist
In einem Paragraphen steht aber auch z.B.
".............der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind; der Ausschluss gilt nur für nicht standardisierte Massenprodukte........."
D.h. doch, dass die Stoffe, die schon vorab angeboten, ständig im Sortiment und auf Lager sind, davon ausgenommen werden können.......?!?!
In einem Paragraphen steht aber auch z.B.
".............der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind; der Ausschluss gilt nur für nicht standardisierte Massenprodukte........."
Oder so:
" ........Zweifel an einer Kundenspezifikation können ferner gegeben sein, wenn auf Grund von Auswahlmöglichkeiten ein Standardprodukt in vielen Formen und vorgegebenen Farben bestellt werden kann........"
D.h. doch, dass die Stoffe, die schon vorab angeboten, ständig im Sortiment und auf Lager sind, davon ausgenommen werden können.......?!?!
Trifft hier imho nicht zu.Zitat" ........Zweifel an einer Kundenspezifikation können ferner gegeben sein, wenn auf Grund von Auswahlmöglichkeiten ein Standardprodukt in vielen Formen und vorgegebenen Farben bestellt werden kann........" :
Du bestellst ja keine Rolle von dem Muster 3 in gelb/grün sondern einen für dich getätigten Zuschnitt.
Prinzipiell heißt können nicht müssen. Zudem bist du hier imho auf dem falschen DampferZitatD.h. doch, dass die Stoffe, die schon vorab angeboten, ständig im Sortiment und auf Lager sind, davon ausgenommen werden :können.......?!?!
Zitat:Zudem bist du hier imho auf dem falschen Dampfer
Inwiefern?
Lies einfach nochmal den ganzen Thread....ZitatInwiefern? :
Meine Frage besteht trotzdem weiterhin- inwiefern?
Zitataber die Kürzung auf 12,3m ist etwas wofür eine eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist :
Die bestellte Menge Stoff wäre dann vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen, wenn
- sie entweder "nicht vorgefertigt [ist] und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist", oder
- wenn sie "eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten" ist, § 312g BGB .
Die erste Variante trifft nicht zu, da der angebotene Stoff erstens vorgefertigt war und zweitens für seine Herstellung auch keine Auswahl oder Bestimmung des Kunden maßgeblich war.
Die zweite Alternative trifft hier auch nicht zu, weil die gelieferte Stoffbahn von 12.3m Länge zwar auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten worden ist, aber eben nicht EINDEUTIG auf seine Bedürfnisse (weil sie offenkundig auch die Bedürfnisse einer Vielzahl anderer Kunden decken kann). Das ist beim Zuschnitt von Kleider-Stoff anders - hier wäre ein eindeutiger Zuschnitt auf die Kundenbedürfnisse gegeben.
RK
Hallo RrKOrtmann, danke nochmals für Deine Antwort .
Zitat:Zitat:
Zudem bist du hier imho auf dem falschen Dampfer
Inwiefern?
DAS bezog sich speziell auf radfahrer999- ich wollte wissen, warum ich auf dem falschen Dampfer bin?
Und jetzt?
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