Widerrufsfrist § 187 Abs. 1 BGB - 19.04 bestellt - Ende 03.05 ?

3. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Fussi86
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Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)
Widerrufsfrist § 187 Abs. 1 BGB - 19.04 bestellt - Ende 03.05 ?

Guten Tag Leute,

Ein von mir bestelltes Smartphone wurde am 19.04 zugestellt, so müsste doch die Widerrufsfrist bis einschließlich heute, dem 03.05, gelten oder nicht?

§ 187 Abs. 1 BGB bestimmt:


„Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt."

Hier: http://www.123recht.net/Wann-endet-die-Widerrufsfrist-__a156304.html heißt es ja auch,
123recht.net: Die vierzehntägige Frist beginnt mit Erhalt des Computers. Die Frist beginnt also nicht bereits beim Kauf, sondern wenn die Kaufsache bei Ihnen angekommen ist - vorausgesetzt natürlich, sie wurden auch korrekt über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Kommt die Kaufsache am 1. bei Ihnen an, können Sie bis zum 15. Widerruf einlegen. Es kommt auf die Absendung an, nicht auf den Zugang des Widerrufs beim Händler. Wenn Sie die Absendung innerhalb der zwei Wochen nachweisen können, dann war der Widerruf rechtzeitig.

Am 01. angekommen, am 15. endet die Widerrufsfrist?


Ich kann nämlich Online eine (vereinfachte) Retoure der Sache nicht mehr beantragen.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Es sollte ja so sein, daher habe ich mal bereits einen Widerruf per E-Mail abgeschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,



hiermit widerrufe ich xyxyxy, Telefonnummer xyxyxy, den von mir abgeschlossenen Vertrag über den kauf der folgenden Ware



Samsung Galaxy S8 in midnight black, bestellt am 11.04.2017, bei mir eingegangen am 19.04.2017, hiermit fristgerecht.



Die Auftragsnummer zu dieser Bestellung lautet xyx , Vertragsnummer xyxy



Eine Retoure unter logistik.o2online.de war mir nicht mehr möglich, da es dort hieß, die Frist wäre verstrichen.



Jedoch möchte ich Sie darauf hinweisen, dass


§ 187 Abs. 1 BGB bestimmt:


„Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt."

Dies bedeutet, dass die Widerrufsfrist einen Tag nach Erhalt der Ware, somit am 20.04.2017 beginnt und dann 14 Tage gültig ist, dies wäre der heutige Tag, der 03.05.2017.

Ich werde die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen, wie in Ihren Widerrufsbestimmungen festgehalten ist, zurücksenden.

Hierfür warte ich auf die Bestätigung dieses ordnungsgemäßen und fristgerechten Widerrufs.



Mit freundlichen Grüßen

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#2
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Guten Tag liebe Gemeinde,

ich habe nun eine Antwort erhalten, die mich nicht zufrieden stellt...

Zitat:
vielen Dank für Ihre E-Mail. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort.

Mit Bestellung des Gerätes haben Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Widerrufsrecht akzeptiert. In diesen ist hinterlegt, dass die Widerrufsfrist mit Zustellung beginnt. Die Sendung kann daher nicht angenommen werden.



Ist das rechtens?!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Fussi86):
Ist das rechtens?!


Meiner Meinung nach ist die Fristberechnung richtig erfolgt. Das System hat einfach zu früh die Retourmöglichkeit rausgenommen. Würde wie folgt vorgehen:

Sendungsverfolgung ausdrucken
Widerruf und Eingangsbestätigung ausdrucken
Alles mit Einschreiben und der Forderung eines Retourenlabels oder der Abholung abschicken.

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#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ja, die Frist ist ganz klar erst am dritten Mai abgelaufen.

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#5
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Zitat (von Fussi86):
Ist das rechtens?!


Meiner Meinung nach ist die Fristberechnung richtig erfolgt. Das System hat einfach zu früh die Retourmöglichkeit rausgenommen. Würde wie folgt vorgehen:

Sendungsverfolgung ausdrucken
Widerruf und Eingangsbestätigung ausdrucken
Alles mit Einschreiben und der Forderung eines Retourenlabels oder der Abholung abschicken.


Rücksendekosten sind selbst zu tragen, steht zumindest so in den Widerrufsfolgen.
Damit habe ich auch kein Problem.


Zitat:
"Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden."


Rein theoretisch könnte ich mir nun auch Zeit lassen, bis ich erstmal ein neues Smartphone habe, richtig?

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#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Vllt ist die Widerrufsbelehrung ja gleichfalls in diesem Punkt falsch, dann hast du auch die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Aber das freilich nur am Rande.

Rein theoretisch könntest dir Zeit lassen; bekommst aber auch das Geld nicht vorher. Die Frist für die Rücksendung beträgt im Übrigen 14 Tage; danach wäre aber nicht das Widerrufsrecht verwirkt, sondern du würdest dich "bloß" in Verzug befinden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen
haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
(Telefónica Germany GmbH & Co. OHG,
Kundenbetreuung, 90345 Nürnberg;
Telefonnummer für Postpaid Kunden: 0176 888 55 222,
Telefonnummer für Prepaid Kunden: 0176 888 55 282;
Telefaxnummer: 01805-5717661;
E-Mail: widerruf@cc.o2online.de)
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie
können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen
Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich
und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese
Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas
anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder
zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten,
an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise
der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.



Das wäre die vollständige Belehrung, die ich erhalten habe!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Auf meine folgende E-Mail:

Zitat:
Sie haben zwar Recht, dass ich die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Bestellung akzeptiert habe, aber Sie sollten genau wissen, dass man sich hierbei nicht über geltendes deutsches Recht hinwegsetzen dürfen, somit sind Sie gezwungen das Gerät anzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen


kam folgende Antwort:

Zitat:
vielen Dank für Ihre Email.

Das deutsche Widerrufsrecht ist separat im BGB geregelt.

Eine Rücknahme kann diesbezüglich nicht erfolgen.


Damit haben die wohl nicht genau das BGB gelesen?!


§ 187
Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Besagt ja, dass der Tag der Zustellung nicht gezählt wird.

§ 188
Fristende

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.


Besagt doch, dass es auf dem gleichen Wochentag fallen muss, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Fussi86
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat:
Guten Tag,

richtig, es ist im BGB geregelt und dieses gibt mir eindeutig recht:

§ 187
Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/fristenberechnung-leicht-gemacht_055230.html:

Es ergibt sich aus § 187 Abs. 1 BGB , dass für die Frist der Ereignistag nicht mitzurechnen hat. Der Beginn der Frist ist damit der dem Ereignistag folgende Tag.

Was in meinem Fall der 20.04 bedeutet!

Darüber hinaus:

§ 188
Fristendea


(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Was bedeutet, dass wenn der Ereignistag auf einem Mittwoch fällt, auch das Fristende somit einem Mittwoch entsprechen muss.


Auch hier wieder https://www.anwalt.de/rechtstipps/fristenberechnung-leicht-gemacht_055230.html:

Die Frist endet „im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt" Maßgeblich ist auch hier wieder der Ereignistag. Das Fristende fällt auf den Tag mit derselben Benennung.

Mein Widerruf den ich am Mittwoch, dem 03.05, Ihnen schriftlich per E-Mail zukommen lassen habe, ist somit vom deutschen BGB komplett abgedeckt und entspricht deutschem Recht.

Sie können das aber auch gern noch von Ihrer Rechtsabteilung klären lassen, somit müssen Sie die Rücknahme annehmen und dürfen dem Widerruf nicht ablehnen.

Mit freundlichen Grüßen


Ist nun meine E-Mail an o2.

Bereits bezahlte Beträge einfach per Rücklastschrift dann wiederholen, oder?

-- Editiert von Fussi86 am 05.05.2017 12:01

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

DAnke, dass du uns so auf dem Laufenden hältst.

Ich persönliche würde das wohl auch so machen; will aber nichts empfehlen.

Außer, dass du dich für einen der beiden Threads entscheiden solltest ;)

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