Der Käufer hat die die Ware in meinem Shop gekauft und hat vollständige Widerrufsbelehrung mit Widerrufsfolgen auf der Rechnung erhalten.
Der Käufer hat die gekaufte Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt nur mit dem Vermerk: „die Ware gefällt nicht" und besteht auf Erstattung des Kaufpreises.
Muss ich als Verkäufer die Formulierung „die Ware gefällt nicht" als Widerrufserklärung des Käufers akzeptieren?
Welche Form schreibt das Gesetz für Widerrufserklärungen vor?
Widerrufserklärung des Käufers – rechtens?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
KeineZitatWelche Form schreibt das Gesetz für Widerrufserklärungen vor? :
Ich vermute mal, dass es hier um einen Online Shop geht, richtig?
Das wird im Zweifel ein Richter entscheiden. Diese sind i.d.R. aber sehr käuferfreundlich. Ich an deiner Stelle wäre einfach kulant. Mir wäre ein guter Ruf wichtiger als eine ungeschickte Formulierung.ZitatMuss ich als Verkäufer die Formulierung „die Ware gefällt nicht" als Widerrufserklärung des Käufers akzeptieren? :
Ein Blick ins BGB hätte Dir gezeigt, dass der Gesetzgeber keine Formulierung vorgegeben hat.
Man kann jetzt sicherlich darüber streiten, ob der Satz
den gesetzlichen Erfordernissen "Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen" entspricht.Zitat„die Ware gefällt nicht" :
Aber alleine Deine Reaktion hier zeigt, dass Du erkannt/verstanden hast, was der Käufer will.
Gerichte neigen gerade bei privaten Käufern dazu, deren Erklärung daraufhin abzuklopfen, ob der Sinn erkennbar ist.
Die Rücksendung der Ware in Verbindung mit dem Satz bringt m.M.n. zum Ausdruck, was der Käufer will.
Aber: das kann man durchaus auch anders bewerten.
Berry
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Danke für Ihre Antworten.
Es hat mich nur gewundert, warum jeder Verkäufer verpflichtet ist nicht nur die neue Widerrufsbelehrung anbieten, sondern zusätzlich ein neues „Muster -Widerrufsformular", wenn der Käufer sich daran nicht halten muss.
Zusätzlich zu der eigentlichen Widerrufsbelehrung müssen alle Händler dem Kunden dieses neue „Muster-Widerrufsformular"
zur Verfügung stellen.
Vor 13.Juni 2014 hat auch gereicht, dass der Käufer aus irgendeinem Grund die Ware zurückgeschickt hat.
Ich habe den Eindruck, dass nur der Verkäufer kann aufgrund des fehlenden/fehlerhaften Widerrufsformulars abgemahnt werden kann. Für den Käufer hat sich gar nichts geändert.
Du sagst es doch selbst: auch für den Käufer hat sich sehr wohl etwas geändert. Er kann nun nicht mehr einfach die Ware zurückschicken. Stattdessen wird eine ausdrückliche Erklärung gefordert. Weil manche Menschen sich damit schwertun, bekommen sie das Musterwiderrufsformular an die Seite. (Von anderen Änderungen ganz zu schweigen: so soll der Käufer nun ja grundsätzlich selbst die Kosten der Rücksendung tragen.)
Das ist aber ohnehin kein Wettkampf. Man ändert nicht einfach was für den einen, damit nicht nur für den anderen etwas geändert wäre. Das dient ja nicht der Gängelei. Man will niemandem ohne Grund Steine in den Weg legen.
"Sich an etwas halten müssen" ist auch in Bezug auf Verkäufer sicher ein sinnvoller Ausdruck. In Bezug auf den Käufer eher nicht. Der Verkäufer soll gewissen Informationspflichten genügen; davon erhofft man sich irgendwie positiv Einfluss zu nehmen auf die Entscheidungsfreiheit der Käufer gegenüber der (wenn man sich das Verbraucherrecht wegdenkt) systematisch weit überlegenen Geschäftswelt. Umgekehrt verlangt man bloß nicht, dass der Käufer sich an eine bestimmte Form halten soll - sein Wille ist ja offenbar unzweideutig zum Ausdruck gekommen.
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