Widerrufserklärung des Käufers – rechtens?

10. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Cora1a
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Widerrufserklärung des Käufers – rechtens?

Der Käufer hat die die Ware in meinem Shop gekauft und hat vollständige Widerrufsbelehrung mit Widerrufsfolgen auf der Rechnung erhalten.
Der Käufer hat die gekaufte Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt nur mit dem Vermerk: „die Ware gefällt nicht" und besteht auf Erstattung des Kaufpreises.
Muss ich als Verkäufer die Formulierung „die Ware gefällt nicht" als Widerrufserklärung des Käufers akzeptieren?
Welche Form schreibt das Gesetz für Widerrufserklärungen vor?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Cora1a):
Welche Form schreibt das Gesetz für Widerrufserklärungen vor?
Keine

Ich vermute mal, dass es hier um einen Online Shop geht, richtig?
Zitat (von Cora1a):
Muss ich als Verkäufer die Formulierung „die Ware gefällt nicht" als Widerrufserklärung des Käufers akzeptieren?
Das wird im Zweifel ein Richter entscheiden. Diese sind i.d.R. aber sehr käuferfreundlich. Ich an deiner Stelle wäre einfach kulant. Mir wäre ein guter Ruf wichtiger als eine ungeschickte Formulierung.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ein Blick ins BGB hätte Dir gezeigt, dass der Gesetzgeber keine Formulierung vorgegeben hat.

Man kann jetzt sicherlich darüber streiten, ob der Satz

Zitat (von Cora1a):
„die Ware gefällt nicht"
den gesetzlichen Erfordernissen "Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen" entspricht.

Aber alleine Deine Reaktion hier zeigt, dass Du erkannt/verstanden hast, was der Käufer will.

Gerichte neigen gerade bei privaten Käufern dazu, deren Erklärung daraufhin abzuklopfen, ob der Sinn erkennbar ist.

Die Rücksendung der Ware in Verbindung mit dem Satz bringt m.M.n. zum Ausdruck, was der Käufer will.
Aber: das kann man durchaus auch anders bewerten.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cora1a
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für Ihre Antworten.
Es hat mich nur gewundert, warum jeder Verkäufer verpflichtet ist nicht nur die neue Widerrufsbelehrung anbieten, sondern zusätzlich ein neues „Muster -Widerrufsformular", wenn der Käufer sich daran nicht halten muss.
Zusätzlich zu der eigentlichen Widerrufsbelehrung müssen alle Händler dem Kunden dieses neue „Muster-Widerrufsformular"
zur Verfügung stellen.
Vor 13.Juni 2014 hat auch gereicht, dass der Käufer aus irgendeinem Grund die Ware zurückgeschickt hat.
Ich habe den Eindruck, dass nur der Verkäufer kann aufgrund des fehlenden/fehlerhaften Widerrufsformulars abgemahnt werden kann. Für den Käufer hat sich gar nichts geändert.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Du sagst es doch selbst: auch für den Käufer hat sich sehr wohl etwas geändert. Er kann nun nicht mehr einfach die Ware zurückschicken. Stattdessen wird eine ausdrückliche Erklärung gefordert. Weil manche Menschen sich damit schwertun, bekommen sie das Musterwiderrufsformular an die Seite. (Von anderen Änderungen ganz zu schweigen: so soll der Käufer nun ja grundsätzlich selbst die Kosten der Rücksendung tragen.)

Das ist aber ohnehin kein Wettkampf. Man ändert nicht einfach was für den einen, damit nicht nur für den anderen etwas geändert wäre. Das dient ja nicht der Gängelei. Man will niemandem ohne Grund Steine in den Weg legen.

"Sich an etwas halten müssen" ist auch in Bezug auf Verkäufer sicher ein sinnvoller Ausdruck. In Bezug auf den Käufer eher nicht. Der Verkäufer soll gewissen Informationspflichten genügen; davon erhofft man sich irgendwie positiv Einfluss zu nehmen auf die Entscheidungsfreiheit der Käufer gegenüber der (wenn man sich das Verbraucherrecht wegdenkt) systematisch weit überlegenen Geschäftswelt. Umgekehrt verlangt man bloß nicht, dass der Käufer sich an eine bestimmte Form halten soll - sein Wille ist ja offenbar unzweideutig zum Ausdruck gekommen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen