Widerruf von Verbraucherdarlehen: Einwand der Verwirkung

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Was bedeutet das Gegenargument der Banken?

Der scheinbar endlos mögliche Widerruf von Verbraucherdarlehen, bei denen die kreditgebenden Banken falsche Widerrufsbelehrungen verwendet haben, ist derzeit in aller Munde. Die Rede ist vielfach vom möglichen ,,Endlos-Widerruf" oder dem ,,Widerrufs-Joker". Die möglichen Zinsvorteile für die Darlehensnehmer sind enorm, ebenso enorm die Schäden der Banken. Vornehmlich geht es zum Verbraucherkredite, mit denen der Immobilienerwerb finanziert wurde. Aber auch Lebensversicherungsverträge - vor allem solche bis zum 31.12.2007 - haben aufgrund der jüngsten BGH-Rechtsprechung im Widerrufs-Joker einen Feind gefunden.

Ausgangspunkt ist das Urteil des BGH vom 10. 3. 2009 - XI ZR 33/08. Hier hatte der BGH eine unklare Widerrufsbelehrung, die den Fristbeginn missverständlich erläuterte, zum Anlass genommen, ein endloses Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen aus dem Hut zu zaubern. Damit wurde eine von den Instanzgerichten bereits mehrheitlich zuvor vertretene Linie bestätigt.

Christian Schilling
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Einwand der Banken: Verwirkung

Widerruft man nun auf Basis dieser Rechtsprechung bei zweifelsfrei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein Verbraucherdarlehen, versuchen die Banken die Ausübung des Widerrufsrechts in den meisten Fällen zunächst mit dem Einwand der sog. ,,Verwirkung" abzutun.

Was ist Verwirkung?

Der Einwand der Verwirkung richtet sich vereinfacht gesagt gegen eine formell rechtmäßige Rechtsausübung, die aber aufgrund anderer Tatsachen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Diese anderen Tatsachen, die die Ausübung eines Rechts treuwidrig erscheinen lassen, werden von der Rechtsprechung eingeteilt in ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment:

(1) Beim Zeitmoment geht es darum, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelverjährung eigentlich 3 Jahre beträgt (§ 195 BGB). Gestaltungsrechte wie Widerrufsrechte verjähren allerdings nicht, so dass ein Widerruf auch beispielsweise 10 Jahre nach Vertragsabschluss noch formell möglich ist. Damit wird die gesetzliche Regelverjährung deutlich überschritten.

(2) Das Umstandsmoment beschreibt beispielsweise Sachverhalte, bei denen der Vertragspartner (hier also die Bank oder Versicherung) darauf vertrauen konnte, dass das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt wird. Dieses Vertrauen muss schutzwürdig sein.

Beide Elemente müssen zusammen vorliegen und unterliegen der richterlichen Wertung, die man nicht immer sicher vorhersehen kann.

Widerruf von Lebensversicherungsverträgen

Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 07.05.2014, Az IV ZR 76/11 in Bezug auf den Widerruf von Lebensversicherungsverträgen (Thematik § 5a VVG alte Fassung) wie folgt entschieden und ist dieser beliebten Argumentation der Banken entgegengetreten:

,,cc) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.

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(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).

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(2) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu Brand, VersR 2014, 269, 276). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren."

Schon zuvor hatten zahlreiche Instanzgerichte mit gleicher oder ähnlicher Argumentation so entschieden.

Damit wird der Argumentation der Banken der Boden entzogen. Denn schließlich haben die Banken, wie der BGH treffend formuliert, die beanstandete Situation ,,selbst herbeigeführt" - durch die Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen.

Bereits vollständig vollzogener Vertrag

Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass die meisten Darlehensverträge noch nicht vollzogen sind, also sich nach wie vor in der Rückzahlungsphase befinden. In der Rechtsprechung wird daher auch argumentiert, dass der Widerruf noch im Vollzug befindlicher Verträge jedenfalls nicht mit dem Einwand der Verwirkung abgetan werden kann.

Umgekehrt allerdings finden sich Urteile, die im Falle des vollständigen Vollzugs des Vertrages, also der Rückzahlung der Valute und Zinsen, einen nachträglichen Widerruf für unzulässig erklären.

Nach der vorläufigen Auswertung scheint hingegen das OLG Frankfurt/Main deutlich bankenfreundlicher zu entscheiden. Auch nach dem o.g. BGH-Urteil ist hier noch eine Entscheidung ergangen, die den Verwirkungseinwand der Bank zulässt.

Keine Präjudizienbindung in der Rechtsprechung

Allerdings muss man wissen, dass aufgrund der oben dargelegten zwei Kriterien notwendig eine Einzelfallbetrachtung anzustellen ist, so dass die wenigsten Entscheidungen verallgemeinerungsfähig sind. Im Hinblick auf die Erfolgsaussichten von Klagen ist trotz der BGH-Linie und der Linie der überwiegenden Zahl der Instanzgerichte darauf hinzuweisen, dass im deutschen Rechtssystem eine Bindung an Präjudizien gleich welcher Art nicht stattfindet. Es bleibt daher möglich, dass vereinzelte Instanzgerichte die Linie des BGH nicht nachvollziehen, insbesondere unter Verweis auf einen abweichenden Sachverhalt im Einzelfall. Auf der anderen Seite hat natürlich eine solch klare Linie des BGH die faktische Wirkung, dass die Mehrzahl der Instanzgerichte auf den vorgegebenen Kurs einschwenken sollte.

Gesetzesänderung?

Ein Eingreifen des Gesetzgebers erscheint vor dem Hintergrund der erheblichen Schäden für die Finanzwirtschaft nicht ausgeschlossen, wird aber – selbst wenn dieser erfolgt – eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Konkrete Referentenentwürfe der Bundesregierung oder Initiativen der Länder sind bislang nicht bekannt.

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