Widerruf der an die SCHUFA übermittelten Daten

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Die rechtmäßige Ausübung des Widerrufsrechtes rechtfertigt keinen SCHUFA-Eintrag. Wenn Verbraucher bei einem Vertrag von ihrem gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen und den Kaufpreis nicht zahlen, ist dies kein Grund, den Verbraucher negativ bei der SCHUFA eintragen zu lassen.

  • Allgemeines über die SCHUFA

Die SCHUFA ist ein rein privatrechtliches Unternehmen. SCHUFA ist die Abkürzung für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Die SCHUFA sammelt Daten über Verbraucher.

Bereits wenn ein Konto eröffnet wird, werden diese Daten bei der SCHUFA gespeichert. Gespeichert werden zunächst alle Angaben zu einer Person. Weiter werden Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften gespeichert.

Nicht gespeichert werden dagegen der Familienstand, die Nationalität, Angaben zum Arbeitgeber und Daten zum Einkommen und Vermögen des Betroffenen.

  • SCHUFA-Klausel

In vielen Formularen bei Aufnahme eines Kredites oder ähnlichem befindet sich eine so genannte SCHUFA- Klausel. Mit der Einwilligung zu dieser Klausel erklärt man sich einverstanden, dass die Daten des Betroffenen weitergegeben werden.

Diese Klausel war lange Zeit umstritten; der BGH hat letztlich entschieden, dass eine Klausel, die die pauschale Einwilligung in eine Datenweitergabe vorsieht, nicht zulässig ist.

Als Verbraucher ist man nicht verpflichtet, solche Klauseln zu unterschreiben. Es besteht bei Verweigerung der Unterzeichnung jedoch die Gefahr, dass man Probleme bei der Bewilligung von Krediten oder Ähnlichem erhält.

  • Probleme bei Krediten

Ein Kredit gebendes Unternehmen ist dazu verpflichtet, jede Anfrage bezüglich eines Kredites sorgfältig zu prüfen.

Jedes Unternehmen entscheidet frei, mit wem es einen Vertrag abschließen möchte. Hierbei geben die SCHUFA-Einträge den Unternehmen nur eine „Hilfe" zur Entscheidungsfindung. Die SCHUFA trifft selbst keine Kreditentscheidungen. Daneben fließen in eine Kreditentscheidung meist noch zahlreiche andere Informationen ein, die der SCHUFA gar nicht vorliegen wie z.B. zum Einkommen oder Vermögen des Betroffenen.

  • Eigenauskunft

Gem. §§ 33 des Bundesdatenschutzgesetzes, hat jeder das Recht, seine von der SCHUFA gespeicherten Daten durch eine Eigenauskunft zu überprüfen.
Die Eigenauskunft erhält man entweder mündlich bei den SCHUFA- Geschäftsstellen oder man beantragt die Auskunft schriftlich unter Angabe der vollständigen Personalien.

Für den Erhalt der schriftlichen Eigenauskunft erhebt die SCHUFA ein Entgelt von zur Zeit 7,60 €.

  • Löschungsanspruch

Grundsätzlich sind Einträge bei der SCHUFA nach einer bestimmten Zeit zu löschen. So sind Angaben über Anfragen an die SCHUFA nach 12 Monaten zu löschen.

Bei Krediten ist dies anders. Die Einträge diesbezüglich bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach der vollständigen Rückzahlung des Kredites gespeichert.

Eine Eintragung wegen einer Bürgschaft wird sofort dann gelöscht, wenn die Hauptschuld nicht mehr existiert.

Sollte die Eigenauskunft ergeben, dass Daten, die bei der SCHUFA gespeichert sind, nicht vollständig korrekt oder gar falsch sind, hat der Betroffene einen Anspruch auf Löschung der Daten gegen die SCHUFA. Gegen den die Eintragung vorgenommenen Vertragspartner der SCHUFA selbst hat man einen Anspruch auf Widerruf der Eintragung bei der SCHUFA. Dies kann sich aus § 35 II Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz oder aus einem Widerrufsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 I, 1004 I BGB ergeben.

Am Sinnvollsten ist es in einem solchen Fall, parallel die SCHUFA und deren Vertragspartner anzuschreiben.
Sollte es der Vertragspartner der SCHUFA ablehnen, den Eintrag zu widerrufen und auch die SCHUFA keine Löschung vornehmen, kann der Betroffene die Löschung gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

Ein Beispielsfall für den Anspruch auf Löschung der Eintragung ist der am Anfang genannte Fall der rechtmäßigen Ausübung des Widerrufsrechtes.

Dies haben in aktuelleren Entscheidungen mehrere Gerichte entschieden. Im Fall, den das AG Mainz (Beschluss vom 14.07.2006, Az: 84 C 107/06) zu entscheiden hatte, hatte ein Verbraucher bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Daraufhin hat er die Ware zurückgesendet und nicht gezahlt. Das Widerrufsrecht wurde von dem Mobilfunkunternehmen jedoch nicht akzeptiert. Vielmehr legte der Mobilfunkanbieter den Widerruf als Vertragskündigung aus und drohte damit, die angeblich ausstehende Forderung bei der SCHUFA zur Anmeldung zu bringen. Durch die Entscheidung des AG Mainz in Form einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichtes Mainz wurde diese Anmeldung dem Mobilfunkanbieter untersagt. Die unberechtigte Androhung wurde durch den Verbraucher als Beleidigung, Verleumdung und Kreditgefährdung gesehen. Durch die entsprechende Entscheidung ist das Amtsgericht dieser Ansicht gefolgt.

Wer rechtmäßig sein Widerrufsrecht ausübt, darf nicht bei der SCHUFA gemeldet werden. Seine Kreditwürdigkeit wird somit nicht beeinträchtigt.