Widerruf Kühlschrank Abtransport und Versandkosten

13. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
kiviuq
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)
Widerruf Kühlschrank Abtransport und Versandkosten

Hallo, ich habe einen relativ großen Kühlschrank im Internet bestellt und vor Ablauf der 14-Tage widerrufen (per Post und Mail). Soweit so gut.

Angeliefert wurde der Kühlschrank damals bis in meine Küche durch die Spedition. Dafür habe ich ca. 45 Euro extra bezahlt.

A)
Der Verkäufer möchte nun den Kühlschrank nicht aus meiner Wohnung abholen, sondern lediglich ab Bordsteinkante.
Also ich kenne niemanden in der neuen Stadt, habe gar kein Verpackungsmaterial und Trage für den Transport aus dem 2. OG natürlich das volle Risiko. Kann man evtl. doch erreichen, dass der KS aus der Wohnung weggebracht wird?

B)
Asserdem möchte der VK mir nur den eigentlichen Kaufpreis + Versandkosten erstatten. Die 45 € für die 2-Mann-Lieferung sind futsch. Ist das auch in Ordnung?

Danke für die Hilfe.


Original Mail:
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Wir werden somit nun eine Abholung per Spedition veranlassen ab Bordsteinkante. Bitte verpacken Sie das Gerät dazu bestmöglich.

Die Spedition wird dann nach vorheriger telefonischer Terminabsprache das Gerät verpackt ab Bordsteinkante abholen und an uns retournieren.

Nach Wareneingang wird dann die Auszahlung in Höhe von 384,98 € erfolgen. Beachten Sie hierbei bitte, dass die Kosten für die erbrachte Dienstleistung 2-Mann Service nicht erstattet werden.

-- Editiert kiviuq am 13.02.2013 19:58

-- Editiert kiviuq am 13.02.2013 20:00

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Der Speditionsversand dürfte ursprünglich frei Bordsteinkante vereinbart worden sein und die Lieferung frei Verwendungsstelle als zusätzliche Dienstleistung gegen Auftrag und Aufpreis. Diese zusätzliche Leistung ist daher nicht im Widerruf des Gerätes eingeschlossen und auch nicht mehr widerrufbar, d. h. auf diesen Kosten bleibt der Käufer sitzen.

"Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt"... lautet der entsprechende Part in den Widerrufsbelehrungen regelmäßig. Ich würde dem § 357 I i. V. m. § 346 I BGB zugrundelegen, wonach die empfangene Leistung zurückzugewähren ist. Die empfangene Leistung war bis Bordstein, wonach die "...Abholung bei Ihnen..." umgekehrt ab Bordstein auszulegen sein dürfte.


Kann man evtl. doch erreichen, dass der KS aus der Wohnung weggebracht wird?

Vermutlich auf dem gleichen Wege, wie bereits bei Anlieferung, nämlich gegen entsprechende zusätzliche Beauftragung und Bezahlung der Spedition.



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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

2x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
kiviuq
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)


Danke euch erst mal. Dazu habe ich auf Focus.de noch etwas gefunden.

Quelle: http://www.focus.de/finanzen/recht/recht-wenn-der-kuehlschrank-zweimal-klingelt-grosse-waren-bestellen_aid_890935.html


Das Widerrufsrecht für sogenannte Fernabsatzgeschäfte gilt für Waschmaschinen genau so wie für Handys. [...]

Einen Kühlschrank kann man aber natürlich nicht einfach zur Post bringen. „Was nicht versandt werden kann, muss der Händler abholen – und dafür auch bezahlen", sagt Thomas Bradler.

Um die Details muss sich der Käufer dabei nicht kümmern, erklärt der Verbraucherschützer: „Kosten und Gefahr trägt der Anbieter." Er muss also einen Dienstleister mit der Abholung beauftragen, und er muss üblicherweise auch für die Verpackung sorgen. „Es kann passieren, dass der Händler den Kunden darum bittet, das Produkt einzupacken", sagt Bradler. „Das ist aber eher ungewöhnlich. Und der Händler muss dann eigentlich auch die Kosten tragen." Trotzdem könne es nicht schaden, die Originalverpackung aufzubewahren. Verpflichtet ist man dazu aber nicht.

Klare Regeln oder Gerichtsurteile gibt es auf diesem Gebiet aber kaum, sagt Carsten Föhlisch. „Manche Händler lassen es da auch erstmal drauf ankommen", warnt der Rechtsexperte der Firma Trusted Shops, die die Seriösität von Onlinehändlern bewertet. Viele Firmen nähmen ihren Kunden aber von sich aus die Verpackungsarbeit ab, sagt er. „Am Ende haben ja beide Seiten ein Interesse daran, dass der Artikel unbeschädigt ins Lager zurückkommt."
...
Recht: Wenn der Kühlschrank zweimal klingelt – Große Waren bestellen - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/finanzen/recht/recht-wenn-der-kuehlschrank-zweimal-klingelt-grosse-waren-bestellen_aid_890935.html

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Um die Details muss sich der Käufer dabei nicht kümmern, erklärt der Verbraucherschützer: „Kosten und Gefahr trägt der Anbieter." Er muss also einen Dienstleister mit der Abholung beauftragen

Dennoch muss der Händler nicht mehr an Abholung leisten, als er vertraglich leistete, d. h. war mit dem Gerät die Anlieferung bis Bordsteinkante umfasst, so gilt im Widerrufsfalle auch die Abholung ab Bordsteinkante.
Eine kleine Abstraktion, die das Prinzip verdeutlicht: hätte der Käufer die Ware zwischenzeitlich z. B. in eine Einbauküche verbaut, müsste sich der Verkäufer gleichermaßen nicht um den Ausbau im Widerrufsfalle kümmern, sondern der Käufer. Genauso kann es nicht zum Problem des Verkäufers gemacht werden, wenn der Käufer das Gerät vom vertraglichen Lieferort A nach B transferiert. Im Widerrufsfalle muss der Händler das Gerät also nicht von Ort B zurückholen, sondern der Käufer muss es von B nach A bringen.

„Es kann passieren, dass der Händler den Kunden darum bittet, das Produkt einzupacken", sagt Bradler. „Das ist aber eher ungewöhnlich. Und der Händler muss dann eigentlich auch die Kosten tragen." Trotzdem könne es nicht schaden, die Originalverpackung aufzubewahren. Verpflichtet ist man dazu aber nicht.

Das ist richtig, kann aber ggf. zu einer Wertminderung führen. Ob das nun auch auf einen Kühlschrank zutrifft, sei mal dahingestellt.

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

-- Editiert Ramos am 14.02.2013 18:55

3x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
kiviuq
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)


Ok dank, dann werde ich halte in den sauren Apfel beißen. Es passiert auch schlimmeres im Leben ;)

Trotzdem.... der Argumentation zur Liebe...

Als Kunde habe ich ja aber bei dem Händler das komplette Paket bestellt, dazu zählt Ware + Dienstleitung. Wie der Händler das intern für sich organisiert sollte mich dann eigentlich nichts angehen. Deshalb müsste sich der Widerruf auf das Gesamtpaket auswirken. Bei dem Kauf habe ich ja schließlich nicht direkt mit der Spedition verhandelt oder dort einen separaten Dienstleistungsvertrag ausgehandelt. Den kompletten Kauf habe ich über den VK abgewickelt.



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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Als Kunde habe ich ja aber bei dem Händler das komplette Paket bestellt, dazu zählt Ware + Dienstleitung.

Ich verstehe die Logik, aber da muss differenziert werden: der gewöhnliche Erfüllungsort ist grundsätzlich erstmal der Wohnsitz des Käufers, der gem. § 7 BGB nicht die Wohnung, sondern der Ort der Niederlassung ist, also Bordsteinkante. Darauf bezog sich das Angebot (Vertrag A). Der Weg von der Bordsteinkante bis in die Wohnung wurde separat zugebucht (Vertrag B). Dass dies über ein- und denselbigen Verkäufer geschah, ist dabei unerheblich.

Von einem 'Komplettpaket' kann in dem Zusammenhang nur dann die Rede sein, wenn der Verkäufer üblicherweise bis in die Wohnung liefert (s. AGB) oder das Angebot so beworben hat. Dann dürfte es aber auch nur einen Auftrag geben, dem ein Auftragsbestandteil zugrundeliegt (Kühlschrank incl. Lieferung in die Wohnung).

Bei dem Transport von Bordsteinkante in die Wohnung handelte es sich aber um eine zugebuchte Option für die eine separate Entscheidung (Auftrag) durch den Käufer erforderlich war und die der Verkäufer vermittelte/entgegennahm und als separaten Posten berechnete (Vertrag B). Diese Zusatzleistung wurde erbracht und ist gem. § 312d III BGB nicht mehr widerrufbar, sobald sie erbracht wird oder wurde.

Bleibt also für einen Widerruf nur noch Vertrag A übrig und der beinhaltet nur die Lieferung bis (und im Widerrufsfalle die Abholung ab) Bordsteinkante.



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3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kiviuq
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Jetzt wird auch klar, warum Amazon so den Markt dominiert. Aber das ist wohl ne andere Diskussion. Danke erst mal!

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Oli_S
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ramos):
Als Kunde habe ich ja aber bei dem Händler das komplette Paket bestellt, dazu zählt Ware + Dienstleitung.

Ich verstehe die Logik, aber da muss differenziert werden: der gewöhnliche Erfüllungsort ist grundsätzlich erstmal der Wohnsitz des Käufers, der gem. § 7 BGB nicht die Wohnung, sondern der Ort der Niederlassung ist, also Bordsteinkante. Darauf bezog sich das Angebot (Vertrag A). Der Weg von der Bordsteinkante bis in die Wohnung wurde separat zugebucht (Vertrag B). Dass dies über ein- und denselbigen Verkäufer geschah, ist dabei unerheblich.
Von einem 'Komplettpaket' kann in dem Zusammenhang nur dann die Rede sein, wenn der Verkäufer üblicherweise bis in die Wohnung liefert (s. AGB) oder das Angebot so beworben hat. Dann dürfte es aber auch nur einen Auftrag geben, dem ein Auftragsbestandteil zugrundeliegt (Kühlschrank incl. Lieferung in die Wohnung).
Bei dem Transport von Bordsteinkante in die Wohnung handelte es sich aber um eine zugebuchte Option für die eine separate Entscheidung (Auftrag) durch den Käufer erforderlich war und die der Verkäufer vermittelte/entgegennahm und als separaten Posten berechnete (Vertrag B). Diese Zusatzleistung wurde erbracht und ist gem. § 312d III BGB nicht mehr widerrufbar, sobald sie erbracht wird oder wurde.
Bleibt also für einen Widerruf nur noch Vertrag A übrig und der beinhaltet nur die Lieferung bis (und im Widerrufsfalle die Abholung ab) Bordsteinkante.


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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."


Und fall ich das selbe Problem nur mit einem Unterschied habe: es geht hier nicht um normalen Widerruf, sondern um ein Mangel, was dann? Der VK weigert sich, den Kühlschrank aus der Wohnung abholen...

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Und fall ich das selbe Problem nur mit einem Unterschied habe:

... dann mache ich dazu einen eigenen Beitragsbaum im Unterforum "Kaufrecht" auf, anstatt eine 3 Jahre alte Forumsleiche zu exhumieren.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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