Wettbewerbszentrale fordert riesige Summe

12. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
RAzar677
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Wettbewerbszentrale fordert riesige Summe

Hallo liebe Helfende,

mein Problem sieht folgendermassen aus: wir betreiben eine kleine Ferienhausvermittlung in Frankreich und werben auch mit einer deutschen Domain (ferienhaus29.de).

Kürzlich wurden wir von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, da wir in den Wochenpreisen keine Endreinigung ausgewiesen hatten. Wir haben die Abmahnung angenommen, brav die Unterlassungserklärung abgegeben und alle Werbeanzeigen und die Preise auf unseren beiden Domains komplett angepasst.

Nun war es aber so, dass wir vor vielen Jahren auch über diverse fremde Portale geworben hatten. Eine dieser Anzeigen (aus dem Jahr 2009 mit klarer Reisezeitangabe im Sommer 2010!) haben wir dabei übersehen, alle anderen geändert. Diese eine wurde übersehen, da wir davon ausgegangen waren, dass sie längst gelöscht ist - immerhin haben wit mit dem Portal seit 3 Jahren nichts mehr zu tun.

Nun will die Wettbewerbszentrale von uns 4.000,- €, hilfsweise 2.000,- € innerhalb von 5 Tagen kassieren aufgrund dieses Wettbewersverstosses.

Nun, 2.000,- € sind in diesem Fall nach Abzug aller Kosten etwa ein halbes Jahreseinkommen. (Kein Schreibfehler, ca. 4.100,- € sind letztes Jahr tatsächlich hängen geblieben!) Wie hoch sehen Sie die Chancen, dass die WZ damit gerichtlich durchkommt? Soll ich besser das Darlehen aufnehmen und diese Woche noch bezahlen? Oder einen Anwalt beschäftigen in der Hoffnung, dass der Fall noch anders geregelt werden kann?

Im Voraus vielen Dank!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Nun will die Wettbewerbszentrale

Welche?



quote:
Wie hoch sehen Sie die Chancen, dass die WZ damit gerichtlich durchkommt?

Die seriösen Wettbewerbshüter betreiben im Gegesatz zu Abzock-Abmahnanwälten echtes Abmahngeschäft.



Im übrigen kommt es darauf an, was genau in der Unterlassungserklärung stand, die abgegeben wurde.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)

Hab "Ihr" die Anzeige aufgegeben dann haftet Ihr auch. Der Betrag von 4000 Euro ist angemessen. Die "Wettbewerbszentrale" ist wohl die "http://www.wettbewerbszentrale.de". Die gehört zur IHK.
Anrufen und betteln kann da helfen.


Hat ein "Fremder" die Anzeige aufgegeben um euch zu schädigen.......

quote:

wir betreiben eine kleine Ferienhausvermittlung in Frankreich und werben auch mit einer deutschen Domain


Wo befindet sich denn das "Unternehmen Ferienhausvermittlung" ?!? Wo zahlt Ihr Steuern.







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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RAzar677
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Ja, DIE Wettbewerbszentrale, da es ja nur eine gibt, den sogenannten ZENTRALE ZUR BEKÄMPFUNG UNLAUTEREN WETTBEWERBS E.V.

Wir sind ein französisches Einzelunternehmen mit Sitz in Frankreich, zahlen ausschliesslich Steuern in Frankreich, leben und arbeiten ebenfalls ausschliesslich in Frankreich.

Nichtsdestotrotz sind wir haftbar, da wir ja in Deutschland werben und deutsche Mieter an die Hausbeseitzer vermitteln. Soweit stimme ich dem Verin durchaus zu. Auch die Tatsache, dass die Endreinigung im Gesamtpreis auftauchen muss, ist unbestritten. Wir hatten sie (in gleicher Größe, auf selber Höhe!!!) in der 2. Zeile stehen und wie dem auch sei - das hat nicht gereicht. All das ist unbestritten.

Aufgrund der Tatsache jedoch, dass die Anzeige 3 Jahre alt ist und EINDEUTIG und AUSSCHLIESSLICH den Reisezeitraum 2010 bewirbt, haben wir (auch aufgrund der Antwort des Anwaltes hier gestern Abend) beschlossen, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen.

Text der Anzeige (Ausschnitt):
"
29.05.2010 - 02.07.2010: Wochenpreis 660,- €
03.07.2010 - 03.09.2010: Wochenpreis 890,- €
zzgl. 20,- € Endreinigung"

Zumal der Text der Unterlassungserklärung ganz klar wie folgt lautet (Ausschnitt):

"2.
für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Ver-pflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von
4.000,00 EUR (viertausend)
zu zahlen,"

Da wird von ZUKÜNFTIGEN Verstößen gesprochen. Der Verstoß lag aber 3 Jahre in der Vergangenheit.

Sollte nicht noch jemand einen guten Grund anführen können, warum wir dennoch haftbar sein sollen, werde ich die Zahlung ablehnen und dies dem o.g. Verein auch entsprechend mitteilen. Ich bin gerne für ein gutes Argument offen, aber da meine Existenz als Unternehmerin auf dem Spiel steht (immerhin geht es um nahezu ein gesamtes Jahreseinkommen), kann und darf ich nicht einfach nachgeben, ohne sehr genau und kritisch geprüft zu haben.

Vielen herzlichen Dank für die bisherige Unterstützung und die Tips und Hinweise!

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#4
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)

Firmen in Frankreich müssen sich nur an Französische Regeln halten. Wundert mich das die überhaupt nach FR geschrieben haben.
Liegt wohl an der deutsche Adresse bei Denic

Lass es einen Rechtsstreit zu provozieren. Ruf die zuständige IHK an, lass dir helfen. Die sollen vermitteln.
Auf dem kleinen Dienstweg erreichst du mehr.

DIE Wettbewerbszentrale ist ein Unternehmen, Verein der zur IHK gehört !!!
Mit denen kann man "freundlich" Reden

quote:
Ja, DIE Wettbewerbszentrale, da es ja nur eine gibt, den sogenannten ZENTRALE ZUR BEKÄMPFUNG UNLAUTEREN WETTBEWERBS E.V.


Und einige Betrüger die sich als die verkleiden
quote:

Aufgrund der Tatsache jedoch, dass die Anzeige 3 Jahre alt ist und EINDEUTIG und AUSSCHLIESSLICH den Reisezeitraum 2010 bewirbt, haben wir (auch aufgrund der Antwort des Anwaltes hier gestern Abend) beschlossen, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen.


Wird als Ausrede nicht ziehen wenn man sich verpflichtet hat genau solche Werbung zu unterlassen.......also zu beenden.....
quote:

auch aufgrund der Antwort des Anwaltes hier gestern Abend

Klar sieht ein Anwalt immer erst mal Chancen

Mit der Wettbewerbs/IHK kann man reden !!!! versuchs




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#5
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Da wird von ZUKÜNFTIGEN Verstößen gesprochen.


Eine Veröffentlichung nach Abgabe der UE ist auch dann "zukünftig", wenn sie bereits vor der Abgabe der UE erfolgte, aber nach ihr noch fortwährt (was bei einer Anzeige im Internet der Fall ist, egal für welchen Zeitraum sie wirbt).

Ansonsten könnte der Rechtsverletzer ja alte Verletzungen einfach stehen lassen und sagen "die sind ja nicht zukünftig, die waren ja schon".

Man könnte hier ggfs. die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs erheben, wenn das nicht in der UE ausdrücklich ausgeschlossen wurde ("... verpflichtet sich unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, für jeden zukünftigen Verstoß ..."). Denn genau dafür ist das gedacht, damit nicht plötzlich jemand ein Plakat findet, das irgendwann 2010 an eine Hauswand geklebt wurde und immer noch den inkriminierten Verstoß enthält - und dann sagt "das ist zukünftige Verwendung".

Das müßte der eigene Anwalt aber am besten wissen.

-- Editiert Khryztynna am 13.06.2012 12:45

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Ver-pflichtung/en

Und da steht was genau?


quote:
Da wird von ZUKÜNFTIGEN Verstößen gesprochen. Der Verstoß lag aber 3 Jahre in der Vergangenheit.

Diese Interpretation ist fehlerhaft, da die Anzeige ja NACH Abgabe der Unterlassungserklärung (also 'zukünftig') weiterhin aufrufbar war, also veröffentlicht wurde.





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#8
 Von 
guest-12329.06.2012 22:24:55
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 5x hilfreich)

quote:
(aus dem Jahr 2009 mit klarer Reisezeitangabe im Sommer 2010!)


Das würde ich so verstehen, dass die Anzeige eindeutig aus der Zeit vor der Unterlassungserklärung stammt, und sich eindeutig auf einen Angebotszeitraum bezieht, der ebenfalls vor der Unterlassungserklärung liegt. In diesem Fall ist die Anzeige nicht von der Unterlassungserklärung abgedeckt.

Wenn es eine Daueranzeige ist, siehts selbstverständlich anders aus. Aber das ist wohl nicht der Fall.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
demandt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 13x hilfreich)

Bei einer solchen Abmahnung würde ich sofort eine deutschlandweit kompetente Anwaltskanzlei einschalten. Schau mal hier: www.it-recht-deutschland.de.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
deutschlandweit kompetente Anwaltskanzlei

Da stellen sich dem interessierten Laien doch ein paar Fragen:

Warum ist speziell diese Anwaltskanzlei kompetent?

Sind die anderen Anwälte automatisch nichtkometent?


Warum ist diese Anwaltskanzlei auch noch deutschlandweit kompetent?

Sind die anderen Anwälte nur regional- und/oder ortskompetent?
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer deutschlandweiten Mandatsausführung der anderen Anwälte doch eigentlich nicht entgegen?





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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Erwin Sandkasten-Gantenbein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hey, engagiere am besten sofort einen kompetenten Anwalt im Bereich des Wettbewerbsrechts. Ehe du voreilig etwas unterzeichnest, kann der für dich den von der Wettbewerbszentrale geforderten Betrag womöglich reduzieren.

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