Wettbewerbsverbot in Honorarvertrag zulässig

25. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Erikka
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wettbewerbsverbot in Honorarvertrag zulässig

Hallo liebes Forum,
In einem Honorarrahmenvertrag für unsere GbR, den ich noch nicht unterzeichnet habe, findet sich eine Klausel zu Wettbewerbern:

§3 Selbstständige Tätigkeit / Tätigkeit für andere Auftraggeber

"Die Dozentin wird als freier Mitarbeiter tätig. Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Es erfolgt insbesondere keine Eingliederung der Dozentin in die Betriebsorganisation des Auftraggebers.

Der Dozentin steht es frei während der Dauer des Vertragsverhältnisses zugleich für andere Auftraggeber / Veranstalter tätig zu sein. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht, es sei denn, dass die Dozentin zugleich auch für Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden will.

Die Dozentin ist nicht überwiegend für den Auftraggeber tätig. Sie ist für die Versteuerung ihrer Einkünfte und für die Abführung der Beiträge bei etwa bestehender Rentenversicherungspflicht selbst verantwortlich. "

Ich kenne so ein Wettbewerbsverbot eigentlich nur von Arbeitnehmerverhältnissen. Ist das in Honorarverträgen überhaupt zulässig? Als Dozentin ist meine Geschäftsgrundlage mein pädagogisches Know How , meine Rhetorik ausgedachte Übungen und so. Die Unterrichtsthemen sind in Büchern etc. ja ohnehin öffentlich. Natürlich möchte ich dieses Know-How unternehmerisch völlig frei anbieten. Letztlich sind viele potentielle Kunden Mittbewerber.

Den Vertrag will ich auch bei der Clearingstelle der Rentenversicherung einreichen um Scheinselbsständigkeit auszuschließen. Meine Rentenbeiträge will ich schön selber zahlen. Es wären monatlich regelmäßige Einnahmen, ich stehe am Start der Selbsständigkeit nach der Erfahrung der ersten 6 Monate könnten diese Ennahmen mal so 1 Drittel mal 50% der Gesamteinnahmen ausmachen. Also eigentlich würde ich da gerne arbeiten, aber das ist doch eine recht bedenkliche Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, gerade weil 1/3 Einnahmen von einem Kunden auch nicht das unternehmerische Ziel ist. Ich möchte die Klausel rausverhandeln und tatkräftig argumentieren, aber vielleicht ist sie ja ohnehin nichtig?

Ich freue mich auf Antworten.

-- Editiert von Moderator am 25.10.2017 16:06

-- Thema wurde verschoben am 25.10.2017 16:06

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Von Wettbewerbsverbot ist zunächst mal ja auch keine Rede.. Aber wenn Sie die Klausel nicht wollen, dann erstellen Sie doch einen eigenen Vertrag oder streichen die Klausel..

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ich sehe es auch so, dass damit kein generelles Wettbewerbsverbot verbunden ist. Der Auftraggeber möchte aber wissen, wenn Du auch bei der Konkurrenz arbeitest. Du solltest daher den Auftraggeber fragen, was er mit der Klausel bezweckt. Sollte es nur eine Informationspflicht sein, dann kann man die auch als solche formulieren. Sollte er nur unter bestimmten Umständen eine Zustimmung verweigern wollen, dann kann man diese Umstände auch nennen und für den Fall, dass die Umstände nicht vorliegen eine Zustimmungspflicht vereinbaren.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Erikka):

In einem Honorarrahmenvertrag für unsere GbR, den ich noch nicht unterzeichnet habe, findet sich eine Klausel zu Wettbewerbern:

Ad 1:
Auch für Wettbewerbsverbote für Selbständige gibt es gesetzliche Grenzen, z.B. in §90a HGB . Werden die ignoriert, ist das Wettbewerbsverbot durchaus anfechtbar. Es muss z.B. eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Und auch mit dem Kartellrecht kann man durch Wettbewerbsverbote für selbständige Vertragspartner in Konflikt geraten...

Zitat:
Die Dozentin ist nicht überwiegend für den Auftraggeber tätig. Sie ist für die Versteuerung ihrer Einkünfte und für die Abführung der Beiträge bei etwa bestehender Rentenversicherungspflicht selbst verantwortlich.

Ad 2:
Diese Klausel ist unwirksam, schon weil sie unsinnig ist.

a) kann man Sozialversicherungspflicht nicht vertraglich ausschließen - sie ergibt sich aus den Umständen einer Tätigkeit.

Die Klausel ist obendrein aber eben auch unsinnig, weil der Vertrag ja nicht festlegen kann, ob die Dozentin nicht überwiegend für den Auftraggeber tätig ist. Ob sie das ist, ergibt sich aus den jeweils aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten.

b) läuft ein Konkurrenzverbot obendrein Gefahr, auf Scheinselbständigkeit hinzudeuten, denn es ist nun mal das Wesen der selbständigen Tätigkeit, daß der Selbständige sich seine Kunden selber sucht.
Zitat:

Ich kenne so ein Wettbewerbsverbot eigentlich nur von Arbeitnehmerverhältnissen. Ist das in Honorarverträgen überhaupt zulässig?

Grundsätzlich ja, aber... siehe oben.
Zitat:
Den Vertrag will ich auch bei der Clearingstelle der Rentenversicherung einreichen um Scheinselbsständigkeit auszuschließen.

Das ist eine gute Idee.

-- Editiert von eh1960 am 25.10.2017 14:08

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von TidoZett):
Von Wettbewerbsverbot ist zunächst mal ja auch keine Rede..

"Der Dozentin steht es frei während der Dauer des Vertragsverhältnisses zugleich für andere Auftraggeber / Veranstalter tätig zu sein. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht, es sei denn, dass die Dozentin zugleich auch für Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden will."

Das IST ein Konkurrenzverbot...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120356 Beiträge, 39879x hilfreich)

:forum:
Mit Arbeitsrecht hat das ja nun nichts zu tun ...



Zitat (von Erikka):
Ist das in Honorarverträgen überhaupt zulässig?

Aber sicher. "Exklusivverträge" sind in der freie Wirtschaft gang und gäbe.

Die Frage wäre hier nur, ob so ein eingeschränktes Verbot zulässig wäre.
Da müsst eman mal prüfen, wie sehr das den Auftragnehmer benachteiligt.



Im übrigen hat die Firma "Edding" was nettes im Sortiment für Klauseln oder Teile von Klauseln die man nicht mag.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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