Wettbewerbsverbot in Arbeitsvertrag

9. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.02.2019 08:52:36
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wettbewerbsverbot in Arbeitsvertrag

Guten Tag zusammen,

im Rahmen der beruflichen Neuausrichtung, werde ich meinem aktuellen Arbeitgeber kündigen. Im Arbeitsvertrag ist derzeit ein Wettbewerbsverbotsklausel hinterlegt:

Nach Beendigung des Vertrages unterliegt der Mitarbeiter für die Dauer von einem Jahr einem Wettbewerbsverbot insoweit, als es ihm nicht gestattet ist, für ein XXX Brache im Bereich der Bundesrepublik Deutschland direkt oder indirekt, angestellt oder freiberuflich, im Bereich der Technik zu Arbeiten. Für die Dauer des Wettbewerbsverbot zahlt die Firma eine Entschädigung nach Maßgabe der Regelung §§ 74 ff des HGB .

Soweit bin ich mit dem Absatz einverstanden, folgender Teil stört mich aber:

[color=red]Die Firma kann bei Ausspruch einer Kündigung bzw. bei Empfang einer Kündigung des Mitarbeiters auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichten. [/color]

Grundsätzlich verstehe ich es so, das ein Vertrag nur dann geschlossen oder geändert werden kann, wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gibt. Somit ist die Einseitige Aufhebung durch den Arbeitgeber nichtig?
Hätte ich daher Anspruch auf die Karenzentschädigung bzw. unterliege ich keinem Wettbewerbsverbot?

Vielen Dank für die Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick


-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Somit ist die Einseitige Aufhebung durch den Arbeitgeber nichtig? <hr size=1 noshade>

Zum einen nennt man eine "Einseitige Aufhebung" Kündigung, zum anderen willst doch Du kündigen?



quote:<hr size=1 noshade>Hätte ich daher Anspruch auf die Karenzentschädigung bzw. unterliege ich keinem Wettbewerbsverbot? <hr size=1 noshade>

Das kommt darauf an, ob der Arbeitgeber auf das Wettbewerbsverbot verzichtet oder nicht.



Wenn "berufliche Neuausrichtung" Branchenwechsel bedeutet ist das sowieso nicht relevant. Ansonsten sollte man vor Neuausrichtung klären, ob der auf das Wettbewerbsverbot verzichtet oder nicht.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Grundsätzlich verstehe ich es so, das ein Vertrag nur dann geschlossen oder geändert werden kann, wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gibt. <hr size=1 noshade>

Das stimmt.
Aber bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gab es zwei übereinstimmende Willenserklärungen, dass der Vertrag (mit allen Klauseln) Grundlage des Arbeitsverhältnisses sein soll.

quote:<hr size=1 noshade>Somit ist die Einseitige Aufhebung durch den Arbeitgeber nichtig?
<hr size=1 noshade>

Nein. Solche Klausen sind gar nicht so ungewöhnlich.

quote:<hr size=1 noshade>Hätte ich daher Anspruch auf die Karenzentschädigung bzw. unterliege ich keinem Wettbewerbsverbot? <hr size=1 noshade>

Es kommt halt drauf an. Der Arbeitgeber darf sich halt entscheiden:
Er besteht auf dem Wettbewerbsverbot (und zahlt Karenzentschädigung) oder er verzichtet auf das Wettbewerbsverbot (und zahlt keine Karenzentschädigung).


-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

quote:
im Rahmen der beruflichen Neuausrichtung, werde ich meinem aktuellen Arbeitgeber kündigen. Im Arbeitsvertrag ist derzeit ein Wettbewerbsverbotsklausel hinterlegt:

Wenn man sich verändern will, dann eben nicht in der gleichen Branche, ganz einfach eigentlich, und man kündigt ja selbst.
quote:
Die Firma kann bei Ausspruch einer Kündigung bzw. bei Empfang einer Kündigung des Mitarbeiters auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichten.

Ist auch Eindeutig,
man reicht die Kündigung ein, vielleicht redet man auch mit dem Arbeitgeber und er kann verzichten, damit ist es nichts mit einer Karenzentschädigung.
Wenn man jedoch direkt beim Wettbewerber anfangen will, darf man nicht und hat eben den Anspruch.


-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Würde mich wundern wenn eine solche Klausel der AGB-Inhaltskontrolle eines Gerichtes standhalten sollte. Das ist doch ein unzuässiger Widerrufsvorbehalt, oder ?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Widerrufsvorbehalt.html

Das ist total intransparent und unbestimmt für den Arbeitnehmer dem Gutdünken des alten Arbeitgebers ausgeliefert zu sein.

Bedeutet aber: Man sieht sich u.U. vor Gericht mit den verbundenen Kosten und Ärger. Da sollte man dann einen Fachanwalt ranlassen.

-- Editiert maestro1000 am 10.01.2015 11:20

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.757 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen