Wettbewerbsrecht - Impressum richtig gestalten! (Teil 2/3)

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht, AGB, Abmahnung, Telemedien, Impressum
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Im zweiten Teil unserer Reihe geht es vor allem um die wettbewerbsrechtlichen Folgen von Verstößen gegen die Impressumspflicht

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich den Anforderungen an § 5 TMG nicht genüge bzw. kein Impressum einstelle?

Bei fehlendem oder unzureichendem Impressum muss der Betreiber einer Website mit einer meist kostenpflichtigen Abmahnung eines Mitbewerbers rechnen. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG kann dem Betreiber sogar ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR auferlegt werden. Ein Verstoß gegen § 5 TMG stellt nämlich eine Ordnungswidrigkeit dar.

Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht stellt zudem einen Verstoß gegen eine verbraucherschützende Vorschrift dar, so dass diese Rechtsverletzung Wettbewerbszentralen und Verbraucherschutzverbände dazu berechtigt, gegen den Verantwortlichen Unterlassungsklage zu erheben.

Begründet ein Verstoß gegen § 5 TMG zugleich einen Wettbewerbsverstoß?

Zwar stellt § 5 TMG eine Vorschrift dar, die unter anderem dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann sich daher zu Lasten des Wettbewerbs und seiner Teilnehmer auswirken.

Unterlässt der Diensteanbieter Angaben, kann dies auch seine Mitbewerber benachteiligen. Zum Beispiel führen fehlende oder unzureichende Angaben zur Person und Anschrift im Falle eines möglichen Widerrufs oder Rücktritts vom Vertrag durch den Vertragspartner dazu, dass dieser sich an den Vertrag möglicherweise gebunden fühlen wird und daher von einem Widerruf oder Rücktritt Abstand nehmen wird. Die Konkurrenz, die sich an diese Pflichtangaben jedoch gehalten hat, wird hierdurch benachteiligt, denn diese liefert dem Vertragspartner sämtliche Informationen, die dieser für einen Widerspruch bzw. Rücktritt benötigen wird.

Ein Verstoß gegen § 5 TMG begründet jedoch nicht ohne Weiteres einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG. § 5 TMG stellt vielmehr eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar und dient eigentlich nur dazu, den Verantwortlichen zu ermitteln.

Es bedarf daher der Feststellung weiterer Unlauterkeitsmerkmale, um einen Wettbewerbsverstoß bejahen zu können.

Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob dieser Wettbewerbsverstoß überhaupt erheblich ist oder ob es sich lediglich um eine Bagatelle handelt. Die Gerichte würden in einem Streitfalle danach fragen, ob der Verstoß gegen § 5 TMG tatsächlich geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Abzustellen ist hierbei unter anderem auf die Intensität, Dauer des Verstoßes, auf die subjektive Einstellung des Websitebetreibers. Damit wären echte Bagatellfälle ausgeschlossen.

Da sich jedoch die Rechtsprechung in der Beurteilung noch uneinheitlich verhält und am 30.12.2008 das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und damit § 5 a UWG in Kraft getreten ist, welcher den Schutz vor Irreführung durch Unterlassen regelt und keine Bagatellklausel vorgesehen hat, wird jedem Webseitenbetreiber dringend empfohlen, sich an den Angaben des § 5 TMG zu orientieren, um einen etwaigen Wettbewerbsverstoß zu vermeiden.

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