Werdende WEG 2. Eigentümerversammlung

22. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
flandria56
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Werdende WEG 2. Eigentümerversammlung

Hallo zusammen,

unsere Wohnung ist die einzige die noch nicht übergeben
wurde da ein Rechtsstreit mit dem Bauträger läuft.Allerdings muß ich Grundsteuer 1/4 jährl. zahlen.
2 Raten stehen noch aus (DIN-Normen nicht eingehalten)

Der Verwalter (eingesetzt vom Bauträger) will mich nicht zu
der 2.Eigentümerversammlung einladen. Außerdem hätten ich
kein Stimmrecht. Er will mich nicht anerkennen.
Bei der 1. Eigentümervers.(alle Eigentümer bis auf einen waren damals noch nicht Besitzer/Eigentümer) bin ich zur Beiratsvorsitzenden gewählt worden.
Habe ich ein Recht auf Einladung und evtl. auf Wiederwahl?
Die Eigentümer möchten mich wieder wählen.
Der Verwalter sagt, dass der Bauträger die Wahl anfechtet.

Wer kann helfen/raten?

Vielen Dank

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Ziemlich am Ende ist ein eigenes Forum für WEG-Fragen. Da findest du sicher eher welche.

Ist deine erste Wahl angefochten worden? Wenn nein, würdest du nämlich normalerweise solange Beiratsmitglied bleiben, bis eine neue Wahl stattfindet (muss nicht automatisch erfolgen).
Im Normalfall wird bei neuen WEGs vom Bauträger für die ersten 5 Jahre ein Verwalter "bestimmt".

Wichtig ist eigentlich nur, wer im Grundbuch als Eigentümer steht - da du Grundsteuer zahlst, musst du es eigentlich sein, sonst hätte die Steuerbehörde ja gar keine Grundlage, von dir das Geld zu fordern.

Der Verwalter handelt für die Gemeinschaft und nicht gegen ihre Interessen. Andererseits kann er auch nur die Eigentümer einladen, die im Grundbuch stehen - und darf es sogar auch nur.

Ein Blick in die Teilungserklärung kann auch noch weiterhelfen a) wenn es um das Stimmrecht geht und b) um die Übertragbarkeit.

Im Moment kann ich nicht sagen, dass es verboten ist, einen "Nichteigentümer" als Beiratsmitglied zu wählen, wenn dies der Wunsch der Gemeinschaft ist. Allerdings würde ein Richter bei einer Beschlussanfechtung schauen, in wie weit das Beiratsmitglied einen Bezug zu der Gemeinschaft hat - und den hast du ja, denn du hast ja die Wohnung gekauft.
Auf jeden Fall ein Buch "Der Wohnungseigentümer" besorgen, damit du für die Zukunft gut gewappnet bist.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
unsere Wohnung ist die einzige die noch nicht übergeben
wurde da ein Rechtsstreit mit dem Bauträger läuft.Allerdings muß ich Grundsteuer 1/4 jährl. zahlen.

Die entscheidende Frage ist doch: bist Du als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen?
- nicht erfolgte Übergabe, ausstehende Kaufpreisraten sprechen dagegen
- Grundsteuerzahlungen sprechen dafür

Bist Du noch nicht eingetragen, handelt der Verwalter rechtens. Auch wenn es in der besonderen Konstellation link erscheint, der Bauträger ist Miteigentümer und nicht verpflichtet, dem Käufer eine Vollmacht für die Versammlung auszustellen.
Allerdings: warum zahlst du dann die Grundsteuern?
Tip: Sprich mit den anderen Eigentümern und einigt Euch vorab auf die Wahl eines Beirates, die Dir wohlgesonnen sind.

Bist Du im Grundbuch eingetragen, hat der Bauträger nix mehr zu sagen. Es gäbe allerdings rechtliche Möglichkeiten, auch bei ausstehenden letzten Raten wegen Mängeln (Wohnung sollte allerdings bewohnbar sein) vom Bauträger die Freigabe zur Eintragung im Grundbuch zu verlangen und durchzusetzen. Allerdings wird die Zeit vor der ETV nicht mehr reichen. Gute Rechtsberatung tut not.


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"lg.
R.M. "

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ergänzend:
Mit Eintragung des ersten Erwerbers im Grundbuch handelt es sich um eine richtige WEG. Nur davor, also zwischen der ersten Kaufvertragsunterschrift und der ersten Grundbucheintragung ist es eine "werdende" WEG

Seit dem 01.07.2007 gelten für die Erstbestellung höchstens 3 Jahre.

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"lg.
R.M. "

2x Hilfreiche Antwort

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