Werbungskosten: Entfernungspauschale vs ÖPVN

13. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
TuxuT123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)
Werbungskosten: Entfernungspauschale vs ÖPVN

Ich bin letztes Jahr 9 Monate mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPVN) gefahren. Dabei sind mir Kosten in Höhe von 2500 € entstanden.

Die letzten 3 Monate bin ich mit einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit gefahren (70km einfach). Die E-Pauschale beläuft sich somit auf ca. 1100 Euro.

Ich habe alles bei ElsterFormular eingegeben und bekomme folgende Ausgabe:

Entfernungspauschale für 215 Tage
Wege mit dem eigenen PKW
11 Tage x 69 km x 0,30 EUR 227,70
Wege mit sonstigen Verkehrsmitteln
44 Tage x 69 km x 0,30 EUR 910,80
höchstens jedoch . . . . 4.500,00 911
Entfernungspauschale . . . . . . . 1.139
mindst.Fahrtkosten mit ÖPNV 2.700,00
zu berücksichtigen sind. . . . . . . . 2.700


Was mich stutzig macht: Dort erscheint unter "zu berücksichtigen sind" lediglich die 2700 Euro.
Ich bin davon ausgegangen, dass alle Kosten verrechnet werden (2700 + 1100 Euro).

Wo ist der Fehler???

DANKE euch!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Warum nehmen Sie nicht einfach die Entfernungspauschale? 70 mal 0,30 gleich 21 Euro, und dies multipliziert mit 220 Arbeitstagen macht 4620 Euro. Das wird dann auf die Deckelung von 4500 Euro zurückgesetzt, und das war es dann. Wenn Ihre tatsächlichen Kosten niedriger waren, haben Sie halt Glück gehabt...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Warum wird die Entfernungspauschale nur für 55 Tage geltend gemacht?

Du hast wahrscheinlich die Eingabe der Entfernungspauschale für die ersten 9 Monate vergessen.

Richtig müsste es daher heißen:
Wege mit dem eigenen PKW
11 Tage x 69 km x 0,30 EUR 227,70
Wege mit sonstigen Verkehrsmitteln
204 Tage x 69 km x 0,30 EUR 4.222,80
höchstens jedoch . . . . 4.500,00 911
Entfernungspauschale . . . . . . . 4.450
zu berücksichtigen sind. . . . . . . . 4.450

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-- Editiert hh am 13.04.2014 17:49

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#3
 Von 
TuxuT123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

@muemmel:
Ist es denn okay, wenn ich einfach alles als Entfernungspauschale angebe, auch wenn meine tatsächlichen Kosten geringer waren? Das macht schon einen GROßEN Unterschied...

@hh:
Nein, ich habe die 9 Monate in einer extra Zeile eingegeben. Die Zeile sieht so aus:

160 Tage; 69km einfach; davon 69km mit einer Sammelbeförderung des Arbeitgebers; Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2700 Euro



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:
160 Tage; 69km einfach; davon 69km mit einer Sammelbeförderung des Arbeitgebers; Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2700 Euro


Da liegt der Fehler.

Eine Sammelbeförderung des Arbeitgebers ist nicht das Gleiche wie Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Wenn eine Sammelbeförderung des AG genutzt wird, dann steht dem AN für diesen Zeitraum keine Entfernungspauschale zu. Sollte der AN für diese Sammelbeförderung Geld zahlen müssen, so ist diese Zahlung unter den allgemeinen Werbungskosten anzugeben und nicht bei der Entfernungspauschale als Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.

Außerdem muss der AG auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Buchstaben "F" kennzeichnen, dass der AN eine Sammelbeförderung genutzt hat. Wenn die Nutzung nur für Teile des Jahres erfolgt ist, dann sollte der AN sich dies vom AG bescheinigen lassen.

Die Befolgung des Tipps von muemmel wäre in diesem Fall wohl als versuchte leichtfertige Steuerverkürzung zu werten. Allerdings konnte muemmel das bei seiner Antwort nicht wissen, da Du in der Ausgangsfrage keine Sammelbeförderung durch den AG erwähnt hast.

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-- Editiert hh am 14.04.2014 10:32

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#5
 Von 
TuxuT123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

@hh: Super Danke! Ich frage dennoch nochmal kurz explizit nach: Wo gehören die 2700 Euro jetzt genau hin (in welches Feld)?

Derzeit habe ich die Kosten ja in einer Zeile bei der Entfernungspauschale stehen (Feld 114)...

Danke nochmal!

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die 2700€ gehören nicht in Zeile 35, Feld 114, sondern in die Zeilen 46 bis 48 mit der Bemerkung "Kosten für die Sammelbeförderung durch AG".

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Was mich stutzig macht: Dort erscheint unter "zu berücksichtigen sind" lediglich die 2700 Euro.
Ich bin davon ausgegangen, dass alle Kosten verrechnet werden (2700 + 1100 Euro).
Nein, das ist nicht (genauer: nicht mehr) so, es geht nur entweder PKW oder ÖPNV. Auswirken tut sich das aber erst bei mehr als 4500 Euro oder bei sehr teuren ÖPNVs (über 30 Cent/km).

quote:
160 Tage; 69km einfach; davon 69km mit einer Sammelbeförderung des Arbeitgebers; Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2700 Euro
Was war es denn nun?

Öffentliche Verkehrsmittel sind - wie der Name schon sagt - öffentlich, also für jeden nutzbar. Beispielsweise wären das Bus, Straßenbahn, Bahn oder Taxi.

Sammelbeförderung des Arbeitgebers sind hingegen NICHTöffentliche Verkehrsmittel, üblich etwa bei Zeitarbeitsfirmen.

Stefan

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