Werbung zur Fußballweltmeisterschaft - Vorsicht, es droht der markenrechtliche Platzverweis

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Was Unternehmen über mögliche Werbemaßnahmen bezüglich Markenrecht wissen und beachten sollten

Die Fußball-WM steht vor der Tür und schon schießen dazu zahlreiche Produkte wie Pilze aus dem Boden. Von Nahrung über Kleidung gibt es sicher kaum etwas was es nicht gibt. Wie aber verhält es sich dabei mit dem Markenrecht? 123recht.de im Interview mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dipl Ing. Michael Horak.

123recht.de: Ist die Fußballweltmeisterschaft markenrechtlich geschützt?

RA Horak: Die FIFA hat unzählige Marken in Deutschland, Europa und international eintragen lassen, darunter z.B. auch die nachfolgenden:

  • WM 2014
  • Brazil 2014
  • FIFA,
  • WM
  • CONFEDERATIONS CUP etc

Dabei lässt sich die FIFA zumeist alle denkbaren Waren und Dienstleistungen schützen. Mithin ist bei jeder Verwendung von Marken, Zeichen oder Symbolen, die sich die FIFA schützen ließ, Vorsicht geboten: Es besteht schnell die Gefahr, dass eine Markenverletzung vorliegt. Das Herausbringen bspw. eines T-Shirts, einer Tasse, eines Schmuckstücks mit dem Label „WM 2014“ wäre eine Markenverletzung. Doch nicht jede Verwendung der geschützten Begriffe führt automatisch zur Markenverletzung.

Beschreibende Begriffe sind erlaubt aber Vorsicht ist trotzdem geboten

Eine „beschreibende“ Verwendung ist zulässig. Z.B. „Anlässlich der WM 2014 biete ich … an“ sollte eine solche beschreibende Verwendung sein. Das angebotene Produkt darf dennoch nicht mit „WM 2014“ gekennzeichnet sein.

123recht.de: Sind die Begriffe wie Fußball-WM, Fifa, Worldcup usw. markenrechtlich überhaupt schützbar?

RA Horak: Tja, an sich sollen allgemein beschreibende Begriffe oder solche, die allen zur Verfügung stehen müssen nicht als Marke eingetragen werden, da absolute Schutzhindernisse bestehen (beschreibend/freihaltebedürftige Zeichen). Dies prüft das jeweilige Amt. Diese Prüfung fällt jedoch sehr uneinheitlich aus. Für „WM“ existiert z.B. eine deutsche Marke der FIFA aus dem Jahr 2000. Diese trug das Markenamt ein. Als die FIFA eine Markenerweiterung 2005 durchführen wollte und erneut „WM“ anmeldete, wies dieses Ansinnen das Markenamt zurück. Dennoch bleibt es bei der alten „WM“-Marke.

"Marken der FIFA dürfen nur lizensiert oder beschreibend verwendet werden"

123recht.de: Angenommen ich will mit diesen Bezeichnungen Werbung schalten, was sollte ich zwingend beachten?

RA Horak: Die Marken der FIFA dürfen nur lizensiert oder beschreibend verwendet werden. Dabei muss die konkrete Werbung individuell geprüft werden, ob eine beschreibende Verwendung (Verwendung im „Fliesstext“) überhaupt möglich ist.

123recht.de: Damit beim Merchandising alles seriöser aussieht habe ich auf meine Produkte extra das Fifa-Logo drucken lassen, ist das ok?

RA Horak: Wenn Sie einen Lizenzvertrag mit der FIFA abgeschlossen haben, dann ginge das, andernfalls „natürlich“ nicht.

123recht.de: Dann denke ich mir selbst ein Logo aus, ist das wenigstens in Ordnung

Bei der Verwendung eines selbstausgedachten Logos ist markenrechtliche Recherche unabdingbar

RA Horak: Solange das Logo von allen Marken der FIFA und anderen Markeninhabern ausreichend beanstandet ist, geht das. In jedem Fall müsste vorher nach ähnlichen Marken und Logos professionell recherchiert werden, um hier nicht vom Regen in die Traufe zu gelangen.

123recht.de: Gibt es Möglichkeiten auch ohne Erlaubnis mit diesen oder ähnlichen Begriffen zu werben? Es gibt ja nicht nur eine WM für Fußball?

RA Horak: Nur im Bereich des schwierigen Umfeldes der beschreibenden Verwendung.

123recht.de: Wie sieht das bei der Verwendung derartiger Begriffe bei Facebook-Postings und Marketingaktionen wie Gewinnspielen von Unternehmen aus?

Achtung bei privaten Postings mit dem Fifa-Logo

RA Horak: Solange der Facebook-Account privat ist, läge kein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei einem auch privaten Post vor. In diesem Fall läge keine Markenverletzung vor. Beim Posten von Logos muss jedoch auch im privaten Bereich Zurückhaltung geboten sein, denn diese können auch urheberrechtlich geschützt sein. Auch die private Vervielfältigung wäre eine Urheberrechtsverletzung.

Für Marketingmaßnahmen wie Gewinnspiele gilt nichts anderes, als das zu Beginn gesagte. Die Marken der FIFA dürfen nicht markenmäßig, sondern allenfalls beschreibend verwendet werden.

123recht.de: Was kann passieren, wenn ich mir eine entsprechende Domain sichere und dort einen WM-Blog laufen lasse, wäre das möglich?

RA Horak: Solange der Blog privat betrieben wird und sich keinerlei Werbung für irgendwas findet, würde das Markenrecht mangels Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht greifen.

Public-Viewing stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme dar daher ist Vorsicht geboten

123recht.de: Welche markenrechtlichen Besonderheiten sind bei Werbung für Public-Viewing zu beachten?

RA Horak: Da typischerweise das Public Viewing nicht im privaten Kreis, sondern als „Verkaufsförderungsmaßnahme“ statt findet, liegt hier ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor. Die Marken der FIFA müssen beachtet und dürfen nur beschreibend verwendet werden.

123recht.de: Welche Folgen drohen Unternehmen bei einem markenrechtlichen Verstoß?

RA Horak: Die typischen Folgen sind Abmahnung, einstweilige Verfügung und in besonders schweren, in der Regel gewerblichen Fällen erfolgt vorab eine Strafanzeige mit dem Ziel der Durchsuchung und Beschlagnahme der Verletzungsgegenstände. Im Rahmen der Abmahnung machen die Rechteinhaber Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Herausgabe-/Vernichtungsansprüche geltend. Diese werden im gewerblichen Bereich auch allesamt verfolgt. Durch den Auskunftsanspruch muss der Verletzer seine Bezugsquelle und etwaige gewerbliche Abnehmer offen legen. Dies führt bei den so Benannten zu Folgeverfahren. Als Schadensersatz muss entweder ein fiktiver Lizenzsatz geleistet werden, oder der fiktive Gewinn herausgegeben werden. Beide Varianten sind „schmerzlich“ für den Verletzer. Eine vorherige Rechtsberatung bei einem Fachanwalt kostet nicht viel und dient gerade auch der Vermeidung von unnötigen und teuren Auseinandersetzungen.

123recht.de: Vielen Dank!