Werbung via Facebook Nachrichten ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, E-Mail, Facebook, Nachricht, Werbung, Abmahnung
4,43 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
14

Kein Unterschied zwischen Facebook Nachricht und E-Mail

Dass Werbung mittels E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig ist, steht seit Langem fest.

Nunmehr hat das Landgericht Aachen entschieden, dass für eine Facebook Nachricht dasselbe gilt. In der Kommentarliteratur war dies die inzwischen vorherrschende Meinung. Eine vorangegangene Gerichtsentscheidung zu diesem Thema ist mir allerdings nicht bekannt. Das Landgericht Aachen hat nunmehr meine Argumentation bestätigt und ausgeführt, dass sich eine Facebook Nachricht nicht von einer E-Mail unterscheidet.

Christoph M. Huppertz
Partner
seit 2011
Rechtsanwalt
Wilhelmstraße 9
52070 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: http://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht

Annahme von Freundschaftsanfragen stellt keine Einwilligung für Werbung dar

Auch hat das Landgericht entschieden, dass die Annahme der Freundschaftsanfrage bei Facebook keine Einwilligung in die Zusendung von Werbung über eine Facebook-Nachricht darstellt.

Das Verfahren betraf den Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers aus §§ 7, 8 UWG.

Die Bedeutung der Entscheidung ist aber weitaus größer.

Denn bei der E-Mail-Werbung ohne Einwilligung ist anerkannt, dass sich nicht nur der Mitbewerber des Werbenden, sondern insbesondere auch der Empfänger der Werbung wehren kann.

Betroffenen Facebooknutzern steht Unterlassungsanspruch zu

Entgegen eines weiterhin weit verbreiteten Mythos gilt dies für Privatpersonen ebenso wie für Geschäftstreibende. Ihnen steht jeweils ein Unterlassungsanspruch zu, §§ 1004, 823 BGB. Während bei der Privatperson das Persönlichkeitsrecht verletzt ist, liegt beim Unternehmer ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

Dies hat der Bundesgerichtshof noch in diesem Jahr bekräftigt. Außerdem hat er klargestellt, dass eine Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine pauschale Einwilligung ohne diese Voraussetzung - wie sie häufig und auch in dem vom BGH entschiedenen Fall in Gewinnspielen erlangt wird - ist nicht wirksam.

Die Anwaltskosten für die Abmahnung des unzulässig werbenden Rechtsverletzers hat dieser zu ersetzen.

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Momm und Huppertz Rechtsanwälte & Fachanwälte für Strafrecht
Wilhelmstraße 9
52070 Aachen
www.momm-und-huppertz.de

0241/505592

kontakt@anwalt-huppertz.de



Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Das Geschäft mit der Scham
Internetrecht, Computerrecht Gewerbeauskunft-Zentrale - Wehren Sie sich