Werbung trotz Robinsonliste

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Werbung, Werbeanruf, Robinsonliste, Post, E-Mail, Werbemails
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Die Robinsonliste ist freiwillig und für Unternehmen und Werbetreibende nicht verpflichtend

Frage: Ich habe meine Daten in die Robinsonliste eingetragen und bekomme trotzdem ständig Post und Anrufe. Kann ich die Versender jetzt verklagen?

123recht.de: Die Robinsonliste ist eine freiwillige Liste und nicht verpflichtend. Firmen, die Werbung versenden wollen, können ihre Adressaten mit der Liste abgleichen und so Kosten sparen. Nicht alle Firmen tun das. Verbraucher können durch die Liste keine Rechte geltend machen.

Von 123recht

Frage: Und was ist mit Werbung per Mail, gilt da das Gleiche?

123recht.de: Nein, Mailwerbung ist - im Gegensatz zu Werbung per Post - ohne vorherige Einwilligung immer verboten. Auch Privatpersonen dürfen nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung mit Werbemails belästigt werden. Sie haben also immer die Möglichkeit, gegen nicht genehmigte Werbemails vorzugehen, unabhängig von der Robinsonliste. Dies ist in der Praxis aber oft schwierig, wenn die Versender von Spam im Ausland sitzen und schwer zu fassen sind.

Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Unerwünschte E-Mails – Abmahnung und Unterlassung von Spams
Wettbewerbsrecht Werbung im Briefkasten
Verbraucherschutz Werbung und Recht - Grußkarten, Spam, Gewinnmitteilung, Mogelpackung