Wer müsste Schimmelschäden/ Beseitigung bezahlen?

5. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Vollgas123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer müsste Schimmelschäden/ Beseitigung bezahlen?

Ich bewohne als Untermieter ein Zimmer in einer Wohnung mit mehreren weiteren Untermietern. Der Hauptmieter wohnt nicht in der Wohnung. Seit es kalt ist heizen wir natürlich und haben den letzten Monat über anscheinend in der Küche nicht genug gelüftet bzw nur kaum. So kam es dass sich Feuchtigkeit /Wasser auf der Scheibe gesammelt hat, dass dann auf die Fensterbank geflossen ist und nun sind in beiden Ecken der Fensterbank zwei kleine Schimmelstellen entstanden. Der Vermieter/Hauptmieter hat dies gesehen und mir und den weiteren Untermietern mitgeteilt, dass, sollte es weitere Schimmelschäden geben und einer von uns ausziehen möchte, dass er dann jedem von uns anteilig die Kosten für die Schimmelbeseitigung und Bereinigung + Neuanstrich in Rechnung stellen bzw von unserer Kaution abziehen wird. Dabei weiss er gar nicht wer das Lüften genau vernachlässigt hat und wer stets gelüftet hat. Klar kann er es auch nicht nachprüfen aber ist das so rechtens? Dürfte er wirklich die Kosten für die Schimmelbeseitigung anteilig von der Kaution abziehen oder sogar erstmal die komplette Kaution einbehalten bis er weiss was es Kosten wird? Ich fände es ärgerlich wenn ich zb. aufs Lüften achte und nur weil ein anderer Untermieter dies nicht tut, ich dessen Nachlässigkeit zu bezahlen hätte. Wer kann mir dazu was genaues sagen?

Und 2. Ès war/ist ausgemacht dass ich die Kaution in Bar am Tag des Auszuges zurückerhalte, sofern keine Schäden entstanden sind. Was wäre, wenn nachdem der Hauptmieter / Vermieter mir die Kaution nicht auszahlen will, ich mich weigere auszuziehen und ich einfach physisch im Zimmer verbleibe und ihm ankündige, dass ich dann nicht ausziehe und zb einen weiteren Monat im Zimmer bleibe. Könnte er mich rechtlich zwingen dass Zimmer zu verlassen bzw auszuziehen und wenn ja wie genau? Sicher dauert dass 4 Wochen oder länger bis da irgend ne Räumungsklage da ist oder?

-- Editiert von Vollgas123 am 05.12.2017 22:37

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119594 Beiträge, 39746x hilfreich)

Als erstes müsste man mal klären wer denn der Verursacher ist.
Denn "falsche Lüftung" ist ja immer der erste und oft einzige Grund der Vermietern bei Schimmel einfällt. Es gibt ja auch noch Baumängel.
Und dann müsste er das auch einem oder mehreren Mietern konkret zuordnen.


Wenn er dumme Mieter hat, kann er Erfolg haben.
Fall nicht, dürfte es ihn billiger kommen die Kosten selbst zu tragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

zu 2)
wie war das ausgemacht? Wortlaut? wie beweisbar?
Aber vor allem: was soll das Ausharren dir denn bringen???
Gewiss ist nur, dass dann erhebliche Kostenforderungen auf dich zu kommen.
Denn wenn die Räumungsklage da ist, dann sind schonmal Anwalts- und Gerichtskosten der "Gegenseite" entstanden. Es deutet auch nichts darauf hin, dass du den Hauch einer Chance hast, die Räumungsklage zu gewinnen. Da wird dann auch bald das Räumungsurteil samt Kostenfestsetzungsbeschluss da sein und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auch nicht mehr lange auf sich warten lassen > Zwangsräumung > Zwangsbeitreibung der aufgelaufenen Forderungen.
Auch bei geringer Miethöhe dürfte der Spass bei 1000 Eur für die Räumungsklage beginnen und wenn dann nach de Räumungsurteil noch der Gerichtsvollzieher in Gang gebracht wird und ein Umzugswagen zwecks evtler Einlagerung für den angesetzten Zwangsräumungstermin bestellt ist, dann wird das ganz schnell noch sehr viel teurer. Die von dir zu zahlende Nutzungs(ausfall)entschädigung kommt dann natürlich noch oben drauf.

Du meinst da wahrscheinlich Zug-um-Zug - denkst an Aufrechnung bzw. Zurückbehalt > das ist Käse.
Du hast nach Mietende deine Rückgabepflicht zu erfüllen - ein Zurückbehaltungsrecht wegen irgendwelcher vermeintlich oder tatsächlich fälliger Gegenansprüche hat der Gesetzgeber ausgeschlossen.
[link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__570.html]> BGB § 570 [/link]
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.

und zu deinem Hauptanliegen > Schimmel
Ob der Hauptmieter/Untervermieter Kosten anteilig von alle seinen Untermieter fordern darf, ist eine Frage der Mietvertragsgestaltung
> mehrere Mieter mieten 1 Wohnung gemeinsam = gesamtschuldnerische Haftung eines jeden
> die Untermieter mieten jeweils nur ihre persönlichen Zimmer und dürfen Gemeinschaftsräume mitbenutzen (z.B. Flur, Bad, Küche) = da kann nur der Verursacher belangt werden

Fakt ist aber auch: er kann einfach deine Kaution einbehalten/nicht zurückzahlen.
Deinen Rückzahlungsanspruch kannst du dann per Rechtsweg durchsetzen. Dann bist du derjenige, der die Verfahrenskosten zunächst auf den Tisch legen darf.

Zitat (von Vollgas123):
in beiden Ecken der Fensterbank zwei kleine Schimmelstellen

Das ist ja ein lachhaft riesiger Schimmelschaden.
Macht es doch einfach weg und gut ist es.

Zitat (von Vollgas123):
So kam es dass sich Feuchtigkeit /Wasser auf der Scheibe gesammelt hat, dass dann auf die Fensterbank geflossen ist

Wenn Wasser die Scheibe runterfliesst, dann wurde aber auch wirklich viel zu wenig gelüftet.
Und ansonsten muss man da auch nicht einfach nur zugucken, sondern halt auch mal das fliessende oder auf der Fensterbank stehende Wasser einfach mal aufwischen.
Durch Warten und Verdunsten lassen kommt das ja einfach wieder erneut in die Raumluft und kann mangels Lüften nicht weg ... läuft also bald wieder die Fensterscheibe runter.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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