Wer ist ab wann Miturheber und weiterführende Fragen in diesem Zusammenhang.

2. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
tobuwa2018
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Wer ist ab wann Miturheber und weiterführende Fragen in diesem Zusammenhang.

Guten Abend liebe Forum-Mitglieder,

folgende Konstellation ist gegeben:

- Person A schreibt eine Gesangsmelodie und den dazugehörigen Liedtext.
- Person A bittet Person B diese Gesangsmelodie musikalisch zu untermalen (Klavier + Orchester).
- Person B liefert einige Vorschläge ab, die nach und nach in Abstimmung mit Person A zum „Lied" werden.
- Person B macht u.a. auch Vorschläge für marginale Änderungen der Gesangsmelodie und zum Liedtext die teilweise
berücksichtigt werden.
- Person B schreibt die komplette „Orchestrierung", die von Person C arrangiert/verfeinert wird.

Nachfolgend meine Fragen:


1. Liegt hier eine Miturheberschaft von Person B vor?

§8 UrhG besagt unter Satz 1 „Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes."

In würde in diesem Fall behaupten, dass sowohl Gesangsmelodie und Liedtext ja auch a capella vorgetragen werden könnten oder mit einer anderen musikalischen Untermalung. Andersherum könnte Person B ja das von Ihm komponierte „Liedgut" nehmen und eine neue Gesangsmelodie mit neuem Liedtext dazu entwickeln. Also dann doch „gesondert" verwertbar, oder?

2. Wenn eine Miturheberschaft von Person B vorliegt, in welcher Höhe?
Kann man das irgendwie prozentual beziffern?(Gesangsmelodie + Liedtext = 50%, Instrumentierung = 50%)?

Über Feedback und Anregungen würde ich mich sehr freuen, da sich daraus weiterführende Fragen für mich ergeben.

Vielen Dank!

Einen schönen Abend wünscht

Thorsten



Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von tobuwa2018):

1. Liegt hier eine Miturheberschaft von Person B vor?

§8 UrhG besagt unter Satz 1 „Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes."

In würde in diesem Fall behaupten, dass sowohl Gesangsmelodie und Liedtext ja auch a capella vorgetragen werden könnten oder mit einer anderen musikalischen Untermalung. Andersherum könnte Person B ja das von Ihm komponierte „Liedgut" nehmen und eine neue Gesangsmelodie mit neuem Liedtext dazu entwickeln. Also dann doch „gesondert" verwertbar, oder?

Die Argumentation ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen.

Meiner spontanen Einschätzung nach gibt es hier:

1. Urheber für den Liedtext
2. Urheber für die Melodie ("Gesangsmelodie")
Die "Untermalung" ist eine Bearbeitung, die nur mit Erlaubnis des Urhebers zulässig ist, es kann aber an einer Bearbeitung ein eigenes Urheberrecht entstehen. (Trotzdem hat der Urheber des bearbeiteten Werkes "den Daumen drauf", die Bearbeitung darf nicht ohne seine Einwilligung verwertet werden. Das regeln Urheber und Bearbeiter dann in einem Vertrag.)
Zitat:
Person B schreibt die komplette „Orchestrierung", die von Person C arrangiert/verfeinert wird.

Sind m.E. alles Bearbeitungen im Sinne des §3 UrhG .
"Änderungsvorschläge" machen übrigens jemanden, auch wenn diese vom Urheber angenommen werden, noch lange nicht zum Miturheber. Es ist ja immer noch allein der Urheber, der entscheidet, ob er sein Werk entsprechend ändert oder nicht.
Zitat:

2. Wenn eine Miturheberschaft von Person B vorliegt, in welcher Höhe?
Kann man das irgendwie prozentual beziffern?(Gesangsmelodie + Liedtext = 50%, Instrumentierung = 50%)?

Das muss prozentual beziffert werden, denn die Ansprüche an Erlösen aus der Verwertung des Werkes werden prozentual angerechnet.
Dafür gibt es keine allgemeine Regel, es muss im konkreten Einzelfall der Anteil der Miturheber ermittelt werden.

-- Editiert von eh1960 am 02.03.2018 19:44

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tobuwa2018
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Tag,

weiter geht's. :)

Das dem Arrangeur (Person 3) keine urheberrechtliche Bedeutung zukommt hatte ich mir gedacht,
wollte Ihn aber der Vollständigkeit halber erwähnen.

Zwei weitere Fragen:

1.
Kürzt Person A (Gesangsmelodie + Text) das Lied vor der Aufnahme, muss der Miturheber zustimmen, korrekt?
Reicht es wenn man Person B darüber in Kenntnis setzt (z.B. durch Zusendung einer mp3-Datei, die den finalen Liedstand des entgültigen Arrangement enthält)? E-Mail ist meines wissens nach vor Gericht meist nicht ausreichend als Beweis, oder? Vielleicht besser eine gebrannte CD per Einschreiben zusenden?

1.1.
Muss der Miturheber (Person B) diese Änderung schriftlich "absegnen" (reicht hier dann ggf. eine Email)?
Oder gilt die Änderung ab einem gewissen Zeitraum nach Zustellung des Einschreibens als "schweigend" akzeptiert?
Welche Frist zum Reagieren wäre hier rechtlich als angemessen anzusehen?

2.
Person A möchte mit Person B einen Nutzungsvertrag (zunächst für die CD-Produktion) schließen.
Auf der CD sind insgesamt 18 Titel. Die Gesamtspieldauer beträgt 78:56 Min. Die Gesamtlänge des Stückes an dem Person B Miturheberschaft hat beträgt 04:27 Min.
In welcher Höhe müsste Person A Person B mindestens entschädigen, wenn die Kosten für die CD-Produktion sich auf 5.000 Euro für 1.000 CD's (Kosten für Tonstudio und Pressung, Booklet, usw.) belaufen und der Break-Even-Point bei ca. 387 verkaufen Exemplaren der fertigen CD liegt? Hinweis: Person B ist lediglich Miturheber und beteiligt sich finanziell nicht an der Produktion. Wahrscheinlich dürfte eine Ausschüttung dann ab Erreichung des Break-Even-Points erfolgen, oder?

2.1.
Könnten ggf. weitere Kosten die nicht unmittelbar mit der CD-Produktion angefallen sind (z.B. Ausdruck der Gesangstexte,
Catering während der Gesangsaufnahmen im Tonstudio, Anschaffung von Software und virtuellen Instrumenten, die erst das Zustandekommen der auf der CD zu hörenden Instrumente ermöglicht haben, etc.) angesetzt werden?

Über Ihre Meinungen würde ich mich sehr freuen und wünsche ein schönes Wochenende.

Vielen Dank!

Beste Grüße

Thorsten

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von tobuwa2018):

weiter geht's. :)

Das dem Arrangeur (Person 3) keine urheberrechtliche Bedeutung zukommt hatte ich mir gedacht,

Das habe ich so nirgends geschrieben. Es kann eine Bearbeitung sein, an der dann ein eigenes Urheberrecht entsteht.
Zitat:

1.
Kürzt Person A (Gesangsmelodie + Text) das Lied vor der Aufnahme, muss der Miturheber zustimmen, korrekt?

Kann man nicht pauschal beantworten, kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.
Zitat:
Reicht es wenn man Person B darüber in Kenntnis setzt (z.B. durch Zusendung einer mp3-Datei, die den finalen Liedstand des entgültigen Arrangement enthält)?

Ggf. nein.
Zitat:

E-Mail ist meines wissens nach vor Gericht meist nicht ausreichend als Beweis, oder? Vielleicht besser eine gebrannte CD per Einschreiben zusenden?

Das Gericht ist weitestgehend frei in seiner Beweiswürdigung. Weder das eine noch das andere hat für sich genommen eine unwiderlegbare Beweiskraft.
Zitat:

1.1.
Muss der Miturheber (Person B) diese Änderung schriftlich "absegnen" (reicht hier dann ggf. eine Email)?

Auch mündliche Verträge sind wirksam, aber sie haben naturgemäß immer ein besonderes Nachweisproblem...
Zitat:
Oder gilt die Änderung ab einem gewissen Zeitraum nach Zustellung des Einschreibens als "schweigend" akzeptiert?

Nein.
Zitat:
Welche Frist zum Reagieren wäre hier rechtlich als angemessen anzusehen?

Gar keine. Ein Miturheber muss einer Veränderung/Bearbeitung überhaupt nicht zustimmen. Er hat wie jeder Urheber Anspruch auf Schutz der Integrität seines Werkes.
Zitat:

2.
Person A möchte mit Person B einen Nutzungsvertrag (zunächst für die CD-Produktion) schließen.
Auf der CD sind insgesamt 18 Titel. Die Gesamtspieldauer beträgt 78:56 Min. Die Gesamtlänge des Stückes an dem Person B Miturheberschaft hat beträgt 04:27 Min.
In welcher Höhe müsste Person A Person B mindestens entschädigen, wenn die Kosten für die CD-Produktion sich auf 5.000 Euro für 1.000 CD's (Kosten für Tonstudio und Pressung, Booklet, usw.) belaufen und der Break-Even-Point bei ca. 387 verkaufen Exemplaren der fertigen CD liegt? Hinweis: Person B ist lediglich Miturheber und beteiligt sich finanziell nicht an der Produktion. Wahrscheinlich dürfte eine Ausschüttung dann ab Erreichung des Break-Even-Points erfolgen, oder?

Damit beschäftigt sich gern gegen Bezahlung ein auf Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt.
Zitat:

2.1.
Könnten ggf. weitere Kosten die nicht unmittelbar mit der CD-Produktion angefallen sind (z.B. Ausdruck der Gesangstexte,
Catering während der Gesangsaufnahmen im Tonstudio, Anschaffung von Software und virtuellen Instrumenten, die erst das Zustandekommen der auf der CD zu hörenden Instrumente ermöglicht haben, etc.) angesetzt werden?

Dito.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tobuwa2018
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Tag und vielen Dank für die Antwort.

Wie regele ich die Übertragung der Nutzungsrechte am besten,
wenn ich diese ggf. an einen Verein zur Aufführung (Musical) übertragen möchte.

Reicht es, wenn mir der Miturheber das Nutzungsrecht dann "einfach" überträgt
oder muss er mir das Nutzungsrecht "exklusiv" übertragen, damit ich dieses
an einen Dritten übertragen darf. Würde er es nicht tun, müsste er ja jedes
Mal erneut zustimmen. Sehe ich das richtig?

Vielen Dank!

Beste Grüße

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.349 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen