Hallo allerseits,
Ich habe da folgende Sachlage und ein paar Fragen dazu:
die verwitwete Frau X ist verstorben.
Sie hinterläßt 3 Kinder A, B und C sowie einen Sohn von C - D.
Sie hat vor vielen Jahren noch gemeinsam mit ihrem Mann Y ein Berliner Testament verfasst, indem u.a. geregelt ist, dass das Eigenheim nach dem Tod des überlebenden Ehegatten an den Enkel D übergeht.
Person C lebt schon immer mietfrei mit in dem Haus und hat Person X bis zu ihrem Tod gepflegt, da die Frau X seit einigen Jahren bettlägerig war und Rumdumbetreuung benötigte.
Außerdem hat Person C in den letzten Jahren einiges an Geld investiert, um das Haus zu sanieren und in Schuss zu halten.
Person A und C sind sich einig, dass das Haus ruhig auf D übergehen soll und dass sie sich mit je 1/3 des Barvermögens zufrieden geben. Hausrat und dergleichen als Nachlass kann außen vor gelassen werden, da nur von geringer Höhe.
Person B ist damit allerdings nicht einverstanden und möchte möglichst viel aus seinem Erbe herausschlagen, obwohl er laut Aussage von Frau X möglichst nichts bekommen soll.
Meine Frage, hat Person B neben seinem regulären Erbe von 1/3 des Barvermögens noch zusätzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil von 1/6 auf den Wert des Hauses?
Und was kann Person C unternehmen, dass sie auch zukünftig in dem Haus wohnen bleiben kann, falls ihr Sohn D irgendwann auf dumme Gedanken kommen sollte oder das Haus veräußern will?
Vielen Dank schon einmal im Voraus
stromer74
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Wer hat welchen Anspruch
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
u.a. geregelt - tja, da können wir eigentlich nur die Glaskugel befragen, was sonst in dem Testament steht.
Ist z.B. genau benannt, was die 3 Kinder erben sollen (z.B. 1/3 des Barvermögens) und der Enkel wird mit dem Haus bedacht? Dann ist auch nicht zu beurteilen, welchen Wert vom gesamten Erbe das Haus ausmacht.
Spekulieren wir mal, dass der Enkel Alleinerbe wurde und die Kinder "enterbt" wurden. Dann muss man den Wert des gesamten Erbes nehmen und die Kinder erhalten je 1/6 in bar und der Enkel das Haus. Macht das Bargeld zuwenig aus, dann kann es sein, dass der Enkel die Differenz an die anderen Erben auszahlen muss.
Den Wertzuwachs kann der Sohn C sicher durch entsprechende Rechnungen belegen. Unter Umständen ist die Pflegeleistung vom Erbe abzuziehen.
Auf jeden Fall würde ich die Sache einem Anwalt vor Ort übergeben und vermutlich wird später ein Richter entscheiden, was denn der Wille der Verstorbenen war.
Du siehst, der Fall ist zu verwickelt für das Forum - vor allem, weil wir als Laien auch mal schnell falsch liegen könnten. Wir geben eher so allgemeine Hinweise und Tipps und Denkanstöße.
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Hallo TiA2010
Danke schonmal für deine Ausführungen.
Wir haben hier glücklicherweise nur einen fiktiven Fall - ich muss im Fachgebiet Privatrecht bis Montag eine komplexe Aufgabe beantworten und stehe mit dem Erbrecht irgendwie auf dem Kriegsfuss.
Da ich schon einige Antworten habe, habe ich auch nicht den gesamten Wortlaut der Aufgabe hier reingeschrieben.
Nur soviel. In dem Berliner Testament sind nur zu dem Haus konkrete Angaben gemacht. Der Enkel D wird nur Erbe bezüglich des Hauses, keinesfalls Alleinerbe.
In meiner Aufgabe steht Wert des Hauses 90.000 Euro. Barvermögen 30.000 Euro.
Ich bin für weitere Hilfe und Denkanstöße sehr dankbar.
stromer74
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quote:
Der Enkel D wird nur Erbe bezüglich des Hauses, keinesfalls Alleinerbe.
Enkel D wird Alleinerbe.
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Warum sollte Enkel D Alleinerbe werden?
Die Kinder A, B, und C erben jeweils 1/3 des Barvermögens, haben aber mindestens Anspruch auf 1/6 des Gesamtvermögens.
1/3 des Barvermögens = 10.000€
1/6 des Gesamtvermögens = 20.000€
Jedes Kind hat also Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil in Höhe von 10.000€ gegen den Enkel D.
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hh:
BayObLG v. 22.6.1990 – BReg.1 a Z 9/90
, FamRZ 1990, 1401
; v. 4.11.1994 – 1Z BR 55/94
, FamRZ 1995, 835
; v. 19.12.1996 – 1Z BR 107/96
, FamRZ 1997, 1177
[1178]; v. 25.3.1999 – 1Z BR 102/98
, NJW-RR 1999, 1021
; OLG Köln v. 24.1.1992 – 2 Wx 38/91
, Rpfleger 1992, 199
).
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