Wer darf die eheliche Wohnung nach Trennung weiter nutzen?

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Kann ich auch nach der Trennung im gemeinsamen Haus bleiben?

Nach einer Trennung von Eheleuten muss geregelt werden, welche der Ehepartner die ehemals gemeinsame Wohnung weiter nutzen darf. Gesetzlich ist dies geregelt in § 1361 b BGB. Einer der Ehepartner kann hiernach unter bestimmten Voraussetzungen die Überlassung der Ehewohnung ganz oder zum Teil für sich verlangen. Voraussetzung ist, dass dies auch unter der Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Die „Ehewohnung" sind hierbei die Räumlichkeiten, die die Eheleute zusammen bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren. Es ist nicht erforderlich, dass diese Räumlichkeiten ständig genutzt wurden.

Was sind Härtegründe?

Nach der Gesetzesvorschrift kann eine vollständige oder teilweise Überlassung an einen der Ehegatten zunächst in Situationen verlangt werden, in denen ein Ehegatte und/oder Kinder von Gewalt des anderen Ehepartners betroffen sind. Hier ist ein Einschreiten des Familiengerichts sofort und ohne Hindernisse möglich. Vorab stehen in solchen Fällen auch der polizeiliche Platzverweis befristet zur Verfügung. Hier ist dann auch der Regelfall, dass die gesamte Wohnung dem von der Gewalt betroffenen Ehepartner überlassen wird.

Andere Fälle des Vorliegens von unbilligen Härtegründen sind solche, in denen die Belästigungen, die zum regelmäßigen Erscheinungsbild einer in der Auflösung befindlichen Ehe gehören, überschritten werden.

Durch die Wohnungszuweisung soll eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung begehrenden Ehegatten vermieden werden. Dies liegt bei auch nur angedrohter Gewalt oder auch der Beeinträchtigung des Wohls eines Kindes vor.

Auch die Ausübung psychischer Gewalt kann einen ausreichenden Grund zur alleinigen Zuweisung darstellen. Bei fortdauernden Erniedrigungen, Anschreien, Beleidigungen, Störungen des Familienfriedens infolge von Alkohol- oder Drogenmissbrauch, wiederholtem Randalieren oder sonstigem grob rücksichtslosem Verhalten wird die Schwelle des Ertragbaren überschritten sein. Auch kann eine Vielzahl von kleineren Unannehmlichkeiten zu einer entsprechenden Bewertung des Vorliegens einer unbilligen Härte führen.

Der Schutz der Kinder steht an erster Stelle

Kinder sollen in Trennungssituationen selbstverständlich ganz besonders geschützt werden. Leiden die Kinder unter dem angespannten Verhältnis der Eltern zueinander, oft vorkommenden Streitereien oder gar tätlichen Auseinandersetzungen, ist das Wohl der Kinder gefährdet. Hier findet eine Wohnungszuweisung statt. Dem Bedürfnis der Kinder nach spannungsfreiem Familienleben wird hier Vorrang eingeräumt. Da die Kinder unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, treten Eigentumsrechte hinter dem Schutz der Kinder regelmäßig zurück.

Hier wird der Hauptbezugsperson der Kinder ein Verbleib in der ehelichen Wohnung zusammen mit den Kindern regelmäßig gerichtlich eingeräumt werden.

Sofern kein Fall von Gewalt oder beeinträchtigtem Kindeswohl vorliegt, wird das Gericht eine einzelfallbezogene Erwägung durchführen. Neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander würden dann die dingliche Rechtsposition und alle sonstigen Umstände, wie die Lebensbedingungen der Ehegatten, insbesondere die Lebens- und Einkommensverhältnisse, aber auch eine besondere Beziehung zur Ehewohnung Einfluss finden.

Können sich die Partner nicht einigen,erfolgt eine gerichtliche Zuweisung

Für den Fall, dass ein einvernehmlicher Auszug des anderen Ehepartners nicht erreicht werden kann, erfolgt eine Zuweisung durch das Gericht. Diese Zuwendung ist eine vorläufige Regelung für die Zeit der Trennung. Für die Zeit nach der Ehescheidung wird eine endgültige Benutzungsregelung getroffen werden müssen.

1361 b III BGB sieht vor, dass der ausziehende Ehegatte alles zu unterlassen hat, was die Benutzung erschwert oder vereiteln kann. Hierzu gehört insofern das Gebot, die Wohnung nicht mehr zu betreten oder auch das Gebot, sich der Wohnung auf eine bestimmte Distanz nicht mehr zu nähern. Sollte der ausziehende Ehegatte alleiniger Mieter sein, kann ihm auch ein Kündigungsverbot auferlegt werden.

Im Raum steht dann die Frage, ob der weichende Ehegatte eine Nutzungsentschädigung vom in der Wohnung verbleibenden Ehegatten verlangen kann. Ein Entschädigung ist dann möglich, wenn der ausziehende Partner die Wohnung nicht oder nur eingeschränkt benutzen kann. Diese Frage wird im Zusammenhang mit den zwischen den Eheleuten stehenden Unterhaltsverpflichtungen zu beurteilen sein. Gesetzlich ist eine Nutzungsentschädigung nur dann vorgesehen, wenn dies auch der Billigkeit also einem vernünftigen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung entspricht. Pauschale Beispiele für eine Nutzungsentschädigung gibt es allerdings nicht. Jeder Fall muss einzeln betrachtet werden.

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