Wer Arzneimittel für Dopingzwecke verschreibt, kann Approbation verlieren

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Gericht: Arzt ist unzuverlässig und des Arztberufes unwürdig

Ein Arzt, der wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verschreibens von Arzneimitteln für Dopingzwecke strafrechtlich verurteilt worden ist, muss mit dem Widerruf seiner Zulassung rechnen. So urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz im Falle eines Arztes, der wiederholt auffällig war und erklärte den Widerruf der Approbation als rechtmäßig: Der Arzt sei unzuverlässig, da er nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Berufsausübung biete. ( Az 3 K 2167/03.KO)

Der betreffende Arzt war 1997 vom Amtsgericht Bad Kreuznach wegen fahrlässiger Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Er hatte nach Auffassung des Gerichts vier Drogenabhängigen Betäubungsmittel-Ersatzstoffe in größeren Mengen verschrieben, ohne die Patienten ausreichend untersucht und über die Wirkungen aufgeklärt zu haben. Die Patienten erlitten nach Einnahme der Betäubungsmittel-Ersatzstoffe krankhafte Zustände, teilweise bis hin zur Bewusstlosigkeit.

Im Jahre 2002 wurde derselbe Arzt noch in der Bewährungszeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte dem Betreiber eines Fitnessstudios in sechs Fällen größere Mengen von Medikamenten für Dopingzwecke verschrieben. Der Argumentation, er habe damit Potenzstörungen des Patienten therapieren wollen, glaubte das Gericht nicht, da die Medikamente für diese Therapie nicht geeignet waren.

Der sich anschließende Widerruf der Approbation wurde jetzt vom Verwaltungsgericht bestätigt: Nach der Bundesärzteordnung sei die Approbation eines Arztes zu widerrufen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes ergebe. Der Kläger sei unzuverlässig, so das Gericht, da er nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Berufsausübung biete. Dies ergebe sich aus dem gravierenden Fehlverhalten, das zu den strafrechtlichen Verurteilungen geführt habe. Auf bloßen Wunsch von Patienten und ohne Rücksicht auf deren objektive gesundheitliche Interessen habe er Medikamente verschrieben und vor den schweren Folgen die Augen verschlossen.

Er zeige sich außerdem uneinsichtig, da er versucht habe, sein Verhalten zu verharmlosen und die Vorwürfe mit dem Neid und der Missgunst anderer zu erklären. Die zweite Verurteilung innerhalb der Bewährungszeit mache deutlich, dass er selbst durch eine strafrechtliche Verurteilung nicht zu beeindrucken sei.