Wenn Tochter und/oder Sohn in Konflikt mit dem Gesetz geraten

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Wenn die Polizei das Kind nach Hause fährt

Jugendliche und das Gesetz sind ein so alter Brennpunkt wie das Problem mit der Erziehung und Teenagern.

Eltern sind meist erzürnt und verwirrt, wenn der junge Spross in Konflikt mit dem Gesetz gerät.

Manchmal sind alleinerziehende Elternteile der Aufgabe der Erziehung nicht gewachsen bzw. wissen nicht, wie Sie mit einem rebellierenden Heranwachsenden umgehen sollen.

Ein kleiner Leitfaden soll der folgende Aufsatz geben, jedoch nur im Hinblick auf juristische Konsequenzen und Möglichkeiten.

Der Verfasser will sich nicht anmaßen, die Erziehung einzelner Elternteile oder das Umfeld des Jugendlichen zu bewerten und zu verurteilen.

Das Wichtigste im Jugendstrafrecht ist zunächst das behutsame Vorgehen sowie individuelle Behandlung und Wirkung auf den Jugendlichen.

Fatal sind Massenabfertigungsprozesse, die den Jugendlichen oder Heranwachsenden als bloßen Job oder wandelnden Geldzugang zu dem Portemonnaie der Eltern betrachten.

Als erstes soll kurz dargestellt werden, was Jugendstrafrecht überhaupt bedeutet und ab wann es zum Erwachsenenstrafrecht wird.

Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine Bestrafung nicht möglich.

Dies ist keineswegs in allen Ländern der Welt so.

So beginnt zum Beispiel  in manchen Staaten der USA der Strafmündigkeit zwischen dem 6. und 12. Lebensjahr.

In Deutschland ist dies kein unpopuläres Thema. So wird von so manchem Politiker eine Herabsetzung der Strafmündigkeit auf das 10. oder 12. Lebensjahr gefordert.

Zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr bezeichnet das Gesetz den Beschuldigten als Jugendlichen, für den zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist man ein Heranwachsender. In diesem Lebensabschnitt hat das Jugendgericht zu prüfen, ob noch Jugendrecht oder bereits Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.

Maßgeblich für diesen Zeitpunkt ist nicht das Alter zur Zeit der gerichtlichen Hauptverhandlung, sondern das Alter zur Zeit der Tat.

Das Gericht prüft dann, ob der Angeklagte von seiner Verhaltensweise und Entwicklung noch als Jugendlicher oder schon als Heranwachsender zu behandeln ist.

Anklagen gegen Beschuldigte zwischen 14 und 21 Jahren müssen immer vor dem Jugendgericht erhoben werden.

Die Verhandlungen sind im Gegensatz zu den meisten Erwachsenenstrafrechtsprozessen nicht öffentlich.

Der Grundgedanke des Jugendstrafrechts ist, dass das Gericht auf den Jugendlichen erzieherisch einwirken soll, um zukünftige Straftaten so zu verhindern.

Freilich soll dem Jugendlichen auch gezeigt werden, dass seine Taten Konsequenzen nach sich ziehen und er nicht ungestraft Unrecht verüben kann.

Dennoch dienen der niedrigere Strafrahmen des JGG’s (Jugendstrafgesetztes) sowie die vielen erzieherischen Maßnahmen dem Wohl des Jugendlichen und sollen der positiven Entwicklung und Zukunftsprognose dienen, anstatt den Entwicklungsprozess schlicht lahm zu legen.

Deshalb werden zunächst Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angewendet.

Erziehungsmaßregeln bestehen in der Erteilung von bestimmten Weisungen, z.B. einen bestimmten Umgang zu meiden, soziale Arbeit zu leisten, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen und vieles mehr.

Zuchtmittel können ganz ähnlich wie Maßregeln aussehen, dies sind zum Beispiel eine Verwarnung, Auflagen der Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung bei dem Verletzen und Geschädigten, Arbeitsleistungen und der Jugendarrest sowie Dauerarrest bis zu 4 Wochen.

Ein Rechtsanwalt sollte den Jugendlichen als auch dessen Eltern bei dem einschlägigen Verfahren begleiten und zur Seite stehen.

So kann der Jugendliche das Gefühl bekommen, nicht für sich allein kämpfen zu müssen oder schon von Anfang an abgestempelt zu werden.

Fragen der Eltern und des Jugendlichen können direkt und konkret beantwortet werden.

Der Strafverteidiger berät den Jugendlichen, fordert die Strafakte an und verteidigt den Jugendlichen in der Hauptverhandlung.

Wichtig ist, insbesondere für die Zukunft des Jugendlichen, welche Langzeitfolgen nach einem Verfahren entstehen können.

Hier gilt zwischen Eintragungen im Bundeszentralregister und dem Führungszeugnis zu unterscheiden.

Grundsätzlich werden nur Verurteilungen zu Jugend- und Nebenstrafen im Bundeszentralregister aufgeführt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Anordnungen anderer Sanktionen für die Zukunft nicht festgehalten werden.

Denn es ist gerade für die Jugend- und Vormundschaftsgerichte in eventuell folgenden Verfahren wichtig zu wissen, dass und welche Maßnahmen bei dem Jugendlichen angeordnet worden sind. Es wird daher ein gesondertes so genanntes Erziehungsregister geführt, in das alle Entscheidungen der Jugendgerichte, durch die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet wurden, aufgezeichnet werden.


Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch die Frage, was letztendlich in das Führungszeugnis aufgenommen wird.

Denn in dieses wird ein potentieller Arbeitgeber in einem Bewerbungsverfahren des möglichen neuen Mitarbeiters einsehen. Im Gegensatz zu dem Bundeszentralregister werden im Rahmen von Jugendstrafverfahren Verurteilungen zu Jugendstrafen bis zu zwei Jahren auf Bewährung nicht in das Führungszeugnis eingetragen.

Es sollte daher in jedem Fall aufgrund der Komplexität und behutsamen Vorgehen in etwaigen Verfahren stets ein Dritter, ein Strafverteidiger, bestenfalls mit Erfahrungen im Jugendstrafrecht und Umgang mit Jugendlichen, von den Eltern und dem Beschuldigten Jugendlichen hinzugezogen werden.

Die Anklage oder Beschuldigung verschärft zumeist den Konflikt zwischen dem Jugendlichen und den Eltern oder lässt diesen erst entstehen.

Dann ist es unerlässlich, einen fachkundigen Dritten hinzuzuziehen, welcher nicht nur die Materie des Jugendstrafverfahrens kennt, sondern auch im persönlichen Umgang und Verständnis allen betroffenen Parteien beistehen kann.