Wenden auf dem "Privatparkplatz" der Nachbarn

5. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
frogger13
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 2x hilfreich)
Wenden auf dem "Privatparkplatz" der Nachbarn

Moin !

Ich fahre, wenn ich meine Straße mit dem Auto verlasse immer mal wieder zum Wenden auf den Parkplatz vor einer Reihe Garagen (Also Garage und davor je ein Parkplatz). Nun sprach mich letztens einer der Besitzer an, dass ich das gefälligst unterlassen soll, da es Privatgrundstück sein.

Meine Frage nun: Hat er Recht ? Und was kann er dagegen machen ?

Es gibt keine Schilder oder andere Hinweise...

Danke schon mal...
Gruß
Reiner


-----------------
" "

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Reiner,

quote:
Meine Frage nun: Hat er Recht
Jein.

Erstens darf sich jeder auf öffentlich zugängliche Flächen bewegen, solange er kein Schaden anrichtet (mit einem tonnenschweren Tankwagen dürftest du beispielsweise nicht dort drehen). Wenn es grundsätzlich verboten werden soll, dann sind mindestens Schilder aufzustellen, besser wäre aber eine Absperrung (Schranke, Kette, etc.).

Nun ist es dir aber in deinem Fall ausdrücklich verboten worden, daran hast du dich dann auch zu halten. Schwierig dürfte aber der Beweis dieses Verbotes werden.
Und ich frage mich, ob der Mann, der dich angesprochen hat, so ein Verbot überhaupt aussprechen darf, er müsste von der Gemeinschaft dazu ermächtigt sein. Bei mehreren 'Besitzern' ist meist auch einer dabei, der es dir erlauben würde, und das reicht dann.

Und wie immer: Vorsicht bei solchen Nachbarschaftskriegen, da ist dann schnell mal das Auto zerkratzt o.ä.

MfG Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Naja, meist gehören die Flächen vor den Garagen nicht zur Gemeinschaftsfläche, sondern sind den Garagen zugeordnet.
D.h. wenn ihnen einer der Besitzer eine Unterlassungserklärung zukommen läßt, haben Sie sich spätestens dann daran zu halten.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Lifeguard,

quote:
Naja, meist gehören die Flächen vor den Garagen nicht zur Gemeinschaftsfläche, sondern sind den Garagen zugeordnet.
Nein, eben nicht, regelmäßig sind nur die Garagen selbst Sondernutzungsfläche.
Deshalb darf man ja auch nicht vor seiner eigenen Garage parken, diesen Streit gibt es auch immer mal wieder.

Es kommt aber sicherlich auf die jeweilige Situation an, und speziell auf die Teilungserklärung (falls es eine gibt) bzw. auf den Mietvertrag (falls es nur einen Eigentümer gibt).
In engen Hofanlagen dient beispielsweise meist die gesamte Fläche als Rangierfläche (die gehört keinem, oder besser gesagt allen zusammen). Bei Reihengaragen (wie in Reiners Fall) könnte das natürlich anders sein.

quote:
D.h. wenn ihnen einer der Besitzer eine Unterlassungserklärung zukommen läßt, haben Sie sich spätestens dann daran zu halten.
Wenn man deiner Logik folgt, dann müsste das aber jeder einzelne Besitzer gesondert machen, und es würde dann auch nur für seine Fläche gelten.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Du hast auf fremden Grundstück nicht verloren - ob das nun strafbar ist ist ne andere Sacke. Aber es ist einklagbar und dann wird es teuer.

Mach endlich dein "Betreten verboten" an deine Klotür - sonst wollen da alle rein.

-----------------
"Jeder sollte 1 Million bekommen, das sollte ein Grundrecht sein."

-- Editiert Keinanwalt am 07.04.2012 23:03

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Du hast auf fremden Grundstück nicht verloren - ob das nun strafbar ist ist ne andere Sacke. Aber es ist einklagbar und dann wird es teuer.
Wie bitte, was soll denn da einklagbar sein und Kosten verursachen?
Und von einer Straftat war doch überhaupt keine Rede, davon sind wir noch viel weiter entfernt.

Wer nicht möchte, dass sein Grundstück betreten/befahren wird, der muss schon aktiv werden, etwa durch ein Verbotsschild, Schranke, Kette, Zaun etc., oder ein persönlich ausgesprochenes Verbot (das gilt dann aber auch nur gegenüber dieser Person - ganz davon abgesehen, dass es meist nicht beweisbar ist).

Und noch was zu der von Lifeguard angesprochenen Unterlassungserklärung: Die Kosten hätte auch der andere zu tragen, solange er ein vorher verhängtes Verbot nicht nachweisen kann.

MfG Stefan

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Klar ich muss ein Schild anbringen das steht im BGB unter "Schilder".

Du hast fremde Grundstücke nicht zu betreten.
Wenn doch nennen den Schilder § der fremdes Eigentum öffnet.

Hier meines das mir erlaubt damit zu tun was ich möchte

§ 903 Befugnisse des Eigentümers

und das Gesetz mit dem ich dich verklage

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Kosten mit Anwälten wären 100-1400 Euro

-----------------
"Jeder sollte 1 Million bekommen, das sollte ein Grundrecht sein."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Keinanwalt,

quote:
Wenn doch nennen den Schilder § der fremdes Eigentum öffnet.
Nenn' du doch den §, der das betreten fremder Grundstücke grundsätzlich verbietet.
Könnte ich gut gebrauchen, bei mir klingeln öfter mal die Zeugen Jehovas, Obstverkäufer oder irgendwelche dubiosen Spendensammler, wenn ich denen nun - für mich kostenlos! - mal eins reinwürgen könnte, gerne. [Ironie Ende]

Zitat aus deinem §903: "... mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen." - er muss es also erstmal tun, das ausschließen, und das geht nicht virtuell oder telepathisch.

Das Thema hatten wir doch schon mehrmals bei angeblichen Privatparkplätzen (natürlich unbeschildert, sonst wäre es anders), mit ähnlichem Ergebnis. Auf eventuellen Abschleppkosten würde beispielsweise der Auftraggeber sitzen bleiben, es könnte sogar rechtswidrig (=strafbar) sein (daher weigern sich auch mancherorts die Abschleppunternehmen, solche Aufträge anzunehmen).

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Ganz einfach. Solange er es nicht nachweislich gegenüber dir geäußert hat, ist es geduldet. Aber sobald du ein Einschreiben bekommen hast, in dem er es dir verbietet, ist es für dich verboten. Kommst du diesem Verbot nicht nach, ist dieser Unterlassungsanspruch auch einklagbar. Und ab dann wird es teuer. Geht im Übrigen auch mit dem Gemüsehändler. Sobald du dem, am besten per Einschreiben, mitteilst, das er bei dir nicht mehr klingeln darf, und er macht es trotzdem, kannst du ihn auf Unterlassung verklagen.

Das mit der Gemeinschaftsfläche vor Garagen kenne ich nur, wenn das eine "Privatstraße" ist, die zu einer Reihe Garagen führt. Bei der Anordnung Öffentliche Straße, fläche vor Garage und dann Garage kenne ich bisher nur, dass die Fläche vor der Garage einem Eigentümer gehört.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Lifeguard,

zu deinem ersten Absatz: Genau, das ist doch das, was ich die ganze Zeit sage/schreibe. Wie nun ein solches Verbot ausgesprochen wird, spielt natürlich keine Rolle, Einschreiben geht sicher auch (die Beweisproblematik jetzt mal außen vor gelassen).

zu deinem zweiten Absatz: Ja, mag sein. Dann ist es aber wieder so, dass jeder auch nur das Befahren seines eigenen Vorplatzes verbieten kann.
Ich würde es beispielsweise überhaupt nicht dulden, wenn ein Nachbar über meine Fläche bestimmen würde. Bei mir darf natürlich jeder drehen, wie er lustig ist, alles andere fände ich ziemlich asozial. Ich habe das bei mir sogar mal einem Tankwagenfahrer angeboten, dieser hat das aber abgelehnt, weil er keinen Schaden anrichten wollte (daher meine diesbezügliche Aussage gleich im ersten Beitrag - an das Gewicht denkt man ja manchmal nicht).

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
frogger13
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 2x hilfreich)

Moin !

Schon mal vielen Dank für die diversen Antworten.

Um das aber mal für einen Laien wie mich zusammenzufassen: Die Besitzer müssten es dulden, solange bis sie es mir (und auch andrern Autofahrern) explizit verbieten. Mit Unterlassung usw. würde es dann wohl schon heftig ins Geld gehen, oder ?

Und nur nochmal zum Verständnis: Es handelt sich um eine normale Straße, dazu ein abgesenkter Fussgängerweg (über den ich dann natürlich auch fahre), dann die angesprochenen "Parkplätze" und danach kommen die Garagen.

Was die Zugehörigkeit der Fläche zu den Garagen angeht, werde ich mich mal bei der Gemeinde erkundigen.

Naja.. ich will eigentlich nur für die nächste Diskussion gewappnet sein... das sind nähmlich so Korinten*****r, die alle LEute anmotzen nur weil der Mann mal Bürgemeister von irgendso nem Dorf war und meint er habe die Weisheit mit Löffeln gefressen....-)

Gruß
Reiner




-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Für Sie spielt es keine Rolle, ob er es anderen auch verbietet. Sobald er es Ihnen nachweislich verboten hat, auf seine Fläche zu fahren, müßen Sie sich daran halten. Und wenn es nur aus dem Grund ist, dass er Sie nicht leiden kann.

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Es wäre mal interessant zu hören, welches berechtigte Interesse der Nachbar daran haben will, anderen die Überfahrt über seine Parkfläche zu untersagen.
Das ist doch recht einfach, eben die verstätkte Abnutzung.
Ob ich nun selber vielleicht ein- oder zweimal täglich darüber fahre, oder ob die halbe Nachbarschaft dort regelmäßig wendet, ist schon ein Unterschied. Einmal muss ich vielleicht nach 30 Jahren neu pflastern/teeren lassen, im anderen Fall jedoch schon nach 10 Jahren.

MfG Stefan


-- Editiert reckoner am 09.04.2012 18:48

6x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.238 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen