Wem gehört das Fahrzeug????

13. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
biker1972
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wem gehört das Fahrzeug????

Folgendes Problem

Ich habe auf meinem Namen vor ca. zwei Jahren zwei Motorräder gekauft zwecks gemeinsamer Freizeitgestaltung. Eines für mich und eines für meine bis dato Ehefrau. Beide Kaufverträge liefen auf meinen Namen, ebenso die Zahlungen der Fahrzeuge.
Ein Motorrad wurde auf meinen Namen angemeldet und das andere auf ihren Namen. Die Fahrzeugpapiere sind beim jeweiligen Halter. Auch die Kaufverträge der einzelnen Fahrzeuge sind beim jeweiligen Halter geblieben. Ich bin aber im Besitz von Kopien des Kaufvertrages und des Briefs.

Wir werden in Kürze geschieden.

Jetzt stellt sich mir die Frage, gehört das Motorrad welches auf ihren Namen angemeldet ist mir oder ihr?
Ich habe es ihr weder geschenkt noch sonst in irgendeiner Form überlassen. Ich habe ihr lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt.

Als ich ausgezogen bin fragte sie mich was mit dem Motorrad sei. Ich habe ihr gesagt das sie es so lange nutzen kann, bis ich einen Platz dafür habe an dem ich es unterstellen kann. Diesen Platz habe ich jetzt.
Bevor ich jedoch einen Stein ins Rollen bringe, möchte ich vorher klar wissen, gehört das Motorrad rechtlich und gesetzlich mir. Im Kaufvertrag steht lediglich mein Name drin. Ihr Name taucht nirgendwo auf. Weder als Bürge noch sonst in einer Form. Bezahlt wurden die Fahrzeuge auch von meinem Konto.

Wie kann ich es anstellen das ich das Motorrad sicher zurückbekomme? Welche rechtlichen dinge muss ich dabei beachten? Macht es Sinn das ganze auf privatem Wege zu versuchen oder sollte man direkt einen Anwalt einschalten?

Privat würde ich persönlich ausschließen, da ich davon ausgehe das sie das Motorrad nicht freiwillig herausgibt. Auch wird sie behaupten das ich es ihr geschenkt oder überlassen habe, was definitiv nicht der Fall ist.

Über eine Antwort würde ich mich freuen

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo biker1972 ,

Während der Ehe (bei Zugewinngemeinschaft) gibt es nicht

"mein" und "dein" Geld. Es ist "unser Geld".

Die Fahrzeuge gehören zwar dir,aber du hast wohl einen

Zugewinn erzielt, und diesen musst du mit der Ex teilen.

Das ist jetzt nur mal ein Denkansatz von mir.

Um zu einer Summe zu kommen, wäre noch viel mehr zu
beachten.

lg
edy


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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#2
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Hi,

hier mal ein Zitat aus dem Link: http://www.123recht.net/Wem-gehoert-das-Fahrzeug-__f468908.html (wenn nicht erlaubt kann entfernt werden. google einfach nach: fahrzeugbrief eigentum)

"Fazit:

Der Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II ist ein wichtiges Indiz für die Eigentümerstellung. Ausnahmsweise kann sich aber aus den Umständen etwas anderes ergeben. Von einer im Fahrzeugbrief eingetragenen Person kann man aber in der Regel als Käufer gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug erwerben.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 04.06.2013 - 23 O 246/12 "

Hat also mit Zugewinn erst etwas zu tun, wenn die Eigenschaft des Eigentums eindeutig geklärt ist.

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"Gerechtigkeit nur Traumwunsch?"

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo mina37,

quote:
mina schrieb:
hier mal ein Zitat aus dem Link: http://www.123recht.net/Wem-gehoert-das-Fahrzeug-__f468908.html (wenn nicht erlaubt kann entfernt werden. google einfach nach: fahrzeugbrief eigentum)


Und welches Zitat ist das?

lg
edy

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Nee, mina, mit Zugewinn hat es dann was zu tun, wenn es in der Ehe angeschafft worden ist und noch im Besitz bei einem der Eheleute ist.

wirdwerden

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#5
 Von 
biker1972
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

nochmal

eigentümer bin laut kaufvertrag ich. da ich das fahrzeug erworben und auch bezahlt habe. sie ist nur halter des fahrzeugs, aber nicht eigentümer.

desweiteren habe ich das fahrzeug von meinem erbe bezahlt. also habe ich keinen zugewinn erwirtschaftet. denn erbe ist bei einer scheidung vom zugewinn ausgenommen.

zu dem haben wir eine einvernehmliche scheidungsvereinbarung getroffen. keiner hat irgendwelche ansprüche bzgl. unterhalt oder sonstiges gestellt.

einzig die absprache mit dem fahrzeug, das sie es so lange NUTZEN kann, bis ich einen geeigneten platz dafür habe

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-- Editiert biker1972 am 14.03.2014 07:31

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#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo biker,

Auch ein Erbe geht mit in die Zugewinnberechnung und

kommt ins Anfangsvermögen.

Aber wenn ihr euch auf gegeseitigen Verzicht geeinigt habt.

Wenn du im F-Brief stehst dann ist das Auto dir.

Jetzt käme der Zugewinnausgleich ins Spiel( den habt ihr
aber ausgeschlossen).

lg
edy



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#7
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Edy hast du einen Führerschein?
Wohl kaum - ich zitiere noch mal (Achtung laut deutschen und auch anderweitigen Rechtsprechung beginnt das Zitat mit ":" und wird von beiden Seiten in "Gänsefüsschen" eingefasst):
"Der Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II ist ein wichtiges Indiz für die Eigentümerstellung."

Es muss aber so nicht sein - in der Regel ja - weil Ummeldepflich! Aber - der tatsächliche Besitzer der (des Fahrzeugbrifes -veraltet)Fahrzeugzulassungbescheinigung Teil II ist auch Eigentümer des Fahrzeuges. Deshalb wird eindringlich davor gewarnt, die Papiere im Auto aufzubewahren! Wenn du vor zwei Stunden dein Auto verkaufst - stehst du noch im fahrzeugbrief, aber hast bereits Geld erhalten und der neue Eigentümer hat sich noch nicht ummelden können - glaubst du du kannst den wergen Diebstahl anzeigen?

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"Gerechtigkeit nur Traumwunsch?"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo mina37 ,

Und was bedeutet das hier in diesem Fall?

Wem gehört das Auto?

lg
edy

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#9
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ mina 37

jeder Kaufvertrag stellt mindestens ein Indiz für die Eigentümerschaft eines Gegenstands dar.
Das ist aber familienrechtlich (meistens) vollkommen irrelevant! Und diese Frage wurde nun mal im Familienrechtsfroum gepostet!
Rein familienrechtlich gibt es - falls nichts anderes vereinbart - die Zugewinngemeinschaft.
Das heißt: wenn A + B verheiratet sind und im Kfz-Brief
steht A, so haftet A für das Fahrzeug und hat gegenüber Dritten alle Rechte und Pflichten aus dem Fahrzeug. ABER: familienrechtlich gehört das Fahrzeug A und B !

Gruß,
capitano




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" "

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#10
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

ergänzend an biker:

Es gibt eigentlich keine Antwort auf Deine Frage.
Entweder man hat sich hinsichtlich Aufteilung des gemeinsamen Besitzes geeinigt oder nicht.
Du schreibst, Ihr hättet Euch einvernehmlich geeinigt und
fragst gleichzeitig nach der rechtlichen Lage.

Anders gesagt: Zugewinnausgleich ist durchzuführen, wenn man sich nicht einigen konnte.

Hat man sich geeinigt, sollten alle wesentlichen Gegenstände erfasst sein, und das möglichst schriftlich.

Gruß,
capitano


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" "

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#11
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Capitano,

quote:
ABER: familienrechtlich gehört das Fahrzeug A und B !


Das würd' ich so nicht unterschreiben.

Beispiel Haus:

Im Grundbuch steht nur ein Partner.

Der im Grundbuch stehende Partner kann das Haus verkaufen
wenn er will.

Er muss dem anderen Partner nur einen evtl.Zugewinnausgleich geben.

Stehen beide Partner im Grundbuch, kann ein Partner alleine keinen Verkauf veranlassen.
( außer Teilungsversteigerung).

Ich kann mit meiner Meinung, natürlich auch falsch liegen

lg
edy



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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>eigentümer bin laut kaufvertrag ich. da ich das fahrzeug erworben und auch bezahlt habe. sie ist nur halter des fahrzeugs, aber nicht eigentümer. <hr size=1 noshade>



Ja, so ist es. Du hast vom Verkäufer das Eigentum erworben. Der Halter ist nicht Eigentümer. Beim kreditfinanzierten Kauf ist das z.B. immer so, die Bank ist Eigentümer, der Kreditnehmer ist Halter.

Das Motorrad ist geliehen, siehe § 604 III BGB :

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

nur so: beim hauskauf - wird man nur nach notariellen Beurkundung im GB eingetragen!
Beim Auto-kauf/verkauf - reich eine "mündliche Vetragsgestaltung" - Fahzeugbrief gegen Bargeld - fertisch.

Beweisen kann man oft nichts - kommt auf den Richterspruch an und an die "Glaubwürdigkeit der Aussagen".

Insofern war Haus udn Grundbuch hier als Vergleich mehr als "unpassend".

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