Welches Straßmaß ist zu erwarten?

28. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
digiframe
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Welches Straßmaß ist zu erwarten?

Hallo,

dies ist mein erster Beitrag hier und ich brauche einfach mal einen Rat.

Im April 2002 habe ich wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 200 Euro bekommen.

Im November 2003 habe ich an einem Geldautomaten in einer belebten Bank im Schlitz Geld stecken gesehen und einfach mitgenommen, nach dem ich durch Umschauen festgestellt habe, dass niemand dort ist, der das Geld vermisst.

Nun werde ich beschuldigt, dass Geld unterschlagen zu haben.

Inwieweit ist das gerechtfertigt? Bei einer Verurteilung: Inwieweit spielt die alte Tat dort mit rein? Kommt es zu einem Eintrag ins Führungszeugnis?

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11 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Meyer,

(1) Unterschlagung

Ob ein Fall der Unterschlagung vorliegt, ist bei der der Fundunterschlagung bisweilen schwierig zu beurteilen. Problematischer Punkt in dieser Hinsicht ist die für eine Unterschlagung gemäß §246 I StGB nötige objektiv erkennbare Betätigung des Zueignungswillens.

Mir fehlen die genauen Einzelheiten Ihres Falles, jedoch aus den von Ihnen geschilderten Umständen würde ich einen Zueignungswillen von Ihnen erwägen, auch wenn Sie diesen erst nach dem Umschauen vermeintlich gefasst haben. Somit sehe ich den Tatbestand der Unterschlagung als erfüllt.

Dabei betone und wiederhole ich, dass dieses jedoch maßgeblich auf die genauen Umstände Ihres Falles ankommt.

(2) Verurteilung

Wenn es zu einer Verurteilung kommen sollte, dann spielt Ihre vorherige Verurteilung selbstverständlich eine Rolle bei der Strafzumessung. Inwieweit sich dieses dort auswirkt, vermag ich Ihnen nicht zu prognostizieren.

Auch kommt es hierbei darauf an, wieviel Geld sie vermeintlich unterschlagen haben.

Desweiteren auch darauf, wie alt Sie sind.

(3) Führungszeugnis

Ob Sie einen Eintrag ins persönliche Führungszeugnis kommt auf den Ausgang der ganzen Sache an. Kommt es zu einer Einstellung, erfolgt kein Eintrag. Werden Sie verurteilt, dann schon.

Mit freundlichen Grüßen

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#2
 Von 
digiframe
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin 25 und wieviel Geld es genau war, weiß ich nicht mehr. So um die 100 Euro.

Unterscheidet sich die Strafe bei §242 (Diebstahl) und §246 (Unterschlagung)?

Danke für die Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Meyer,

wenn Sie 25 Jahre alt sind, dann wird bei Ihnen Erwachsenenstrafrecht angewendet.

Natürlich unterscheidet sich der Diebstahl gemäß §242 I von der Unterschlagung gemäß §246 I. Es sind zwei verschiedene Tatbestände. Dabei spielt der Tatbestand der Unterschlagung regelmäßig den Auffangtatbestand für Diebstahl, tritt diesem jedoch auf Konkurrenzeben aufgrund von Subsidiarität zurück.

Tatbestandlich unterscheidet sich die Unterschlagung vom Diebstahl wie folgt, dass für die Unterschlagung kein Bruch fremden Gewahrsams nötig ist, sondern hingegen eine nach außen objektiv erkennbare Betätigung des Zueignungswillens.

Auch ist das Strafmaß bei Diebstahl höher.

Meines Erachtens brauchen Sie sich aber keine allzugroßen Sorgen machen, aufgrund des nicht allzuhohen Vermögensschadens. Falls es zu einer Verurteilung kommen sollte, wird dieses wohl in Ihrem Fall per Strafbefehl geahndet.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
digiframe
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Strafbefehl würde was heißen? Eine erneute Geldstrafe oder eine andere Strafe?

Nochmals vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Meyer,

Strafbefehl

ein Strafbefehl ist eine Verhängung einer Strafe, ohne der Durchführung einer Hauptverhandlung vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft kann dieses durch schriftlichen Antrag bei Vergehen beantragen. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erfolderlich erachtet.

Ob Geldstrafe oder ob sogar eventuell eine Einstellung gegen Auflagen (z.B. Sozialstunden) liegt im Ermessen des Gerichtes. Meines Erachtens tendiere ich jedoch zu einer Geldstrafe. Doch wie gesagt, das entscheidet das Gericht.

Mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung brauchen Sie nicht rechnen.

Gern geschehen. Falls Sie weitere Fragen haben, posten Sie sie einfach.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
digiframe
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich war am Freitag bei der Polizei und habe meine Aussage gemacht.

Der Beamte konnte und wollte mir keine Aussage darüber machen, welche Strafe ich seinen Erfahrungen nach zu erwarten habe. Er meinte nur, dass es für solche Fälle einen Bußgeldkatalog gäbe, der aber nicht anwendbar sei. Eine Eintragung ins Führungszeugnis sei auch nicht auszuschließen.

Was besagt dieser Bußgeldkatalog? Ist er nicht anwendbar, weil der entwendete Wert zu gering ist oder weil ich vorher schon einen Strafbefehl hatte und nicht mehr Ersttäter bin?

Wie wahrscheinlich ist ein Urteil von mehr als 90 Tagessätzen (bei 200 Euro Nettoeinkommen) oder mehr als drei Monaten auf Bewährung?

Die alte Strafe wurde von mir prompt bezahlt und das Verfahren war somit eingestellt worden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Bußgeldkatalog???
Sowas gibts nur bei Ordnungswidrigkeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Werter Herr Meyer.

Jetzt würfeln Sie aber einiges durcheinander.

Prinzipiell möchte ich erst einmal anmerken, daß ich mich den Ausführungen meines Mitposters BOBO anschliesse.

Der Beamte konnte und wollte mir keine Aussage darüber machen, welche Strafe ich seinen Erfahrungen nach zu erwarten habe.



Das ist auch völlig richtig so. Ein Pol.Beamter (als Mitglied der Exekutive) hat sich mit "Strafmaßankündigungen" tunlichst zurückzuhalten. Leider halten sich nicht alle Pol.Beamten daran. Schlimmer noch, in manchen Fällen werden Beschuldigten für "kooperative Mitarbeit" (sprich: Geständnis) geringere Strafmaße "in Aussicht gestellt". Sicherlich kann ein Geständnis sich positiv auf daß Strafmaß auswirken, jedoch liegt die Würdigung des Geständnisses einzig und allein beim Gericht und auf keinen Fall bei der Polizei. Wenn Ihnen ein Polizist für "wohlgefälliges Verhalten" ein geringes Strafmaß in Aussicht stellt, erfüllt dies oft den Tatbestand des § 136a StPO (verbotene Vernehmungsmethoden).

Nun zu dem "Durcheinander"

1.) In Strafsachen gibt es keinen "Bußgeldkatalog" . Das Gericht fällt ein Urteil in freier Beweiswürdigung, und verhängt ein Strafmaß, daß -logischerweise- zwischen dem angedrohten Mindestmaß und dem angedrohten Höchstmaß für die begangene Tat liegt.

Wie wahrscheinlich ist ein Urteil von mehr als 90 Tagessätzen (bei 200 Euro Nettoeinkommen) oder mehr als drei Monaten auf Bewährung?

Bei derAnzahl der Tagessätze kommt es nicht auf das Einkommen an, nur bei der Höhe des einzelnen Tagessatzes. Ein Nettoeinkommen von 200,-€ monatl. entspräche einem Tagessatz von 6,66€. Allerdings werden Sie mit einem Nettoeinkommen von nur 200,-€ m.E. nicht "durchkommen", da das Gericht zumindest den derzeit gültigen Sozialhilfesatz zugrunde legen wird (ca. 315,- € nach Abzug der Miete). Realistisch ist also eine TGS-Höhe von ca. 10,-€. Diese TGS-Höhe wird dann mit der Anzahl der TGS multipliziert. Wenn also z.B. 50 TGS verhängt werden, wären Sie mit 500,-€ Strafe "dabei".

2.) In Ihrem Eingangsposting schrieben Sie , daß Sie zu einer Geldstrafe von 200,- € verurteilt wurden. In Ihrem letzten beitrag schrieben Sie:Die alte Strafe wurde von mir prompt bezahlt und das Verfahren war somit eingestellt worden

Das sind 2 völlig verschiedene Dinge. Im ersten Fall, wären Sie rechtskräftig verurteilt worden, was einen BZR-Eintrag nach sich ziehen würde;

Im zweiten Fall würde es sich um eine Verfahrenseinstellung (gegen Zahlung von 200,-€) nach § 153a StPO handeln, die keinen BZR-Eintrag zur Folge hätte.

Wenn Sie deswegen 3.) die Frage:"ob mehr oder weniger als 90 TGS" vor dem Hintergrund gestellt haben, ob ein Führungszeugniseintrag "fällig" ist, kann man diese Frage nicht beantworten, ohne zu wissen ob Fall 1 oder 2 zutreffend ist. Im 2. Fall (Einstellung) würde es keinen FZ-Eintrag geben, wenn die Strafe nicht höher als 90 TGS ist.

Im 1. Fall gebe es in jedem Fall einen FZ-Eintrag (unabhängig von der TGS-Anzahl), da bereits (durch die alte Verurteilung) ein BZR-Eintrag vorliegt, denn da zieht die "90 TGS-Grenze" nicht mehr. [vgl. § 32(2)5a BZRG ]



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
digiframe
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die ausführlichen Antworten.

Der Beamte selbst hat von einem Bußgeldkatalog gesproche. Ob er nun mir gegenüber damit aussagen wollte, es sei keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, vermag ich nicht zu berurteilen.

Zur Konfusion: Das Verfahren wurde eingestellt, gegen eine Zahlung von 200 Euro.

Mein eigentliches Anliegen war nun herauszufinden, wie wahrscheinlich mit meiner Vorgeschichte ein FZ-Eintrag ist. In Anbetracht des entwendeten Wertes (110 Euro) UND der Vorgeschichte: In welchem Rahmen bewegt sich das Gericht normalerweise bei der Festsetzung der TGS?

Ich möchte keine Versicherung darüber haben, was ich nun zahlen muss, aber nun zumindest eine Hausnummer. Das Geld will als Student schließlich auch beiseitegelegt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
digiframe
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Verfahren wurde eingestellt. Keine Strafe, kein Bußgeld. Puh, richtig Glück gehabt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Na sehen Sie. Da haben Sie ja nochmal Glück gehabt.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

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