Welche strafe bei verstößen gegen paragraph 242 und 263 StGB?

20. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Gimi93
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Welche strafe bei verstößen gegen paragraph 242 und 263 StGB?

Hallo ein freund wird beschuldigt 50 handys von seinem arbeitgeber entwendet haben und diese auf eigene rechnung verkauft zu haben und er soll angeblich auf einen kunden 4 handy verträge abgeschlossen haben um diese dann auch zu verkaufen gesamtschadenshöhe unter 30.000 euro er ist unschuldig es gibt keinen beweis außer 5 zeugenaussagen die sagen er hätte den personen ein handy verlauft keine aufnahmen oder das ein handy bei ihm gefunden wurde oder ähnliches. Mein freund hatte noch nie etwas mit der polizei zu tun führungszeugnis komplett sauber nicht mal ne fahrkontrolle wegen alkohol oder ähnlichem er hat angst das der richter ihn verurteil aufgrund der zeugen und die wahrheit nicjt ans licht kommt. Welche strafe könnte ihn erwarten bewährung? Geldstrafe oder haftstrafe.

-- Editiert von Moderator am 20.03.2017 20:09

-- Thema wurde verschoben am 20.03.2017 20:09

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Gimi93):
es gibt keinen beweis außer 5 zeugenaussagen

Es gibt derzeit noch keine Beweise von denen der Beschuldigte weis.
Im übrigen sind auch Zeugenaussagen Beweise.


Ein Anwalt wäre hier angesagt und wohl gut angelegtes Geld.
Ansonsten sollte er erstmal von seinem Schweigerecht intensiven Gebrauch machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Dem stimme ich zu, ein Anwalt wäre aufgrund des Umfangs der vorgeworfenen Tat mehr als angebracht. Er könnte sich dann auch mittels Akteneinsicht ein konkretes Bild der Beweislage verschaffen und passend reagieren.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Marco Lott
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 33x hilfreich)

Nimmt man mal die im Raum stehende Gesamtsumme von 30.000,- Euro und die 50 Fälle, dann bewegen wir uns hier im Bereich von Freiheitsstrafe, die Frage ist dann mit oder ohne Bewährung.

Dann natürlich die Frage nach der Qualität der Zeugen, dies kann man nicht generell beantworten, sondern kommt auf den Einzelfall an.
Auch ist nicht auszuschließen, dass auch weitere Beweise vorliegen, von welchen Ihr Freund bisher noch keine Kenntnis hat.

Ich würde daher dringend anraten, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, diese kann dann auch die Akte beantragen und eine konkrete Einzelfallberatung leisten. Auf Wunsch kann Ihr Freund auch gerne mich mit dem Fall beauftragen, ich bin bundesweit tätig und kann eine Vertretung auch ohne Mehrkosten gegenüber einem ortsansässigen Kollegen anbieten.

Mit freundlichen Grüßen


Marco Lott
Rechtsanwalt

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