Welche Rechte habe ich als Opfer einer Straftat?

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Opferschutz Schmerzensgeld Rechtsbeistand

Opfer einer Straftat kann jeder werden, ob durch körperlichen Schaden (z.B. Körperverletzung, (versuchte) Tötungsdelikte)  oder materiellen Schaden (z.B. Betrug, Diebstahl, Sachbeschädigung etc…).

Dabei stellt sich dann die Frage

- was tun?

- Welche Rechte habe ich?

- Welche Pflichten habe ich?

- Wie bekomme ich meinen Schaden ersetzt?

- Wie verhalte ich mich vor Polizei und Gericht?

- Wer zahlt mir meine Auslagen?

Usw….

Welche Rechte habe ich als Opfer einer Straftat?

Selbstverständlich darf das Opfer einer Straftat nicht rechtlos gestellt sein und so sieht das Gesetz gleich zahlreiche Rechten (aber auch Pflichten – siehe dazu gesonderten Artikel) vor:

a)      Rechtsbeistand

Jeder Verletzte einer Straftat hat das Recht sich eines Rechtsanwaltes als Beistand zu bedienen und kann sich durch diesen vertreten lassen.

b)      Recht auf Akteneinsicht

Für jeden Verletzten einer Straftat kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen, einsehen. Das bedeutet, dass sich das Opfer durch seinen Anwalt ein umfassendes Bild über den Verfahrensgang und den Ermittlungsstand machen kann und der Opferanwalt so auch frühzeitig die Weichen für etwaige Anträge und vor allem Schadensersatzansprüche stellen kann.

c)      Informationsrecht

Der Verletzte einer Straftat erhält auf seinen Antrag hin Mitteilung über Einstellung oder Ausgang des Strafverfahrens bzw. über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen

d)      Anwesenheitsrecht einer Vertrauensperson

Zur Vernehmung als Zeuge kann der Verletzte eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

e)      Recht auf Zeugenbeistand

Das Opfer das immer auch zugleich Zeuge sein wird das Recht sich eines Zeugenbeistandes zu bedienen, also einem Anwalt der während der Vernehmung (ob bei Polizei oder vor Gericht) des Opfers dafür sorgt dass seine Rechte eingehalten werden und dem Opfer in dieser unangenehmen Situation als seelischer Beistand dient.

f)      Schutz des Opfers durch Verheimlichung der Anschrift

So kann das Opfer unter gewissen Voraussetzungen verlangen, dass seine Anschrift geheim bleibt, das heißt das niemand Kenntnis über den Wohnort des Opfers hat. Statt dessen kann z.B. die Kanzleianschrift des Anwaltes angegeben werden.

g)      Ausschluss des Beschuldigten/Angeklagten bei der Vernehmung / Videovernehmung

Wenn der Untersuchungszweck gefährdet wird oder aber zu befürchte ist dass das Opfer in Anwesenheit des Täters nicht aussagen bzw. die Wahrheit sagen würde, kann der Beschuldigte für die  Dauer der Vernehmung ausgeschlossen werden oder aber das Opfer in einem anderen Raum also getrennt vom Täter mit Hilfe einer Videoübertragung vernommen werden wenn ein schwerwiegender Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist.

h)      Ausschluss der Öffentlichkeit

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann die Öffentlichkeit zum Schutze der Privatsphäre des Opfers ausgeschlossen werden.

i)      Zeugnisverweigerungsrecht

Jedes Opfer ist zugleich Zeuge, oftmals sogar das einzige Beweismittel gegen den Täter.

Als Zeuge muss man aber nicht um jeden Preis aussagen denn  für das Opfer als Zeugen kommt ggf. aus persönlichen Gründen (z.B. mit dem Täter verwandt, verlobt oder verheiratet), aus beruflichen Gründen (z.B. Berufsgeheimnisträger)  oder aber auch wenn sich das Opfer  selbst oder einen nahen Angehörigen einer Straftat verdächtigen würde ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht in Betracht, d.h. man muss dann nicht als Zeuge aussagen, weder bei der Polizei noch bei Gericht!

j)      Nebenklage (siehe dazu gesonderten Artikel)

Das Opfer kann unter gewissen Voraussetzungen auch als sog. Nebenkläger auftreten und wird so zum Verfahrensbeteiligten welcher mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die sonst nur der Staatsanwaltschaft zustehen aber gleichzeitig an diese nicht gebunden ist. D.h. das Opfer als Nebenkläger übt seine Rechte unabhängig von der Staatsanwaltschaft aus. Insbesondere ist er, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Weiterhin hat er – unter den gesondert geregelten Voraussetzungen – wichtige Rechte wie z. B. Richter- und Sachverständigen- Ablehnung, Beweisantragsrecht, Fragerecht (§ 397 Abs.1 StPO). Darüber hinaus kann er unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen.

Nebenkläger kann aber nur werden, wenn er Verletzter eines der im Katalog des § 395 StPO aufgeführten Nebenklagedelikte ist, z.B. bei sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Beleidigung, Verleumdung , versuchtem Mord, versuchtem Totschlag, Aussetzung, und allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten sowie allen Freiheitsdelikten einschließlich erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme. Seit neuestem können auch Stalkingopfer Nebenkläger werden.

k)     Schadensersatz und Schmerzensgeld

Selbstverständlich hat jedes Opfer das zu Schaden gekommen ist, sei es materiell, körperlich oder psychisch, einen entsprechenden Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Frage ist lediglich wie das Opfer an seinen Anspruch kommt. Grundsätzlich muss sich nämlich der Geschädigte an die Zivilgerichte - also an ein vom Strafgericht unterschiedliches Gericht - wenden, was für das Opfer zwingend Kosten, Zeit und Aufwand verursacht.

Im Rahmen des Strafverfahrens gibt es aber eine Vielzahl an weiteren und oftmals unkomplizierteren Wegen an seinen Anspruch zu gelangen: So bietet z.B. das sog. Adhäsionsverfahren eine selbstständige Möglichkeit im Rahmen des Strafverfahrens seinen zivilrechtlichen Anspruch durchzusetzen, ebenso ist es möglich vor dem Strafgericht einen vollstreckbaren Vergleich zu schließen. Im Rahmen des sog. Täter Opfer Ausgleichs kann der Täter seine Strafe mildern indem er dem Opfer den Schaden ersetzt oder sich zumindest ernsthaft darum bemüht. 

Letztlich ist es also für das Opfer einer Straftat grds. nur von Vorteil seine Ansprüche gleich im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen und nicht den oftmals mühsamen zivilrechtlichen Weg zu wählen. 

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