Welche Möglichkeiten bei erschlichenem Urteil?

2. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Was tun?
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 1x hilfreich)
Welche Möglichkeiten bei erschlichenem Urteil?

Hallo zusammen,

ich hoffe, dass ich hier richtig bin und mir jemand weiterhelfen kann.

Meine Frage ist: Welche Möglichkeiten hat man, gegen ein rechtskräftiges Urteil bei materieller Unrichtigkeit zivilrechtlich vorzugehen?

Ich hatte mir vor Jahren von einem früheren Freund Geld geliehen. Dies habe ich auch zurückgezahlt.
Jahre später kam der Freund auf die Idee, mich auf Rückzahlung gerichtlich zu verklagen - da ich den Rückzahlungsnachweis nicht fand, wurde ich vom Gericht zur (nochmaligen) Rückzahlung verurteilt.

Später bei Umzug fand ich den Beleg wieder. Ging damit zu Gericht und wurde an den Staatsanwalt verwiesen, das ganze ist dort im Gange.

Für mich ist die Frage, welche Möglichkeiten habe ich nun aufgrund des Zahlungsnachweises, das rechtskräftige zivilrechtliche Urteil aufheben zu lassen? Oder ist das ganze von vornherein sinnlos?

Für Eure Meinungen schon mal Danke!

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Oder ist das ganze von vornherein sinnlos? <hr size=1 noshade>



Da kommt eine Restitutionsklage nach § 580 Nr.7b ZPO in Betracht. Auch die folgenden §§ lesen, insbesondere § 586 ZPO , Notfrist 1 Monat.

Wenn der Betrüger freiwillig bereit ist, alle Schäden zu zahlen, wäre die Klage eigentlich sinnlos. Um keine Nachteile zu erleiden (Verfristung) könnte man klagen, gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragen und nach Zahlung die Sache für erledigt erklären. Kosten hätte der Betrüger zu tragen.

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-- Editiert flawless am 02.01.2012 22:39

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#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Das Urteil war ja formell richtig und ist wohl nicht anfechtbar.
Aber, ich denke Sie können anhand des Ihnen nun vorliegenden
Beleges Ihren "Freund" wegen der unrechtmäßigen Bereicherung
auf Schadensersatz verklagen.
Beantragen Sie deshalb die Herbeiziehung der damaligen Akte bei Gericht.


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber, ich denke Sie können anhand des Ihnen nun vorliegenden
Beleges Ihren "Freund" wegen der unrechtmäßigen Bereicherung
auf Schadensersatz verklagen. <hr size=1 noshade>


Nein, das geht nun gerade nicht, dem steht die materielle Rechtskraft des Urteils entgegen, § 322 ZPO .

Die Rechtskraft müsste erst beseitigt werden, das geht nur mit der Restitutionsklage.

Eine ohne Restitution erhobene Zahlungsklage aus § 812 und/oder § 823 BGB wäre unzulässig, würde sofort kostenpflichtig abgewiesen.

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#4
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

ich würde dem Gegnener anschreiben und ihm anbieten gegen Kostenerstattung und Aushändigung des Titels die Sache zu vergessen.

Das wäre dann auch erledigt.

Unterlagen dann aber "sicher aufbewahren"

Ist alles erledigt würde ich es mir anders überlegen und das Strafverfahren antreiben.

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#5
 Von 
Was tun?
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend!

Erst mal vielen Dank für all die Antworten.

Das mit der Notfrist von 1 Monat dürfte schon abgelaufen sein. Habe die Rückzahlungsquittung schon seit September wieder und bin damit zu Gericht, leider bin ich dort "nur" beim Staatsanwalt gelandet.
Dort muss auch eine Vernehmung stattgefunden haben, in der mein ehemaliger Freund das ganze eingeräumt hat.

Zwischenzeitlich hat er sich aber einen Anwalt genommen, das ganze zurückgenommen und treibt nun die Vollstreckung ran.
Ich hatte einerseits Post vom Gericht wegen Vollstreckung einerseits der Verfahrenskosten und der Gerichtsvollzieher war auch da. Habe aber nun Frist bis übermorgen, das ganze zu klären. Habe bei Gericht jetzt mal wegen Vollstreckungsschutz nach 765 a ZPO angefragt, wird mir aber laut Gericht aber nicht viel helfen - höchstens Zeit schinden. Termin beim Anwalt habe ich auch, aber erst Dienstag nächster Woche.
Ich werd jetzt morgen formell beim Gericht erst mal diesen Vollstreckungsschutzantrag stellen, vielleicht kann ich das ganze zumindest aufschieben - hat da jemand Erfahrung damit oder gibt es da noch eine andere Möglichkeiten?

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das mit der Notfrist von 1 Monat dürfte schon abgelaufen sein. <hr size=1 noshade>


Dann gibt es nur noch eine Möglichkeit, die "sittenwidrige Erschleichung eines unrichtigen Urteils", Klage aus § 826 BGB um dem Vollstreckungstitel über den Schadensersatz die Vollstreckungsmöglichkeit zu nehmen.

Das solltest du mit dem RA besprechen, das Schinden von Zeit nach § 765a ZPO wäre sinnvoll.

Dabei solltest du den SV schildern, das Az. des staatsanwaltschaflichen Ermittlungsverfahrens angeben und die Quittung beifügen. Ich hoffe, das klappt.

Im September wäre das alles besser gewesen, aber das muss man ja wohl nicht sagen.

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