Weitergabe von Daten Vorstellungsgespräch Teil 2

26. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.11.2016 14:01:58
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
Weitergabe von Daten Vorstellungsgespräch Teil 2

Hallo,

Person A ist Empfänger von Sozialleistungen nach SGB II. Person A bewirbt sich auf einen Job bei Firma B am Tag x und wird zu einem Vorstellung eingeladen . Person A geht zu dem Vorstellungsgespräch zu Firma B. Firma B unterbreitet Person A ein Angebot für einen Arbeitsvertrag.

Person A lehnt dieses höflichst ab(ohne angabe von Gründen).

Person A ist vorbereitet und hat eine Aufforderung an Firma B zur sofortigen Löschung aller über Person A gespeicherten Daten in Form einer Abmahnung inklusive strafbewehrter Unterlassungserklärung(zur Speicherung Verwendung weitergabe personenbezogener Daten von Person auschliesslich betreffend der Bewerbung auf Job X vom Datum X usw. was eben in so eine Abmahnung alles noch reingehört; es wird auch eine empfindliche Strafe in Höhe Y bei Zuwiderhandlung angedroht). Person A übergibt diese der Firma B und läßt sich den erhalt von Firma B schriftlich bestätigen bevor Person A die Geschäftsräume der Firma B verläßt.

Nach ungefähr zwei Wochen erhält Person A ein Schreiben des Jobcenters in dem eine Sanktion angedroht wird wg. Ablehnung eines Arbeitsangebotes. Wie sich herausstellt hat Firma B das Jobcenter informiert. Dies erfährt Person A durch Akteneinsicht beim Jobcenter das Firma B telefonisch und per E-Mail der Bundesagentur für Arbeit die Ablehnung des Arbeitsangebotes von Person A der Behörde mitteilt.

[Es gibt unzählige Muster Abmahnungen / Unterlassungserklärungen usw. im Internet ich erspare mir hier jetzt die zwei Schreiben hier einzufügen, wenn gewünscht kann ich das jedoch nachholen]

Kann Person A nun die Strafe(Y)/Schadensersatz Gerichtskosten usw. (da die bereits abgemahnte Firma B ihr verhalten nicht geändert hat) im rahmen einer einstweiligen Verfügung bzw. Unterlassungsklage gegen Firma B geltend machen?

-- Editier von Neu_Nutzer am 26.11.2016 15:33

-- Editier von Neu_Nutzer am 26.11.2016 15:35

-- Editier von Neu_Nutzer am 26.11.2016 15:54

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12 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Neu_Nutzer):
und läßt sich den erhalt von Firma B schriftlich bestätigen

Keine Firma wird so blöde sein, so einen Unfug zu unterschreiben.

Aber gehen wir mal davon aus, das man tstaächlich so eine blöde Firma finden würde...

Im übrigen wäre das wirkungslos.
1. Denkfehler: Eine Abmahnung setzt ein Fehlverhalten voraus. Die Firma müsste also erst mal die einen Verstoß begehen, bevor man eine wirksame Abmahnung erteilen könnte.
2. Denkfehler: Die Erfüllung gesetzlicher Auflagen (wie z.B. Speicherung der Daten von Person A) oder die gesetzlich legitimerte Weitergabe von Sachverhalten (Meldungen auf Verdacht von Straftaten) kann man nicht per Abmahnung wirksam untersagen.

Und dann sollte man berücksichtigen, das die Firma eine negative Feststellungsklage einleiten kann, das wäre dann recht teuer für Person A.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

vorweg, warum ein neuer Thread zum gleichen Thema? Die Unterlassungserklärung ändert doch absolut nichts.

Zitat:
Person A ist vorbereitet und hat eine Aufforderung an Firma B zur sofortigen Löschung aller über Person A gespeicherten Daten
Diesen Anspruch hat ein Bewerber aber gar nicht.
Das Unternehmen darf die Daten natürlich speichern, beispielsweise um sich selbst vor Wiederholungen zu schützen (kein Arbeitgeber muss akzeptieren, dass sich immer wieder die selben Personen bewerben, quasi als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Personalabteilung).
Und u.U. besteht sogar die Pflicht zur Speicherung, etwa wenn Kosten entstanden sind/ersetzt wurden.

Zitat:
Person A übergibt diese der Firma B und läßt sich den erhalt von Firma B schriftlich bestätigen bevor Person A die Geschäftsräume der Firma B verläßt.
Das beweist dann aber nur den Erhalt (vergleichbar mit einem Einschreiben), nicht aber die Akzeptanz.
Es reicht nicht, einer anderen Person irgendeinen Mist bekannt zu geben, justiziabel ist das nicht unbedingt (wenn ich meinem Nachbarn ein Einschreiben mit der Aufforderung "Haus lila streichen" schicke bringt mir das nichts, selbst wenn er es wieder rosa streicht).

Außerdem sprechen wir - wie im anderen Thread schon gesagt - von einem möglichen Betrug, gegen die Aufdeckung kann man sich natürlich in keiner Weise schützen (wäre ja noch schöner - demnächst gibt es dann auch Versicherungen gegen Strafen - lol).
Beispiel: Trotzdem ein Mitarbeiter einer Bank eine Verschwiegenheitsklausel unterschrieben hat, darf er die Steuerhinterziehung eines Kunden natürlich anzeigen (um nicht als Mittäter zu gelten muss er es in manchen Fällen sogar).
Ausnahmen gibt es nur in ganz wenigen Bereichen mit Schweigepflicht (etwa Anwalt oder Arzt), aber sicher nicht in einem - potentiellen - Arbeitsverhältnis.

Zitat:
Person A ist vorbereitet und hat eine Aufforderung an Firma B zur sofortigen Löschung aller über Person A gespeicherten Daten
Nochmal, es ist kein Schaden entstanden, die Kürzung der Leistung wäre so oder so erfolgt.

Übrigens gibt es auch Arbeitgeber die sich gezielt für ALG2-Bezieher einsetzen, sprich: diese bevorzugt behandeln, und ich rede jetzt von seriösen Firmen, also nicht nur Drecksarbeit und so.
Dann ist es schon sehr verständlich, dass man dort nicht erfreut ist, wenn eine Stelle - kommentarlos(?) - nicht angetreten wird. Eine Meldung an das Jobcenter ist da die naheliegende Folge, zumindest bei den ganz krassen Typen (die die noch vor der Begrüßung zu erkennen geben, dass sie eigentlich gar kein Bock auf Arbeit haben und die Bewerbung nur wegen dem Jobcenter gemacht haben etc.).

Interessant wird es wenn wir die Idee mal etwas weiter spinnen: Ein Arbeitgeber unterbreitet vielen/allen ALG2-Empfängern - woher er die kennt sei mal dahingestellt - ein Arbeitsangebot, schriftlich per Einschreiben (=nachweisbar). Und alle die dann nicht darauf eingehen werden beim Jobcenter gemeldet. :grins:

Stefan

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Person A übergibt diese der Firma B und läßt sich den erhalt von Firma B schriftlich bestätigen bevor Person A die Geschäftsräume der Firma B verläßt.

Damit hat B ja nur den Empfang eines Schriebens quittiert, in dem A die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert.
Das ist keine wirksame Abgabe einer Unterlassungserklärung durch B.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
guest-12328.11.2016 14:01:58
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat: " Das Unternehmen darf die Daten natürlich speichern, beispielsweise um sich selbst vor Wiederholungen zu schützen (kein Arbeitgeber muss akzeptieren, dass sich immer wieder die selben Personen bewerben, quasi als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Personalabteilung)."

Vollkommen falsch , niemand darf Daten speichern es sei denn es wird eingewilligt oder es wird bennötigt,z.B. Schufa, Krankenksse, Vertragspartner(Handy, Mietvertrag, Konto was auch immer) nur einfach so darf niemand Daten speichern, natürlich tun es viele da niemand etwas dagegen tut...........Bitte Vergleichen Sie hierzu da Bundesdatenschutzgesetz insbesondere insbesondere Artikel 4.

Zitat: " Das beweist dann aber nur den Erhalt (vergleichbar mit einem Einschreiben), nicht aber die Akzeptanz.
Es reicht nicht, einer anderen Person irgendeinen Mist bekannt zu geben, justiziabel ist das nicht unbedingt (wenn ich meinem Nachbarn ein Einschreiben mit der Aufforderung "Haus lila streichen" schicke bringt mir das nichts, selbst wenn er es wieder rosa streicht)."

Falsch, dann würde z.B. ein illegaler Download niemals durch eine Abmahnung sanktioniert werden können, wenn jemand etwas illegal z.B. verbreitet oder , herunterladet kann diese Person für ihr verhalten abgemahnt werden und bestraft werden(die Tat liegt in der Vergangenheit) . Ähnliches trifft auch Arbeitsverhältnisse zu, wenn eine Abmahnung z.B. wg. ZU spät erscheinen am Arbeitsplats ergeht ist das fehl verhalten ja in der Vergangenheit geschen und könnte in Zukunft z.B. fristlos gekündigt werden. Eine Abmahnung ist etwas anderes als eine Aufforderung, denn eine Aufforderung kann man stets ignorieren eine Abmahnung nicht denn damit wird etwas anderes bezweckt...........

Zitat: 1. Denkfehler: Eine Abmahnung setzt ein Fehlverhalten voraus. Die Firma müsste also erst mal die einen Verstoß begehen, bevor man eine wirksame Abmahnung erteilen könnte.
2. Denkfehler: Die Erfüllung gesetzlicher Auflagen (wie z.B. Speicherung der Daten von Person A) oder die gesetzlich legitimerte Weitergabe von Sachverhalten (Meldungen auf Verdacht von Straftaten) kann man nicht per Abmahnung wirksam untersagen.

Ein fehlverhalten ist z.B. Speicherung von Daten ohne Einwilligung des betroffenen

Es gibt keinerlei gesetzliche Auflagen für Firmen die Daten vo n Bewerbern zu speichern, es liegt keine Straftat vor also auch nichts was darauf hindeuten würde.

Wie würde denn man eine negative Feststellungklage seitens der Firma B begründen und woraus(bitte definieren wenn so eine Behauptung aufgestellt wird und wieso teuer bitte prüfen Sie den Streitwert)?

(in einer Klausur (JURA 1.Semester) wären sie alle bereits durchgefallen ; nur als Hinweis, zu einem Text niemals etwas weglassen oder hinzu erfinden,z.B. was hat das Verhalten von komplett anderen Firmen mit dieser Fragestellung zu tun, gar nichts daher ist es unnötig darüber zu schreiben usw..)



-- Editiert von Neu_Nutzer am 27.11.2016 04:35

-- Editiert von Neu_Nutzer am 27.11.2016 04:37

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.11.2016 14:01:58
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat: Interessant wird es wenn wir die Idee mal etwas weiter spinnen: Ein Arbeitgeber unterbreitet vielen/allen ALG2-Empfängern - woher er die kennt sei mal dahingestellt - ein Arbeitsangebot, schriftlich per Einschreiben (=nachweisbar). Und alle die dann nicht darauf eingehen werden beim Jobcenter gemeldet. :grins:

Eine Firma könnte höchstens zu X ALG 2Empfängern Einladungen zu Vorstellungsgesprächen zu kommen lassen und bei nicht erscheinen das Jobcenter informieren (dies geschieht in der realität z.B. bei Amazon und weiteren, jedoch niemals Angebote stets nur Vorstellungsgespräche ).Sollte eine Firma jedoch ein Angebot abgeben könnte diese auch von X ALG II Empfängern angenommen werden mit den Konsequenzen für den Arbeitgeber, da nicht kalkulierbar(wer und wie viele das Angebot annehmen) ziemlich unmöglich, da die Risiken zu hoch sind ), vollkommen unrealistisch

-- Editiert von Neu_Nutzer am 27.11.2016 04:47

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Vollkommen falsch , niemand darf Daten speichern es sei denn es wird eingewilligt
Dann lies speziell den §4 nochmal aufmerksam durch, da gibt es gleich mehrere Ausnahmen (etwa wenn es eine andere Rechtsvorschrift erlaubt [oder gar gebietet]).
Außerdem hat der Bewerber natürlich eingewilligt, er hat die Daten ja freiwillig zur Verfügung gestellt. Wenn er das nicht wollte, dann hätte er keinen Lebenslauf herausgeben dürfen, ja eigentlich noch nicht mal ein Bewerbungsschreiben (ohne Name und Adresse wäre die nämlich ziemlich seltsam). Und für eine Meldung an das Jobcenter müssen die Daten nicht einmal gespeichert worden sein, der Mitarbeiter aus der Personalabteilung kann das sicher leicht aus seiner Erinnerung machen (ein Recht auf Vergessen - gemeint ist das Gedächtnis eines Menschen - gibt es zum Glück nicht).

Aber selbst wenn, was hat ein eventuelles Fehlverhalten des Arbeitgebers mit den Kürzungen des Jobcenters zu tun? Wie gesagt, A hat keinen Schaden und damit gibt es auch keinen Schadenersatz.
Von einer möglichen Strafe gegen das Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz hätte Person A nichts.

Zitat:
Falsch, dann würde z.B. ein illegaler Download niemals durch eine Abmahnung sanktioniert werden können, wenn jemand etwas illegal z.B. verbreitet oder , herunterladet kann diese Person für ihr verhalten abgemahnt werden und bestraft werden(die Tat liegt in der Vergangenheit)
Bei einer Abmahnung gibt es aber einen berechtigten Grund der bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung eingeklagt werden könnte. Das ist etwas völlig anderes.
Wie gesagt kannst du nicht irgendeinen Mist verkünden und dann bei einem Verstoß dagegen eine Strafzahlung verlangen (mein Beispiel mit der Hausfarbe war zwar übertrieben, aber im Kern stimmt es).

Zitat:
Es gibt keinerlei gesetzliche Auflagen für Firmen die Daten vo n Bewerbern zu speichern
Schon mal was von ordentlicher Buchführung gehört?
Und natürlich darf ein Unternehmen die nötigen Daten von Vertragspartnern speichern - und zwar auch von potentiellen. Da braucht es gar keine gesetzliche Aufforderung, nicht alles was ungeregelt ist ist auch verboten (eher im Gegenteil).

Noch was zu meiner Idee, die du in #5 kommentiert hast: 1. War das nur eine Idee, quasi eine Guerilla-Aktion um die asozialen Menschen in unserer Gesellschaft auffliegen zu lassen.
2. Natürlich ist das kalkulierbar. Ich hatte ja nicht gesagt, dass alle auf einmal eingestellt werden sollen. Vielmehr könnte der Arbeitgeber eine Liste mit ALG2-Empfängern haben und bei jeder freien Stelle Angebote verschicken. Wenn der Arbeitgeber nur groß genug ist (du hattest Amazon angesprochen, die sind z.B. auf dem Bad-Hersfeld'er Arbeitsmarkt sehr präsent) hat er damit sehr schnell die ganze Stadt durch. Im Ergebnis bedeutet das: Entweder man arbeitet oder es wird gekürzt.
Die Idee gefällt mir immer besser.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Neu_Nutzer):
Vollkommen falsch , niemand darf Daten speichern es sei denn es wird eingewilligt oder es wird bennötigt

Die Daten werden hier aber benötigt. Zum einen um abgelehte Bewerber zu identifizieren und auszusortieren (da wäre berechtigtes Interesse), dann darf man diese Bewerbungsdaten sperichern um sich im Falle einer Klage wegen dem AGG verteidigen zu können. Und dann schreiben auch z.B. die AO eine Speicherung geschäftlich relevanter Korrespondenz bis zu 10 Jahre vor.



Zitat (von Neu_Nutzer):
Falsch, dann würde z.B. ein illegaler Download

Nein, korrekt.
Das man das Prinzip von Empangsquittung und Abgabe einer rechtlich relevanten Erklärung im Rahmen einer Abmahnung nicht verstanden hat, ändert nichts dran.



Zitat (von Neu_Nutzer):
Eine Abmahnung ist etwas anderes als eine Aufforderung, denn eine Aufforderung kann man stets ignorieren eine Abmahnung nicht denn damit wird etwas anderes bezweckt...........

Natürlich kann man eine Abmahnung ignorieren.
Dann kann der Abmahndene 2 Dinge machen: Dumm gucken und nichts machen oder handeln



Zitat (von Neu_Nutzer):
Ein fehlverhalten ist z.B. Speicherung von Daten ohne Einwilligung des betroffenen
Es gibt keinerlei gesetzliche Auflagen für Firmen die Daten vo n Bewerbern zu speichern

Siehe oben, die gesetzlich Auflage ist z.B. die AO.
Desweiteren benötigt man keine gesetzliche Auflage, sondern nur ein "berechtigtes Interesse" zur Speicherung.
Und "den melden wir mal" ist so ein berechtigtes Interesse.



Zitat (von Neu_Nutzer):
ollte eine Firma jedoch ein Angebot abgeben könnte diese auch von X ALG II Empfängern angenommen werden mit den Konsequenzen für den Arbeitgeber, da nicht kalkulierbar(wer und wie viele das Angebot annehmen) ziemlich unmöglich, da die Risiken zu hoch sind ), vollkommen unrealistisch

1. Wäre keine Firma so bescheuert, X nicht auf den tatsächlichen Bedarf zu begrenzen.
2. Gibt es immer einen gewissen Prozentsatz der recht schnell aufgibt
3. Kann man die Leute die man nicht benötigt vor Arbeitsantritt oder spätestens innerhalb der vereinbarten Probezeit ganz einfach kündigen.



Zitat (von Neu_Nutzer):
Wie würde denn man eine negative Feststellungklage seitens der Firma B begründen

Berechtigtes Interesse an dern Speicherung der Daten, so wie gesetzlichen Auflage zur Speicherung nach AO



Zitat (von Neu_Nutzer):
und wieso teuer

Der "Standardstreitwert" in solchen Fällen liegt erfahrungsgemäß bei 5000 EUR, da wäre der Verlierer bei ca. 2600 EUR Kosten.
Ok, Donald Trump würde darüber lachen, aber für die meisten normalen Menschen ist das halt "teuer".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sternchen08
Status:
Praktikant
(620 Beiträge, 194x hilfreich)

Komme vielleicht etwas spät mit meinem Posting, trotzdem:

Ich setze als bekannt voraus, dass bei einem Stellenvorschlag, der von der guten, alten AfA (oder, wie die inzwischen firmiert), der Vordruck dazu an den Arbeitssuchenden geht und parallel an das Unternehmen, bei dem sich der Arbeitslose vorstellen soll.

Und genauso als bekannt setze ich voraus, dass die Firma verpflichtet ist, über den Ausgang des Bewerbungsgespräches an die AfA zu berichten. Von wem soll der Fallbearbeiter denn erfahren, warum eine angebotene Stelle abgeschlagen wurde? Leider kann man sich da (aus naheliegenden Gründen) nicht auf die Auskunft des Kandidaten velassen. Ist so, ob's gefällt oder nicht. Nicht alle Menschen nehmen es mir der Wahrheit so genau.

Also, wenn der Kandidat beim Gespräch sagt, dass er den Job nicht will, ohne dafür einen nachvollziehbaren Grund zu nennen, ist das schon mal ungeschickt, weil dann der Eindruck entstehen könnte, dass er nur erschienen ist, weil er sonst Konsequenzen fürchten muss. Ich lasse mal dahingestellt, was für ein Unternehmen und was für eine Arbeitsstelle das ist. Es wäre viel besser, sich schon da etwas einfallen zu lassen, warum seiner Meinung nach de Job für ihn nicht infrage kommen kann.

Ich habe in früheren Jahren zweimal eine solche Situation erlebt, und ich weiss genau, wie unangenehm das ein kann, weil der Herr, die Dame auf de anderen Seite des AfA-Schreibtisches ein einfaches "NEIN" nicht akzeptiert. " Sie haben ohne Grund einen Ihnen angebotenen Stellenvorschlag abgelehnt!", so heisst das im Amtsdeutsch. Und schon liegt der Finger auf der Tastatur, um eine Leistungskürzung zu vefügen. Das geht schneller, als man am Telefon "guten Tag" sagen kann und bringt viel Ärger.

Es gab (gibt ?) nur eine Möglichkeit, das Ganze elegant, ohne finanzielle Konsequenzen, zu erledigen: Ein Schreiben an den Fallmanager verfassen, in dem möglichst überzeugend dargestellt wird, warum ich den Job leider nicht annehmen konnte: Nicht de Ausbildung und Berufserfahrung entsprechend, unter- oder überqualifiziert zu sein, gestellte Anforderungen überhaupt nicht erfüllen zu können......... Das ging damals, und ich habe da in zwei Fällen ohne jede "Bestrafung" hinbekommen. Ich habe an dem Brief lange und sorgfältig gearbeitet.

Es sei mir erlaubt, folgende Anmerkung zu machen: Wenn ein potentieller AN bei mir vorspricht, den vorgeschlagenen Arbeitsplatz ohne Wenn und Aber ablehnt und dann mit solchen Schreiben (wie von ihm in seinem Posting ausführlich erläutert) um die Ecke kommt, habe ich ein etwas merkwürdiges Gefühl. Was will er eigentlich? Seine und meine Zeit stehlen, sein Gewissen befriedigen, indem er überhaupt erscheint, obwohl er das nicht aus freien Stücken tut, oder was treibt ihn um?

Ich kenne allzu gut beide Seiten, und ich weiss sehr wohl, dass es solche und solche Firmen gibt.

Nach einer Arbeitslosigkeit bin ich in der Qualifizierung und Weiterbildung erwachsener Erwachsenenbildung für Arbeitslose tätig geworden. Und deshalb weiß ich aus täglicher und eigener Erfahrung, dass viele Menschen nichts lieber wollen, als wieder zu arbeiten, wenn die Konditionen akzeptabel sind. Es gibt und gab auch reichlich Kandidaten, die sich auf Hartz IV eingerichtet hatten und jeden Stellenvorschlag (damals war der Arbeitsmarkt noch erfreulicher) als Angriff auf ihre persönliche Freiheit ansahen.

Ich hoffe, dass ich niemand auf die Füsse getreten bin. Ich habe mit der AfA so ziemlich alle üblen und schlimmen Erfahrungen machen dürfen, die bis an die Grenze der Legalität und Rechtmässigkeit gingen, und nicht nur einmal habe ich einen FA für SozRecht gebraucht, um gegen Willkür und Boshaftigkeit anzukommen.

Wie erwähnt, es waren damals ( ca 2006 - 2009) noch andere Zeiten.

Beste Grüsse
sternchen08 ;)

Signatur:

Beste Grüße
das sternchen08

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich setze als bekannt voraus, dass bei einem Stellenvorschlag, der von der guten, alten AfA (oder, wie die inzwischen firmiert), der Vordruck dazu an den Arbeitssuchenden geht
Ich hatte hier eher ausgeschlossen, dass es ein Stellenangebot vom Amt war. Denn sonst wäre doch eh alles bekannt.

Zitat:
Und genauso als bekannt setze ich voraus, dass die Firma verpflichtet ist, über den Ausgang des Bewerbungsgespräches an die AfA zu berichten.
Rechtliche Grundlage für diese Pflicht?
Ich glaube kaum, dass ein Unternehmen dann noch Bewerber vom Amt zulassen würde ...

Stefan

1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

So isses. Noch vor einigen Jahren (als ich noch aktiv selbst eingestellt habe) gab es ein bestimmtes Formular, sowohl von der Agentur für Arbeit als auch von den Job-Centern, welches die Stellenanbieter ausfüllen sollten. War zwar kein Muss, aber ein Soll. Keine Ahnung, ob es das heute noch gibt, wahrscheinlich schon.

Und natürlich dürfen Firmen Daten speichern. Sie dürfen Daten sogar verkaufen. Ist alles gesetzlich geregelt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Je nachdem kommt § 57 SGB II in Spiel,
Nee, das betrifft nur Beschäftigungsverhältnisse. Über Bewerber muss ein Unternehmen genauso wenig Auskunft geben wie beispielsweise über Kunden (nicht das demnächst jeder Autohändler beim Jobcenter melden muss, wer so viel Kohle hat das er sich sogar einen Neuwagen leisten kann).

Zitat:
welches die Stellenanbieter ausfüllen sollten. War zwar kein Muss, aber ein Soll.
Natürlich, deshalb hatte ich ja nach der Grundlage für eine Pflicht gefragt.
Aber gut, das geht jetzt doch etwas am Thema vorbei.

Die Sache mit den Formularen vom Jobcenter zeigt aber schon, dass eine Auskunft rechtens ist, und darum ging es dem TS ja.

Stefan

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