Weihnachtsgeld

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Lohn, Weihnachtsgeld, Gehalt, Arbeitsrecht
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Viele Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Wann der Arbeitgeber überhaupt Weihnachtsgeld zahlen muss und ob ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung oder während des Mutterschutzes Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, erfahren Sie hier.

Fast jeder zweite Arbeitnehmer hat Ende November Grund zur Freude beim Blick auf das ausgezahlte Gehalt, denn er erhält Weihnachtsgeld. Arbeitsrechtlich handelt es sich beim Weihnachtsgeld meist um eine Sondervergütung mit teilweisem Entgeltcharakter, die der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Gehalt zahlt.

Kein Weihnachtsgeld ohne rechtliche Grundlage

Ohne rechtliche Grundlage haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Für den Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung kommen verschiedene Grundlagen in Betracht: ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine entsprechend einzelvertragliche Regelung.

Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Mitarbeiter ein Recht auf Weihnachtsgeld ableiten. Der Arbeitgeber kann jedoch aufgrund eines sachlichen Grundes auch eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Häufig geht das Weihnachtsgeld auf eine sogenannte betriebliche Übung zurück. Dazu kommt es, wenn der Arbeitgeber drei Mal infolge Weihnachtsgeld ausbezahlt, ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Die betriebliche Übung verhindert der Arbeitgeber dadurch, dass er klar und verständlich mit der jeweiligen Zahlung (schriftlich) mitteilt, dass die Leistung einmalig sei und künftige Ansprüche ausschließe. (vgl. BAG, Urteil v. 18.3.2009, 10 AZR 289/08.) Auch der klare und verständliche Freiwilligkeitsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag ist nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich möglich. Allerdings hilft dies nicht in jeder Lage. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2013 entschieden, dass wenn in einem Formulararbeitsvertrag die Höhe des Weihnachtsgelds detailliert geregelt ist, dann haben Arbeitnehmer auch darauf einen Anspruch. Daran ändert dann auch eine zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag, welche die Zahlung als freiwillig darstellt, nichts. Denn diese Kombination beider vertraglichen Regelungen verstoße nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei somit unwirksam.

  • Weihnachtsgeld auch bei Kündigung?

Unternehmen gewähren oftmals nur unter der Bedingung Weihnachtsgeld, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bis zu einem vereinbarten Stichtagbesteht und noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Eine derartige Regelung ist allerdings nur dann zulässig, wenn das Weihnachtsgeld nicht auch die bereits geleistete Arbeit vergüten soll.

  • Weihnachtsgeld für Arbeitnehmer im Mutterschutz

Was gilt bezüglich des Weihnachtsgelds, wenn sich eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz befindet? Kürzungen der weihnachtlichen Zuwendung hängen auch in diesem Fall von der Ausgestaltung der Regelung im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der einzelvertraglichen Regelung ab. Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch in einem Urteil, dass es Arbeitgebern untersagt ist, Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) bei der Gewährung von Weihnachtsgeld anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen (EuGH, Urteil v. 21.10.1999, RS C-333/97).

  • Weihnachtsgeld ist steuerpflichtig und Umwandlung von Weihnachtsgeld in einen Warengutschein

Das Weihnachtsgeld wird oft auch als 13. und evtl. sogar 14. Monatsgehaltbezeichnet. Dies ändert jedoch nichts an der steuerlichen Behandlung. Das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung am Jahresende ist voll steuerpflichtig. Die Lohnsteuerpflicht des Weihnachtsgelds ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. § 39b EStG.

Die Arbeitnehmer erhalten oft vom Arbeitgeber statt des Weihnachtsgelds in bar Gutscheine zum Erwerb von Waren für Produkte aus dem Sortiment des Arbeitgebers. Die Umwandlung von Weihnachtsgeld in derartige Sachbezüge bleibt bis zur Höhe von 1080 EUR jährlich steuerfrei. Allerdings gilt dies nur, sofern der Arbeitnehmer kein Wahlrecht zwischen Barlohn und Sachbezug hat.

Sollten Sie Fragen zum Thema Weihnachtsgeld haben und wissen wollen, ob Sie einen derartigen Anspruch haben, dann können Sie mich sehr gerne via E-Mail oder telefonisch kontaktieren. Ich berate Sie gerne zu diesem Thema.

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Sonderurlaub - Als Vater möchte ich auch bei der Geburt meines Kindes dabei sein und nicht arbeiten!