Wegerecht/Duldung Feuerwehrzufahrt/Entschädigung

13. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Matsi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegerecht/Duldung Feuerwehrzufahrt/Entschädigung

Hallo,

kann mir hier evtl jemand helfen? Wir wohnen auf einem Grundstück mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für zwei hinter uns lebende Nachbarn. Diese haben keine andere Möglichkeit sonst auf ihr Grundstück zu kommen. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wurde auch im Notarvertrag festgehalten. Soweit so gut. Jetzt haben wir ebenso eine Baulast gegenüber dem Landkreis, welche besagt "wir dulden eine Feuerwehrzufahrt, für den Fall das es eben brennt und die Häuser gut erreicht werden können. Diese Feuerwehrzufahrt muss aber noch erstellt werden. Im Notarvertrag ist in Bezug auf das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geregelt das wir einen 3 m breiten Weg erstellen müssen (auch hierfür die Kosten tragen) oder uns das Recht vorbehalten diesen so zu lassen wie er ist.
Meine Frage ist jetzt: In Bezug auf die Feuerwehrzufahrt und auch die benötigte Stellfläche werden Kosten entstehen (Bäume müssen weg, der Weg muss gemacht werden). Mir widerstrebt es diese Kosten allein zu tragen, wenn alle diese Feuerwehrzufahrt benötigen. Können wir, da sich der Verkehrswert unseres Grundstückes durch diese Dienstbarkeit ja erheblich mindert, einen Schadensersatz von den Nachbarn verlangen? Wenn ja, wie hoch wäre dieser? Was kostet ein Sachverständiger, der den Grundstückswert und die sich aus der Dienstbarkeit ergebende Wertminderung errechnet?
Könnte mir vllt jemand sagen, ob wir hier eine Chance haben, das wir nicht allein auf den Kosten sitzen bleiben? Vielen Dank vorab!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Matsi):
Können wir, da sich der Verkehrswert unseres Grundstückes durch diese Dienstbarkeit ja erheblich mindert, einen Schadensersatz von den Nachbarn verlangen?
Klar.
Das Problem wird nur sei, diesen zubekommen. Denn der Deal wird wohl sein, "Baugenehmigung gegen Baulast".



Zitat (von Matsi):
Wenn ja, wie hoch wäre dieser?
Das würe ein Sachverständiger ermitteln.



Zitat (von Matsi):
Was kostet ein Sachverständiger, der den Grundstückswert und die sich aus der Dienstbarkeit ergebende Wertminderung errechnet?

Sachverständigen fragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Matsi):
Im Notarvertrag ist in Bezug auf das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geregelt das wir einen 3 m breiten Weg erstellen müssen (auch hierfür die Kosten tragen) oder uns das Recht vorbehalten diesen so zu lassen wie er ist.

Das an sich klingt für mich total widersprüchlich > ihr müsst einen Weg auf eigene Kosten erstellen oder dürft ihn so lassen wie er ist ??? Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass so etwas schwammiges tatsächlich in einem Notarvertrag steht.
Und in welchem Notarvertrag? d.h. wem gegenüber seid ihr verpflichtet so zu handeln oder auch nicht?

Grundsätzlich zum Entschädigungsanspruch:
"Der Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer des begünstigten Grundstücks kann sich aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung (Vertrag), bei deren Fehlen aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder nach Maßgabe bereicherungsrechtlicher Bestimmungen gemäß §§ 812 ff. BGB ergeben."
Quelle - dort letzte Seite ziemlich unten unter 6 Fazit:
http://sv-seitz.de/pdf/GuG_2014.pdf
(ein insgesamt sehr informativer Aufsatz)

Üblicherweise werden solche Dinge wie die Kostentragung von Massnahmen, die aufgrund der Baulast erst erforderlich werden, allerdings geklärt bevor der Baulasteintragung zugestimmt wird - ebenso die Höhe einer angemessenen Entschädigung.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

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