Wegen Meineids ins Gefängnis?!

1. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
daniela8846
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)
Wegen Meineids ins Gefängnis?!

Hallo Ihr Lieben ich hätte einige Fragen an euch, vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.
Ich wurde im November 2005 wegen Gewerbsmäßigen Handel und Betrug zu 2 Jahren Freiheitsstrafe (3 Jahre auf Bewährung) verurteilt. Im Januar 2006 mußte ich in einem Zivilverfahren als Zeugin aussagen dort wurde ich dann vereidigt. Im Juni 2006 bekam ich dann Post von der Polizei ich sollte mich zu dem Vorwurf des Meineids äußern. Habe mich dann gleich an meine Anwältin gewandt. Im November 2006 wurde ich dann zu 1 Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Meine Anwältin hat dann Berufung eingelegt (so heißt das glaube ich). Die neue Verhandlung ist jetzt in 6 Wochen vor dem Landgericht. Wenn ich daran denke bekomme ich gleich wieder Magenkrämpfe, für mich steht so viel auf dem Spiel. Ich habe drei Kinder 10J.,4J.und die jüngste ist erst fünf Monate.
Meine Fragen:
+ Wird bei Meineid überhaupt eine Strafe auf Bewährung ausgesetzt?
+Was bedeutet offener Vollzug?
Ich weiß nicht wie es dann weitergehen soll, was mit meinen Kindern dann passieren soll. Meine Anwältin und auch mein Bewährungshelfer sind der Meinung ich solle das nicht so schwarz sehen eine Mutter ins Gefängnis zu bringen wäre nicht so leicht. Was auch immer das bedeuten soll?!
+Wie seht Ihr meine Chancen das das Urteil auf Bewährung ausgesetzt wird?
Entschuldigt das es so lang geworden ist.
Liebe Grüße und Vielen Dank
daniela8846

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25 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag Daniela,

quote:
Wird bei Meineid überhaupt eine Strafe auf Bewährung ausgesetzt?
Grundsätzlich ist dies möglich, sofern die Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe gegeben sind.

quote:
Was bedeutet offener Vollzug?
Das Strafvollstreckungsgesetz bestimmt, daß eine Freiheitsstrafe im Offenen Vollzug verbüßt werden kann. Die Handhabung dieser Bestimmung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, ist aber in den Vollstreckungsplänen der Landesjustizminsterien dokumentiert.

Befindet sich jemand zuerst in Untersuchungshaft und kommt dann nach der rechtskräftigen Verurteilung in Strafhaft hat er es erheblich schwerer in den offenen Vollzug zu kommen als jemand der sich nach der Verurteilung auf freiem Fuß befindet. Der Gefangene wird zunächst in einer Auswahlanstalt auf seine Eignung für den offenen Vollzug getestet.

Im offenen Vollzug darf der Gefangene außerhalb der Haftanstalt arbeiten. Er kann sogar seinen bisherigen Arbeitsplatz behalten. Außerdem erhält er Urlaub (begrenzt), den er bei seiner Familie verbringen kann.

Der Gefangene im offenen Vollzug hat sich aber strikt an die vorgegebenen Regeln zu halten. Alkoholkonsum oder eine verspätete Rückkehr führen schnell dazu, daß ein Gefangener in den geschlossenen Vollzug verlegt wird.

quote:
Wie seht Ihr meine Chancen das das Urteil auf Bewährung ausgesetzt wird?
Problematisch, da Sie bereits eine Strafaussetzung zur Bewährung laufen haben.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#2
 Von 
daniela8846
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Ich weiß das meine Chancen auf ein gutes Ende nicht so Rosig sind. Mein Bewährungshelfer hat mir gesagt wenn ich ins Gefängnis müßte könnte man es mit einem Gnadengesuch versuchen. Was ist das genau und wie geht man da vor? Hat sowas Chancen auf Erfolg
Liebe Grüße
daniela8846

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gnadenrecht bezeichnet die das Gnadenwesen betreffenden Rechtsvorschriften. Gesetzliche Regelungen enthält das Grundgesetz (Art. 60) und § 452 Strafprozeßordnung. In den Fällen, in denen ein Landesgericht verurteilt hatte, liegt auch das Recht der Begnadigung bei den Ländern. Gemäß den Landesverfassungen wird es ausgeübt von:

* dem Senat (in Berlin, Bremen und Hamburg) oder
* dem Ministerrat (im Saarland) oder
* dem Ministerpräsidenten (in den übrigen Bundesländern).

Auch die Landesverfassungen lassen meist eine Übertragung des Begnadigungsrechts – z. B. auf den Justizminister – zu. Die Inhaber des Begnadigungsrechts haben ihre Befugnis in weniger bedeutsamen Fällen regelmäßig in Verwaltungsvorschriften ("Gnadenordnung") in gewissem Umfang auf die örtlichen Gnadenbehörden delegiert; dies sind im Allgemeinen die auch für die Vollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaften, bei Jugendlichen die Jugendrichter als Vollstreckungsleiter. Da es in Ihrem Fall aber um eine Freiheitsstrafe, die 1 Jahr übersteigen kann, handelt, dürfte die Entscheidungskompetenz der zuständigen StA als Funktion als Gnadenbehörde überschritten sein. Über weitergehende Gnadengesuche und Gnadenbeschwerden entscheidet mithin das Justizministerium, soweit nicht der Ministerpräsident sich die Entscheidung vorbehalten hat.

Grundsätzlich kommen Gnadenerweise nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn z.B. wesentliche Umstände dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren oder erst danach eingetreten sind oder so außergewöhnlich sind, dass sie eine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Vergünstigung rechtfertigen. Dagegen scheidet ein Gnadenerweis aus, wenn z.B. die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet oder nicht erwartet werden kann, dass der Verurteilte sich künftig straffrei führen wird.

Amnestien hingegen bedürfen eines Gesetzes.

Gern geschehen.


- Rönner -

-- Editiert von Cand. jur. Hr. J. Rönner am 01.02.2007 23:00:30

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Kleine Korrektur zum offenen Vollzug:

Offener Vollzug an sich bedeutet erst mal nur, daß man sich innerhalb der JVA zum allergrößten Teil frei bewegen kann, also die Türen der Hafträume ('Zellen') 'offen' sind. (Daher der Name). Weiterhin sind in Anstalten/Abteilungen des offenen Vollzugs im Gegensatz zu Anstalten des geschlossenen Vollzugs nur geringe (oder gar keine) Maßnahmen gegen eine Entweichung getroffen.

Will man außerhalb der JVA z.B. an seinem alten Arbeitsplatz weiterarbeiten, benötigt man den sog. 'Freigänger-Status'. Den bekommt man aber nicht quasi automatisch mit der Aufnahme im offenen Vollzug, sondern hierfür bedarf es einer extra-Entscheidung. Es gibt also auch durchaus (viele) Inhaftierte im offenen Vollzug, die keine Freigänger sind.

Als Erstverbüßer (jemand der zum ersten Mal eine Haftstrafe verbüßt) und Selbststeller (jemand , der einer Ladung zum Strafantritt ordnungsgemäß Folge leistet) hat man recht gute Chancen in den offenen Vollzug zu kommen, wenn eine bestimmte Strafhöhe nicht überschritten ist, und auch sonst keine Tatsachen gegen eine Eignung für den offenen Vollzug sprechen (z.B. eine aktuelle Betäubungsmittelabhängigkeit) . Näheres regeln -wie Kollege Roenner schon sagte- die Vollstreckungspläne der Bundesländer. Auch ist das Aufnahmeprocedere dort geregelt, also ob man ggf. direkt in eine Anstalt des offenen Vollzugs geladen wird, oder über die zentrale Einweisungsanstalt des jeweiligen Bundeslandes (für Niedersachsen z.B. Hannover) zugeteilt wird.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 01.02.2007 23:36:44

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Bei Meineid liegt die MINDESTstrafe bereits bei einem Jahr. Sie haben also lediglich die Mindesttrafe bekommen.

Hinzukommt, daß die letzte Strafe (2 jahre auf bewährung) die oberste grenze ist, was man überhaupt noch zur bewährung aussetzen kann. Über 2 jahren gibt es keine Bewährung.

Da die Tat, die ja eine Mindesttrafe von einem Jahr hat, in dieser Bewährungszeit begangen wurde, sehe ich ehrlich gesagt keinen Raum für eine weitere Bewährung.

Auch bzgl dem Gnadengesucht würde ich mir mal keine allzugroßen Hoffnungen machen. Das sind anscheinend alles von der Anwältin angereichte Strohhalme, an denen man sich aber besser nicht zu stark festhalten sollte.

Tut mir leid, aber ich kann Ihnen da nichts besseres sagen.

Gruß justice

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#6
 Von 
daniela8846
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Wenn ich ins Gefängnis muß gäbe es eine Möglichkeit meine Jüngste Tochter mitzunehmen? Sie ist doch erst 5 Monate alt.

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#7
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Es gibt meines Wissens Mutter Kind Stationen in de n JVAs, in denen Kinder mit Ihren Müttern bis zu einem gewissen Alter leben können. Wie da genau Regelungen aussehen ist mir nicht bekannt, vielleicht kann da jemand anderes etwas zu sagen.

Ansonsten muss ich mich anschließen, Raum für eine Bewährung oder Begnadigung sehe ich nicht.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ob man so einen Platz kriegt hängt von verschiedenen Faktoren ab. Gibt es Verwandte, die sich um das Kind kümmern könnten? Vater, Großeltern, Tanten etc ?

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#9
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Wo kämen wir bitte dahin wenn jeder, mit Kindern sich von der Strafe drücken könnte, zumal es sich hier wohl nicht um Kleinigkeiten handelt.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#11
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Ihre Chancen auf Aussetzung zur Bewährung sind tatsächlich recht bescheiden, zumal Sie ja auch noch mit einem Widerruf der ersten Strafe zu rechnen haben. Ob Ihnen dies klar ist, bin ich mir angesichts Ihrer Frage nicht ganz sicher. Aber Sie sollten das mit Ihrer Anwältin besprechen. Das erfordert ziemlich viel Einsatz, dem Gericht Umstände darzulegen, warum es die Strafe doch noch zur Bewährung aussetzen sollte. Da müßte auch Ihre Anwältin sich anstrengen - und zwar nicht in dem Sinn, den StA auf die Seite zu ziehen.

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#12
 Von 
brainpower
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 41x hilfreich)

Aber die Sache entscheidet numal ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter die auch nur Menschen sind.

Naja, diese Fakten standen auch schon bei der ersten Verurteilung im Nov. 06 fest und da war die Jüngste erst 2 bis 3 Monate alt und die Richter waren da auch Menschen (nehme ich mal an).

Natürlich ist es möglich, dass bei der Berufungsverhandlung die Richter noch ein wenig menschenfreundlicher sein werden, aber gut stehen die Chancen, realistisch gesehen, hier eher nicht.

Bei der ersten Verhandlung hat es die Anwältin schon nicht geschafft, das Gericht zu überzeugen, die Strafe auf Bewährung auszusetzen. Warum sollte ihr dies jetzt gelingen?

b

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#13
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Ich weiss, mancher kann nicht anders, aber der Fragestellerin nützen solche -sich in für den Fall bedeutungslose Details ergehende - Antworten auf nicht gestellte Fragen nicht, sondern schaden. Die Mindeststrafe für Meineid ist 1 Jahr Freiheitsstrafe, alles andere sind Sachen, für die der Sachverhalt nichts her gibt und die wohl doch auch der Verteidigerin schon aufgefallen wären.
Wenn sie im Zivilverfahren als Zeugin gar nicht vor Gericht, sondern vor einer Karnevalsbütt ausgesagt hat, wäre das nicht nur Kinderkram, sondern sogar straflos.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
daniela8846
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Erst mal vielen Dank für die antworten. Also das ist alles so verdammt kompliziert. Ich hoffe das wird jetzt nicht zu verwirrend, ich versuche das mal nähher zu erklären. Also ich bin seid Juli letzten Jahres verheiratet. Meine Eltern sind schon verstorben. Mein Mann ist NebenerwerbsLandwirt fährt zusätzlich noch LKW (das heißt er ist sehr viel unterwegs). Meine Schwiegereltern sind gesundheitlich arg angeschlagen. Ansonsten habe ich nur noch eine Schwester aber die ist junger wie ich und erwartet im April ihr erstes Kind.
Also ist eigentlich sonst niemand da für meine Kinder wenn ich ins Gefängnis müßte.
Bevor ich im November 2005 verurteilt wurde hatte ich schon über den Zeitraum von einem drei viertel Jahr 15 Zivilprozzesse hinter mir. Die habe ich leider alle verloren (wurde dort zu Geldstrafen verurteilt) auch weil ich da einen absolut unfähigen Anwalt hatte was man mir auch schon vorher gesagt hatte ich aber nicht wahr haben wollte. Die Gegenseite(n) hatte eine wirklich gute Anwältin. Und genau diese Anwältin war dann auch bei der Verhandlung im Januar 2006 wo ich als Zeugin aussagen mußte. Und Sie hat mich auch vereidigen lassen. Der dortige Richter hat noch zweimal nachgefragt ob das überhaupt nötig wäre. Ich wußte nicht das dort auch diese besagte Anwältin sein wird, und als ich sie sah bekam ich ganz schön Panik. Ich hatte noch die Worte des Richters von der Verhandlung im Novenmber 2005 im Ohr ich dürfte mir nichts absolut nichts mehr zu schulden kommen lassen. Dann hatte ich auch noch an dem Morgen erfahren das ich wieder Schwanger war. Ich weiß das soll keine Entschuldigung sein aber das war so ein unglaublicher Druck irgendwie der da auf mir lastete. Und was ich dort dann unter Eid ausgesagt habe entsprach ja auch der Wahrheit. Das hat der Zeuge mit seiner Aussage ja eigentlich auch bestätigt (In der letzten Verhandlung) . Deswegen war meine Anwältin auch so guter Dinge und meinte das würde super laufen ich hätte nichts zu befürchten. Und jetzt sitze ich hier bin nur noch fertig und weiß nicht wie es weiter gehen soll. Ich weiß jetzt habe ich bestimmt alle verwirrt. Wenn das so zu kompliziert ist müßte ich doch näher ins Detail gehen.
Vielen Vielen Dank für Eure Hilfe
Liebe Grüße
daniela8846

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#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

quote:
Und was ich dort dann unter Eid ausgesagt habe entsprach ja auch der Wahrheit.
Wenn Sie, Ihren Angaben nach, die Wahrheit gesagt haben, haben Sie sich nicht strafbar gemacht. Demzufolge dürften Sie freigesprochen werden.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#17
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
daniela8846
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Nein es ging um Pferde. Ich habe Pferde gekauft und dann weiterverkauft. In meinen Zivilprozessen klagten die ehemaligen Pferdebesitzer auf Herausgabe der Tiere, aber da ich sie nicht mehr hatte konnte ich sie auch nicht mehr rausgeben. Also mußte ich den Wert der Tiere ersetzten=Geldstrafe. In der Verhandlung wo ich als Zeugin aussagen mußte ging es auch um ein Pferd. Und zwar hatte ich dieses Pferd für 350 Euro als Hobby und Freizeitpferd gekauft und dann für 600 Euro an jemanden weiterverkauft (Person A). Und diese (Person A) hat dann das Pferd wiederum für 4000 Euro an jemand anderen Verkauft(Person B). So dann stellte sich bei den neuen Besitzern (Person B) heraus das dieses Gesundheitliche Probleme hatte. Darauf hin verklagte der neue Besitzer (Person B) den Verkäufer (PersonA) er wollte die Hälfte von den 4000 Euro wiederhaben. Und in der Verhandlung sollte ich dann als Zeugin aussagen weil ich dieses Pferd ja kurz in meinem Besitz hatte. Ich habe dann dort ausgesagt das ich dieses Pferd als Hobby und Freizeitpferd gekauft habe (und auch so weiterverkauft habe), und das er keine Turniere gehen sollte weil er mal was am Bein gehabt hatte. Und daraufhin bin ich vereidigt worden.

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#19
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#20
 Von 
daniela8846
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(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Bei meiner zwei Jährigen Strafe bin ich wegen Gewerbsmäßigen Handel (Pferde) und Betrug verurteilt worden. Das Gericht war der Ansicht ich hätte den Besitzern der Pferde falsche Versprechen gemacht um an die Pferde zu kommen.

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#21
 Von 
guest123-1156
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Lehrling
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#22
 Von 
daniela8846
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Das war nicht so das ich die Pferde nicht bezahlt habe beim Kauf. Das waren keine Pferde mit einem hohen Kaufpreis zum Teil habe ich sie geschenkt bekommen oder bis 350 Euro gezahlt, weil sie sonst niemand mehr haben wollte. Ich war damals auf der Suche nach einem ZweitPferd als Gesellschafter für mein Pferd. Diese Pferde waren entweder krank,alt und (oder) nicht reitbar.
Als ich dieses eine besagte Pferd damals Kaufte trat als Verkäufer der Vater auf, dann stellte sich aber heraus das das Pferd seiner damals 14J. Tochter gehörte. So der Vater sagte das Pferd hätte etwas am Bein. Als ich aber dann kurz mit der Tochter alleine war sagte mir diese. Eine akute Beinverletzung hat er nicht das ist schon länger her. Sie müßte das Pferd abgeben weil der Vater wollte das sie im Turniersport Erfolge erzielen soll. Aber dieses Pferd dafür nicht gut genug sei
Das habe ich dann dem Herrn den ich das Pferd verkauft habe auch so mitgeteilt. Nur hat sich inzwischen durch ein Gutachten herausgestellt die Verletzung ist doch noch akut und nicht chronisch. Also war das was mir die Tochter gesagt hat nicht richtig.
Aber da ich genau das wieder ausgesagt habe bevor ich vereidigt wurde, war es ja falsch. Aber da wußte ich das ja noch nicht weil es da ja noch kein Gutachten gab.

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#23
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#24
 Von 
daniela8846
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielleicht sollte ich noch erwähnen das das bei meiner ersten Verurteilung 2005 und meiner zweiten Veurteilung 2006 der selbe Richter war. Und der meinte dann halt ganz kurz und knapp 2005 wurde ich wegen Betrug verurteilt, und 2006 wieder da Meineid auch Betrug ist und deswegen würde er mir keine positive Prognose ausstellen. Ist vielleicht eine komische Frage aber kann und darf ein Richter voreingenommen sein?.
Sollte ich mich um eine andere Verteidigerin bemühen?
Geht das jetzt noch?
Stehen denn meine Chancen vielleicht doch etwas besser wie ich anfangs dachte hier aus der Sache gut rauszukommen?

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#25
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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Und jetzt?

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