Weder Datum noch Ort der Straftat im Strafbefehl

11. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
djafix
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 33x hilfreich)
Weder Datum noch Ort der Straftat im Strafbefehl

Hallo,

eine Person erhält einen Strafbefehl wegen eines Vergehens. In der Erläuterung steht: ...zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 09.04.2015.

Der Ort des Vergehens würde gleich komplett ausgelassen.

Abgesehen davon ist der Name fehlerhaft geschrieben und auch eine fehlerhafte PLZ in der Anschrift angegeben, das nur am Rande...

Nun die Frage: Ist es überhaupt rechtmäßig ein Urteil zu verkünden, ohne dass der Ort und das Datum der Tat bekannt ist? Angenommen Mal möchte sich zur Sache äußern, wie soll man denn dann ein Alibi vorbringen können wenn man gar nicht weiß für welchen Tag?

Wäre ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll?

Vielen Dank für eure Antworten und Anregungen.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Wäre ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll?


Wenn man die vorgeworfene Tat nicht begangen hat, natürlich.
Auch wenn die Höhe des einzelnen Tagessatzes signifikant vom realen Einkommen abweicht (dann ggf. beschränkter Einspruch).

Man kann natürlich Einspruch einlegen, wenn man die Tat begangen hat, aber meint: "Die können mir eh nix beweisen"

Wenn die Tatzeit nicht genauer bestimmbar ist als dort angegeben, ist das halt so.

Ob das Fehlen einer Tatortangabe Sinn macht, kann man nicht beurteilen, ohne den Tatvorwurf zu kennen.

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#2
 Von 
djafix
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 33x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Es handelt sich dabei um ein Vergehen nach Paragraph 29 BtMG, nämlich der versuchte Erwerb von Betäubungsmitteln im Internet.

Das Paket kam nie an, einziges Indiz gegen den Beschuldigten ist ein adressierten Umschlag, welcher vor 2 1/2Jahren bei einer hochgenommenen Drogenbande gefunden wurde. Da das Paket allerdings prinzipiell jeder hätte bestellen können, und nicht zwangsläufig derjenige dessen Adresse dort angegeben wurde, Frage ich mich auch, ob das als Beweis überhaupt für eine Verurteilung reicht. Da allerdings der Richter den Strafbefehl erlassen hat, scheint dieser Wohl der Ansicht zu sein...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Es handelt sich dabei um ein Vergehen nach Paragraph 29 BtMG, nämlich der versuchte Erwerb von Betäubungsmitteln im Internet.


Sowas in der Richtung dachte ich mir. Da gibt es halt keinen "Tatort" im eigentlichen Sinne. Tatort ist "das Internet".

Zitat:
Da das Paket allerdings prinzipiell jeder hätte bestellen können, und nicht zwangsläufig derjenige dessen Adresse dort angegeben wurde, Frage ich mich auch, ob das als Beweis überhaupt für eine Verurteilung reicht.


Wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass es lebensfremd ist, dass irgendein Unbekannter BTM an Person XY schicken lassen will und zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass XY die BTM bestellt hat, reicht das.

Ob das Gericht zu dieser Überzeugung kommt, ist wieder eine andere Frage.

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