Webshop-Recht: Transportschäden

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Was tun bei Verlust/Beschädigung versendeter Ware

Es kommt immer mal wieder vor, dass eine an den Kunden verschickte Bestellung während des Versandes beschädigt wird oder verloren geht.


Für den Webshop stellen sich dann folgende Fragen:

1. Bin ich zur Nachlieferung verpflichtet?
2. Hafte ich auf Schadensersatz?
3. Muss der Kunde trotzdem zahlen?
4. Habe ich einen Ersatzanspruch gegen den Paketdienst?
5. Welche Vorteile bringt ein versicherter Versand?
6. Welche Strategie ist am günstigsten für mich?

Stellt sich heraus, dass eine Sendung nach Rücksprache mit dem Adressaten nicht ausgeliefert wurde und ein Nachforschungsauftrag beim Paketdienst nicht erfolgreich war, kann es sein, dass der Besteller auf Nachlieferung besteht oder sein Geld zurück haben will.

Lesen Sie hier, welche Rechte und Pflichten Sie als Betreiber eines Online-Shops haben.

Nachlieferungspflicht

Verlangt der Kunde Nachlieferung einer Sache, die der bestellten entspricht, so kann der Webshop als Verkäufer regelmäßig die Unmöglichkeit der der Lieferung nach § 275 BGB einwenden.

Denn mit der Abgabe des Paketes zum Paketdienst hat er das seinerseits Erforderliche getan, um den Vertrag zu erfüllen. Der Lieferungsanspruch des Bestellers beschränkt sich dann auf genau die Ware im Paket (§ 243 Abs. 2 BGB).

Für den Online-Versandhändler besteht nämlich keine Verpflichtung zu einer Bringschuld, d.h. er ist nicht verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Ware beim Besteller ankommt. Vielmehr handelt es sich regelmäßig um eine Schickschuld, so dass der Webshop die Ware nur beim Paketdienst aufgeben muss (BGH, Urteil vom 16. 7. 2003, Az.: VIII ZR 302/02)

Einen vertraglichen Anspruch auf Lieferung einer gleichwertigen Sache aus dem Lager hat der Besteller daher nicht.

Schadensersatzhaftung

Der Verlust der Sache kann i.d.R. auch keinen Schadensersatzanspruch des Bestellers nach §§ 437, 280, 283 BGB gegen den Webshop begründen, da dieser nicht für ein Fehlverhalten auf Seiten des Paketdienstes einzustehen hat.

Anspruch auf den Kaufpreis

Grundsätzlich gilt für den Kaufpreis:

Eine Beschädigung der Sache fällt erst dann in die Risikosphäre des Käufers, wenn die Sache ihm übergeben wurde (§ 446 BGB). Vorher eintretender Verlust oder Beschädigungen lassen seine Zahlungspflicht entfallen.

Wer aber eine Versandware bestellt, der trägt das Risiko, dass seine Zahlungspflicht bestehen bleibt, auch wenn  die Ware beim Transport beschädigt wird oder verloren geht (§ 447 BGB). Denn der Kunde könnte ja auch im Ladengeschäft die entsprechende Ware kaufen und damit das Transportrisiko vermeiden. Die Zahlungspflicht bleibt hier also grundsätzlich unberührt.

Jedoch hat der Gesetzgeber diese Regel außer Kraft gesetzt, wenn der Versendungsverkauf an einen Verbraucher  erfolgt. (§ 474 Abs. 2 BGB).

Hinweis: Prüfen Sie, ob der Besteller Verbraucher ist. Wenn bei der Bestellung eine Geschäftsadresse (z.B. GmbH, GbR) angegeben ist, ist i.d.R. nicht von einer Bestellung zu privaten Zwecken auszugehen.

Daher bleibt es für Verbraucher bei der Regelung des § 326 BGB, wonach der Besteller nicht zur Zahlung verpflichtet ist, wenn das Paket verloren oder die Ware beschädigt ist.
Hat er bereits im Voraus gezahlt, kann er vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen (§ 326 Abs. 5 BGB).

Beweislast: Für den Webshop besteht die ungünstige Situation, dass er für den Kaufpreis beweisen müsste, dass die Ware von der Absendung bis zur Lieferung in einwandfreiem Zustand war.

Dies bedeutet auch, dass mit der Abgabe des Paketes z.B. beim Nachbarn des Bestellers die Zahlungspflicht noch in der Schwebe ist, da der Besteller die Ware noch nicht in Händen hat.

Ersatzanspruch gegen Paketdienst

Mit Übergabe des Paketes an den Paketdienst kommt ein Frachtvertrag im Sinne von § 407 HGB zu Stande.

Der Paketdienst haftet als Frachtführer gemäß §§ 425, 429 HGB für Schäden durch Verlust, Beschädigung oder verspätete Lieferung ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Paketes zur Versendung.

Beweislast: Dabei gilt für kaufmännische Absender die Vermutung, dass die im Lieferschein und in der Rechnung aufgeführten Waren tatsächlich im Paket enthalten waren (BGH, Urteil vom 24. 10. 2002, Az.: I ZR 104/00).
Nach § 424 Abs. 1 HGB gilt eine Sendung ab dem 20. Tag seit Aufgabe als verschollen, so dass Ansprüche geltend gemacht werden können, ohne dass eine weitere Nachforschung abgewartet werden muss.

Versicherter Versand

Für Express-Sendungen und den Paketversand bietet der optionale versicherte Versand einen Schutz für höherwertige Güter auch dann, wenn der Schaden nicht durch den Paketdienst verursacht worden sein sollte.

Mit dem Ankreuzen dieser Option kann also die Auseinandersetzung mit dem Paketdienst über die Verschuldensfrage vermieden werden.

Empfehlung

Leider ist nicht möglich, durch AGB das Risiko für einen Transportschaden oder Verlustes auf den Verbraucher zu überwälzen. Denn eine solche AGB Regelung verstieße gegen § 474 Abs. 2 BGB und könnte auch abgemahnt werden.

Auch die Aufnahme einer Klausel, wonach der Verbraucher innerhalb einer  bestimmten Frist die Beschädigung rügen muss, wird als unwirksam erachtet (LG Hamburg ZGS 2004, 76).

Auf freiwilliger Basis kann und sollte dem Besteller angeboten werden, eine gleichwertige Sache nachzuliefern und parallel dazu kann vom Paketdienst Ersatz (ggf. aus der abgeschlossenen Versicherung) verlangt werden, um den Schaden zu minimieren. Dadurch kann ggf. auch eine negative Bewertung auf Handelsplattplattformen vermieden werden.