Webshop-Recht: Neue gesetzliche Pflichten für Webshops und Online-Händler (Teil 1)

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Button-Lösung, Webshop, Vertragsschluss, Schutz, Kostenpflichtigkeit
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Neu Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluss (die Button-Lösung

Am vergangenen Freitag hat der Bundestag das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet.

Dieses hat die Bekämpfung sog. Abofallen (verschleierte Kostenpflichtigkeit von Internetangeboten) im Visier, geht in seinem Anwendungsbereich jedoch darüber hinaus und gilt daher für weitgehend alle Bestellungen auf Internetseiten, die per Mausklick durchgeführt werden können.

Die Lösung des Problems sieht der Gesetzgeber in der neuen Vorgabe zur Gestaltung von Bestell-Buttons.

Lesen Sie in diesem Artikel

  • welche Folgen das Gesetz für den Vertragsschluss im Internet hat
  • bis wann das Gesetz von den Online-Händlern umzusetzen ist
  • welche Konsequenzen bei verspäteter Umsetzung eintreten.

Die Neuregelung des § 312g BGB: Gestaltung der Bestellsituation

§ 312g BGB, der dem Web-Shopbetreiber bereits zahlreiche Informationspflichten auferlegt, erhält u.a. einen neuen Absatz 3 und Absatz 4.

Im Mittelpunkt steht dabei die sog. Button-Lösung.

Die Neuregelungen lauten  (Hervorhebung zur Verdeutlichung von mir):

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „ zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

 (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt."

Damit wird der Webshop-Betreiber verpflichtet, einen auf seiner Site vorhandene Bestell-Button mit einem deutlichen Hinweis zu versehen, aus dem der Verbraucher entnehmen kann, dass die Betätigung des Buttons für ihn rechtsverbindlich ist und eine Zahlungspflicht begründen kann.

Dabei kann die gesetzliche Beispiel - Formulierung „zahlungspflichtig bestellen" übernommen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen auch die Alternativformulierungen „kostenpflichtig bestellen", „zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder „kaufen" ausreichen.

Nicht ausreichend dagegen sind danach die Formulierungen „Bestellen" oder „Bestellung abgeben", da diese erfahrungsgemäß auch für kostenlose Leistung (wie z.B. Newsletter-Anmeldungen) Verwendung finden.

Neben diesem Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der Bestellung darf sich kein weiter Hinweis befinden, der sich auf den Bestell-Button bezieht, um die Unmissverständlichkeit  der Information zu gewährleisten.

Auch muss der Hinweis deutlich gestaltet sein, was Schriftgröße und Farbkontrast anbelangt.

Umsetzungsfrist

 Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch im März 12 vom Bundespräsidenten-Stellvertreter unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Dann tritt es zum 01.Juni 12 (ohne weitere Übergangsfrist) in Kraft.

Bis dahin wären die neuen Vorgaben für die Bestellvorgänge im Internet deshalb durch Webshopbetreiber umzusetzen.

Konsequenzen verspäteter Umsetzung

Werden die Bestell-Buttons nicht fristgerecht gemäß der neuen Vorgabe gestaltet, dann kommt nach dem neuen § 312g Abs. 4 BGB ein wirksamer Kaufvertrag nicht zu Stande. Eine Zahlungspflicht seitens des Kunden bestünde daher nicht.

Da die Regelung ausdrücklich einen verbraucherschützenden Zweck verfolgt, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die nicht fristgerechte Umsetzung kann daher eine Abmahnung durch Mitbewerber nach sich ziehen.

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung der Button-Lösung haben, lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten.

Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Webshop-Recht: Transportschäden
Internetrecht, Computerrecht Webshop-Recht: Streitwert bei Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung