Weben als Mangel beim Pferdekauf?

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Das AG Schleswig ist in einer höchst fragwürdigen Entscheidung zu der Auffassung gelangt, die Tatsache, dass ein Pferd webt, sei nicht als Sachmangel zu werten, der zur Rückgabe des Pferdes berechtigt, AZ 2 C 21/10.

Sachverhalt

Der Kläger hatte einen 12-j. Wallach für 1.800 € gekauft, den er zum Ringreiten verwenden wollte. Kurz nach dem Kauf wollte er das Pferd zurückgeben, weil dieses die Unart des Webens aufweise.

Entscheidung des Gerichts

Das AG Schleswig lehnt jedoch ein Rücktrittsrecht des Klägers ab und begründete dies in erster Linie damit, das Weben sei zwar eine Unart, stelle jedoch keinen Sachmangel im Sinne des Gesetzes dar, der zur Wandlung des Kaufvertrages berechtige.

Gemäß § 434 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Nach Auffassung dieses Gerichts beeinträchtige diese Unart die Eignung des Pferdes zu dem von dem Käufer gewollten Zweck des Ringreitens nicht, so dass auch kein Sachmangel vorliege. Beim Weben handele es sich um eine sogenannte echte Verhaltensstörung, mit der jedoch keine gesundheitlichen Risiken einhergingen. Auch eine Leistungsbeeinträchtigung sei mit dem Weben nicht verbunden.

Hierfür spreche auch schon die Tatsache, dass das Weben nach dem früheren Viekaufsrecht nicht als Hauptmangel aufgeführt wurde, der zur Rückgabe des Pferdes berechtigte. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Kläger ein Pferd aus dem unteren Preissegment, "nicht so weit entfernt vom Schlachtpreis", hauptsächlich zum Ringreiten erworben habe. Da das Pferd die Unart des Webens nur außerhalb der reiterlichen Nutzung zeigen würde, sei die von dem Kläger gewünschte Verwendung nicht beeeinträchtigt.

Auch die Frage, ob sich andere Pferde diese Unart abgucken würden, so dass es eventuell Probleme geben könne, einen passenden Stall für das Pferd zu finden, spielte nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall keine Rolle, da dieser das Pferd bei sich zuhause untergebracht hatte.

Stellungnahme

Die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Fall ist mit Vorsicht zu genießen!

Zumindest war die Unart des Webens in der Vergangenheit zu Recht von verschiedenen anderen Gerichten durchaus als Mangel eingestuft worden.

Der Auffassung des AG Schleswig, das Weben stelle keinen Mangel dar, weil es im vorlie-genden Fall den Verwendungszweck nicht beeinträchtige sowie die Behauptung, ein Mangel sei bereits in Anbetracht des Werts des Pferdes zu verneinen, ist mit Skepsis zu begegnen. Denn das würde im Umkehrschluß bedeuten, dass ein webendes Pferd von geringerem Wert nicht mangelhaft sei, während die Unart bei einem wertvolleren Pferd durchaus einen Mangel darstelle. Dies würde zu einer kaum hinnehmbaren Ungleichbehandlung eines eigentlich gleich zu wertenden Verhaltensmusters eines Pferdes führen.

Sofern man der Auffassung des AG Schleswig folgen würde, hätte dies zur Folge, dass die Tatsache des Webens beim Pferdekauf nicht offenbart werden müßte, weil es sich nicht um einen erheblichen Mangel handele.

Aufgrund der Tatsache, dass die Unart des Webens unter Pferdebesitzern regelrecht verpönt ist und ein solches Pferd nur schwer zu verkaufen ist, widerspricht dies jedoch vehement der gängigen Praxis. Jeder Käufer würde sich betrogen fühlen, wenn ihm der Verkäufer die Tatsache, dass ein Pferd webt, verschweigen würde.

Auch die Tatsache, dass es problematisch ist, für ein webendes Pferdes eine Unterkunft zu finden, da diese Unart unter Pferdeleuten nach wie vor verpönt ist, spricht für die Einordnung des Webens als Mangel.

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