Wasserschaden im Keller- wer haftet?

17. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
BettinaS
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 43x hilfreich)
Wasserschaden im Keller- wer haftet?

Hallo,

während meiner Abwesenheit ist nach Starkregen Wasser in meinen Keller gelaufen.
Der VM hat zwar im Keller zur Vorbeugung solcher Fälle eine Pumpe installiert- allerdings hat sie wohl versagt. Dadurch hat mein Eigentum beträchtlichen Schaden genommen, denn ich kann viele Sachen nur noch wegschmeissen.
Wer hat die Verantwortung für den Schaden?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1956
Status:
Praktikant
(737 Beiträge, 104x hilfreich)

Was steht dazu im MV?

53x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

..*haftung* setzt gedanklich fahrlässigkeit voraus - ob die hier anzunehmen ist??
eine andere frage ist, ob ggf. eine versicherung für solche gefahren aufkommt - deine oder eine des vm. >> policen studieren, versicherungen befragen.
nicht wirklich ein mietrechtliches problem.

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#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Ich denke, die Sache ist – wenn nicht im Mietvertrag geregelt – etwas komplizierter. Ich formuliere daher bewusst vorsichtig.

Aus dem Leitsatz des Urt. des OLG München v. 12.08.1991 (21 U 5745/90 ) könnte man entnehmen, dass der Vermieter im Grundsatz nicht haftet. Das OLG hatte festgestellt, dass Gefahrenquellen, die außerhalb der Mietsache liegen und gegen die der Vermieter die Mietsache nicht schützen kann, keinen Mangel der Mietsache begründen. Im Ergebnis gab es daher keinen Schadenersatz. Die Entscheidung erging zu einem Wasserschaden durch Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz. Ich halte das Urteil für zutreffend, da auch von Vermietern nichts Übermenschliches verlang werden kann. Die Frage ist eben nur, was alles ist dem Vermieter zuzumuten, um die Mietsache zu schützen. Dabei kommt es – wie immer – auf den Einzelfall an. Das OLG Düsseldorf hat mit Urt. v. 10.03.1988 (10 U 211/87 ) entschieden, dass eine vom Vermieter nach DIN-Norm errichtete 20cm hohe Schwelle als Schutzmaßnahme nicht ausreicht, da sie nur vor gewöhnlichen Niederschlagsmengen, nicht aber vor Starkregen schützt. Eine Ausnahme wollte das OLG nur für Naturkatastrophen zulassen.

Im konkreten Fall hat der Vermieter eine Pumpe als Schutzmaßnahme eingebaut. Zu vergleichbaren Fällen gibt es Urteile. Nach dem Urteil des LG Berlin v. 1912.1991 (67 S 314/91 ) haftet der Vermieter für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vermieter die Wartung einer entsprechenden Schutzeinrichtung unterlassen hat. Im Fall ging es um ein verstopftes Rohr. Andererseits hat das LG Mannheim mit Urt. v. 03.04.1991 (4 S 206/90 ) entschieden, dass der Mieter für Schäden haftet, die dadurch entstehen, dass er eine vorhandene Schutzeinrichtung, auf welche er im Mietvertrag hingewiesen worden ist, nicht bedient. Im Fall hatte der Mieter vergessen, ein vom Vermieter eingebautes Rückschlagventil zu bedienen.

Fazit:
Hat der Vermieter vorliegend alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Kellerräume ergriffen (Reichte die Pumpe aus?) und kann er nachweisen, dass die von ihm hierzu eingebauten Schutzvorrichtungen (Pumpe) ordnungsgemäß gewartet worden sind, dann bleibt der Mieter auf seinem Schaden sitzen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2016
Status:
Lehrling
(1048 Beiträge, 233x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@ Provokateur
Der Vorschlag hört sich ganz sachgerecht an.

Mit meinem Posting wollte ich die Leitlinien klar machen, da wir den genauen Sachverhalt ohnehin nicht kennen.

Statt einer zweiten Pumpe halte ich davor eine Prüfung, ob die Lösung mit der Pumpe überhaupt angemessen ist, für wichtiger. Das ganze hört sich erstens nach einer Eigenkonstruktion des Vermieters an (Ob die auf dem Stand der Technik ist?) und zweitens sollte überhaupt kein Wasser in den Keller kommen (Wie es dann wieder herauskommt ist doch der zweite Schritt).

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#7
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

P.S.
Wasserschaden könnte ggf. die Hausrat erstatten - hat aber schon blaubär49 gesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

...Denn es ist fahrlässig nur eine Pumpe und nicht für den Fall, dass diese trotz Wartung ausfällt noch eine Ersatzpumpe zu installieren. ...

So argumentiert Provokateur vermutlich auch in seinen Haftungsfällen.
Fahrlässig ist es dann auch, allein diesen als Anwalt zu beauftragen. Wegen einem nicht ausschließbaren (oder sogar zu erwartenden?) Versagen wäre der Mandant deshalb gehalten, auch noch einen zweiten Anwalt heranzuziehen.

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#10
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@ The user formerly known as Morthingale

… Wenn der Mieter (schon über die Existenz der Pumpe) über die prinzipielle Gefahr informiert war, sollte er sich darauf einstellen und nicht Sachen womöglich noch auf den Kellerboden stellen. …

Mangels anderslautender Regelungen / Hinweise im Mietvertrag dürfte doch wohl ein trockener Keller ohne Überflutungsgefahr geschuldet werden. Dann stellt sich aber ZUERST die Frage, ob die vom Vermieter getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend waren und erst DANACH – im Rahmen des Mitverschuldens – die Frage, inwieweit der Mieter für seinen Schaden durch unsachgemäße Lagerung selbst verantwortlich ist. Das Ergebnis des Provokateur trifft daher wohl zu, wobei der Einzelfall über die Höhe der Verschuldensanteile entscheidet.

Im Übrigen, bin ich noch immer der Meinung, der Vermieter muss sich – wenn ein trockener Keller ohne Überflutungsgefahr geschuldet wird – vor allem darum kümmern, dass kein Wasser in den Keller reinkommt. Wenn der Vermieter eine Vorrichtung hat, wie das Wasser wieder herauskommt (Pumpe) ist das zwar schön, aber nicht zwangsläufig ausreichend.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1956
Status:
Praktikant
(737 Beiträge, 104x hilfreich)

wenn der Vermieter die Pumpe richtig gewartet hätte, wäre sie nicht ausgefallen.

Vielleicht hat auch ein übereifriger Mieter dran rumgespielt und ist deßhalb ausgefallen?



da wir den genauen Sachverhalt ohnehin nicht kennen.

So isses, das Haus könnte an einem Hang stehen, und bei Starkregnen drückt es Wasser durch das Fenster, oder...
Steht bestimmt im MV, aber Bettina meldet sich ja nicht.




Hinweise im Mietvertrag dürfte doch wohl ein trockener Keller ohne Überflutungsgefahr geschuldet werden.

Wie heißt es so schön: "in der Regel" wird der Keller schon trocken sein.




Wenn der Vermieter eine Vorrichtung hat, wie das Wasser wieder herauskommt (Pumpe) ist das zwar schön, aber nicht zwangsläufig ausreichend.

Seither, all die vergangenen Jahre, hat das aber anscheinend gut funktioniert, sonst wäre dies wohl geändert worden.

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