Wasserschaden bzw. Schimmel im Wintergarten

7. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kamur
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 10x hilfreich)
Wasserschaden bzw. Schimmel im Wintergarten

Hallo,

ich habe seit 2 Jahren eine Terrassenwohnung mit eigenem Eingang. Die ehemalige Terrasse wurde lange vor meinem Einzug nachträglich in einen nichtbeheizbaren Vorraum bzw. Wintergarten umgebaut. Dadurch liegt jetzt der ehemalige Garten-Wasseranschluss innerhalb meiner Wohnung.

Bereits vor meinem Einzug wurde mir mitgeteilt, dass ich diesen Wasserhahn nicht benutzen soll, weil er sich nicht mehr richtig zudrehen lässt und dann evtl. tropft. Obwohl Ich mich daran gehalten habe, scheint der Wassanschluss jetzt endgültig kaputt zu sein, denn ich habe eine größere Pfütze in einer Ecke des Vorraums und Schimmel an der Decke festgestellt. Weil der Wasserhahn zugestellt war mit meinen Sommersachen wie Grill usw., habe ich anscheinend über einen längeren Zeitraum nicht bemerkt, dass der von allein angefangen hat zu tropfen.

Der Hahn kann nicht extra abgesperrt werden, der hängt an der Wasserleitung von meiner Wohnung und ich kann daher nur einen Eimer drunterstellen und hoffen dass das ausreichend ist, den regelmässig zu leeren.

Ich will heute meinen Vermieter informieren, dass der sich am Wochenende die Sache anschaut.

Meine Fragen vorab:

1) Kann mein Vermieter von mir verlangen, dass ich den Schaden mit dem Schimmel auf meine eigene Kosten sanieren lasse oder muss er dafür geradestehen, weil ja der Wasserhahn bereits bei meinem Einzug als defekt gegolten hat?

2) Habe ich irgendeine Sogfaltspflicht verletzt weil ich den Schaden nicht sofort gesehen und gemeldet habe?

Gruß

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Kamur):
2) Habe ich irgendeine Sogfaltspflicht verletzt weil ich den Schaden nicht sofort gesehen und gemeldet habe?


Wenn Du von Anfang an vom defekten Wasserhahn gewußt hast hättest gelegentlich danach sehen können. Man könnte dir evtl. fehlende Sorgfaltspflicht anhaften.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Kamur):
1) Kann mein Vermieter von mir verlangen, dass ich den Schaden mit dem Schimmel auf meine eigene Kosten sanieren lasse oder muss er dafür geradestehen, weil ja der Wasserhahn bereits bei meinem Einzug als defekt gegolten hat?


Ja klar, er kann es versuchen, aber Sie müssen diesem Versuch nicht Folge leisten.

Melden Sie sofort den Mangel und fordern Sie auf, diesen zu beheben. Machen Sie dies schriftlich (Einwurf-Einschreiben).

Zitat (von Kamur):
2) Habe ich irgendeine Sogfaltspflicht verletzt weil ich den Schaden nicht sofort gesehen und gemeldet habe?


Es ist nicht ihre Pflicht ständig nach DIngen zu sehen, die evtl. kaputt gehen können. Der VM hätte hier direkt dafür Sorge tragen müssen, dass entweder der Wasserhahn geschlossen wird, oder ein fuktionables Teil installiert wird.

Allerdings befindet sich der Wasserhahn nach wie vor noch außerhalb des Wohnraums, auch wenn da jetzt eine Verglasung um die Terasse herum gezimmert wurde. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Wenn Du von Anfang an vom defekten Wasserhahn gewußt hast hättest gelegentlich danach sehen können. Man könnte dir evtl. fehlende Sorgfaltspflicht anhaften.


Was für einen Quatsch schreiben SIe da schon wieder? Wie wäre es denn mit der Haftung des Vermieters oder meinen Sie jetzt allen Ernstes er könnte den Mieter für die vermieterische Schlampigkeit haftbar machen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
meinen Sie jetzt allen Ernstes er könnte den Mieter für die vermieterische Schlampigkeit haftbar machen?

Nö, aber für die eigene.

Da er aber eigenen Angaben zufolge gar nicht damit rechnen musste, das da was tropft, wird er wohl mangels Verschulden auch nicht haften müssen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Ein Außenwasserhahn (auch wenn ein unbeheizter Wintergarten davor ist) ohne Absperrmöglichkeit kann bei Frost einfrieren und dadurch undicht werden (auch die Leitungen können auffrieren. Möglicherweise ist das der Grund. Eine sach-/fachgerechte Arbeit war das jedenfalls nicht.

Zitat (von Kamur):
2) Habe ich irgendeine Sogfaltspflicht verletzt weil ich den Schaden nicht sofort gesehen und gemeldet habe?

M.E.: nein
Nicht sehen oder nicht bemerken ist nur dann ein Verschulden, wenn ein normalverständiger Mensch es hätte bemerken müssen. Ein solcher Fall liegt äußerst selten vor.

Aber mal anders:
Gehört dieser Vorraum zu deiner Mietfläche?
Gehört er also überhaupt zu der Fläche, für die dich die Obhuts-/Sorgfaltspflicht des Mieters trifft?
Hast da nur du Zutritt (z.B. weil davor eine Tür ist und nur du den Schlüssel dafür hast?)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da er aber eigenen Angaben zufolge gar nicht damit rechnen musste, das da was tropft, wird er wohl mangels Verschulden auch nicht haften müssen.


Es hat doch nicht von Anfang an getropft. Es hieß nur, nutze ihn nicht, er könnte tropfen. Also ist es nicht Schuld des Mieters, sondern Schlampigkeit des Vermieters.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
M.E.: nein
Nicht sehen oder nicht bemerken ist nur dann ein Verschulden, wenn ein normalverständiger Mensch es hätte bemerken müssen. Ein solcher Fall liegt äußerst selten vor.


Dem stimme ich zu.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Banane123):
Wenn Du von Anfang an vom defekten Wasserhahn gewußt hast hättest gelegentlich danach sehen können. Man könnte dir evtl. fehlende Sorgfaltspflicht anhaften.


Was für einen Quatsch schreiben SIe da schon wieder? Wie wäre es denn mit der Haftung des Vermieters oder meinen Sie jetzt allen Ernstes er könnte den Mieter für die vermieterische Schlampigkeit haftbar machen?


Ich hatte den ähnlichen Fall. Der M hätte in Kenntnis des Mangels danach sehen müssen. Seine Versicherung bezahlte den Schaden, obwohl es hieß, der M habe den Schaden nicht sehen können. Der Richter meinte zu meinen Gunsten, der M habe nicht richtig geputzt sonst hätte er den Schaden sehen müssen/können, er habe somit seine Sorgfaltspflicht versäumt.

Und sonst, was für einen Quatsch schreiben Sie da schon wieder?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Ich hatte den ähnlichen Fall. Der M hätte in Kenntnis des Mangels danach sehen müssen. Seine Versicherung bezahlte den Schaden, obwohl es hieß, der M habe den Schaden nicht sehen können. Der Richter meinte zu meinen Gunsten, der M habe nicht richtig geputzt sonst hätte er den Schaden sehen müssen/können, er habe somit seine Sorgfaltspflicht versäumt.


Diesen Post halte ich für eine Mär, das war das letzte Mal, dass ich meine Zeit mit Ihnen verschwendet habe.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Der Richter meinte zu meinen Gunsten, der M habe nicht richtig geputzt sonst hätte er den Schaden sehen müssen/können

Ist doch prima, man hat ein Aktenzeichnen? Das Urteil kann man dann ja mal hier verlinken?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Diesen Post halte ich für eine Mär, das war das letzte Mal, dass ich meine Zeit mit Ihnen verschwendet habe


Danke

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ist doch prima, man hat ein Aktenzeichnen? Das Urteil kann man dann ja mal hier verlinken?


Und wenn ich jetzt auch noch schreibe, die Versicherung des Mieters hat die Deckung nicht zugesagt, weil der M. nach dessen Ansicht den Schaden habe nicht sehen können, wird man das auch anzweifeln. Und ich hatte es damals so hingenommen, weil in der Tat der Schaden nicht leicht zu erkennen war.
Nach einer Weile erhielt ich einen Anruf vom Versicherungsvertreter, der Schaden müsse nach seiner Meinung von der Versicherung übernommen werden, ich solle klagen -und bitte von seinem Anruf Stillschweigen zu bewahren, er dürfe uns davon nicht in Kenntnis setzen.
Das Urteil wurde insgesamt zu unseren Gunsten gefällt. Das Urteil lautete:u.a. "Unterlassene Sorgfaltspflicht".

Diese Angelegenheit liegt lange zurück, und Urteile dieser Art hebe ich nicht so lange auf. Wieder alles unglaubhaft und völliger Quatsch, macht aber nichts, diese Erfahrung nimmt mir keiner.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Kamur
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 10x hilfreich)

Aber mal anders:
Gehört dieser Vorraum zu deiner Mietfläche?
Gehört er also überhaupt zu der Fläche, für die dich die Obhuts-/Sorgfaltspflicht des Mieters trifft?
Hast da nur du Zutritt (z.B. weil davor eine Tür ist und nur du den Schlüssel dafür hast?)

Der Raum gehört a) lt. Mietvertrag zu meiner Wohnung, b) muss ich diesen Raum durchqueren, weil in dem vorgebauten Raum meine Haustür ist. Die ehemalige Terrassentür hat nur noch den Charakter einer "Zimmertüre". Ein anderer Zugang zu meiner Wohnung existiert nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Sie gehen durch den "Wintergarten" in die Wohnung? Das ist ja interessant. Was sagt denn der MV diesbezüglich?

Was aber mE nach wie vor nichts an der Tatsache ändert, dass Sie für den Schaden ... den Sie selbstverständlich gemeldet haben ... nicht verantwortlich sind, ebenso weinig wie für ein geplatztes Wasserrohr in der Küche oder im Bad.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Diese Angelegenheit liegt lange zurück, und Urteile dieser Art hebe ich nicht so lange auf.

Schade. Die Urteilsbegründung des Gerichtes hätte mich doch sehr interessiert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Schade. Die Urteilsbegründung des Gerichtes hätte mich doch sehr interessiert.


Wie praktisch, dass sie dann so lange zurück liegt nicht wahr ;)

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