Wasserschaden Hausrat als Untermieter

4. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
FlorianNDS
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserschaden Hausrat als Untermieter

Hallo zusammen,

folgender Fall:

- ich habe für 2 Monate eine komplett möblierte 1-Zimmer-Whg (also mit Waschmaschine etc) untergemietet.

- Die Hauptmieterin hat nach wie vor alle ihre Sachen hier, hat ihren Namen an Briefkasten, Klingelschild etc und ich habe hier nur unter der Woche ab und zu geschlafen.

- Jetzt komm ich grad aus meinem Weihnachtsurlaub und es gab einen Waserschaden (Boiler im Bad war undicht, Schaden ist vorher noch nicht aufgetaucht)

- Schäden: in dieser von mir untergemieteten Wohnung anscheinend keine, aber es wurde Schlüsseldienst beauftragt, die Wohnung wurde geöffnet und es sind Schäden an der Wohnung unter dieser Wohnung entstanden.

Frage: Welche und wessen Versicherung ist zuständig? Meine Haftpflicht oder Hausrat? Die Haftpflicht oder Hausrat des eigentliches Mieters(Ich bin nur Untermieter)? Oder eine Versicherung des mir unbekannten Vermieters?

Vielen Dank und ein frohes neues Jahr!

Probleme mit der Versicherung?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
nnahoj
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 171x hilfreich)

Hallo und servus,
da es keinen erkennbaren Verursacher oder Schuldigen für diesen Wasserschaden zu geben scheint, scheiden jegliche Haftpflichtversicherungen aus.
Da auch Hausrat nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde (dies ist zwar Ihrer Schilderung nicht 100%ig zu entnehmen), scheidet auch die Hausratversicherung aus. Ihre Hausratversicherung oder die Ihrer Vermieterin hat damit ohnehin nix zu tun, das könnte nur die Hausratversicherung der unter Ihnen liegenden Wohnung betreffen, wo der Hausrat zu Schaden kam.
Wenn es sich aber "nur" um einen Gebäudeschaden handelt (Mauerwerk, Tapeten, Fußboden etc.), dann wird hier nur eine Gebäudeversicherung mit dem Risiko Leitungswasserschäden einspringen. Diese Versicherung schließt i.d.R. der Hauseigentümer ab und ist nicht Sache des/der Mieter/s.
Also Sie können sich ruhig zurücklehnen und abwarten, Sie oder eine Ihrer Versicherungen wird hier m.E. gewiss kein Anspruch zur Kostenerstattung treffen.
:)

Sepp aus Oberbayern

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