Was um Himmels Willen ist denn ein Quotenvorrecht?

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Schadensregulierung nach Verkehrsunfall oder: nicht alles ist Gender-Mainstreaming

Rrrumms…! Es hat gekracht. Nicht geblinkt (Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt, steht im Anhörungsbogen der Polizei), Schulterblick vergessen, behauptet der Gegner. Kann der nicht beweisen, sagt Ihr Anwalt.

Kurz und knapp: Das wird auf eine 50/50 Regulierung der Haftpflichtversicherungen hinauslaufen.

Willy Burgmer
Partner
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Rechtsanwalt
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Nun ja, es gibt hochkarätige Methoden festzustellen, ob der Blinker vor dem Crash noch geblinkt hat oder nicht. Glühwendeluntersuchung mit dem Rasterelektronenmikroskop und so. Beantragen wir bei Mord und Totschlag. Aber nicht bei Blechschaden, denn wer soll das bezahlen? Der eigene Gutachter? Welche Versicherung?

Die Versicherungen einigen sich dann doch lieber auf die Standardquote. 50% eben. Das war´s.

Moment, sagt unser Mandant. Ich bin doch aber vollkaskoversichert. Klar, meint der Anwalt. Ihren Schaden holen wir uns da wieder rein, bei Ihrer Kaskoversicherung. Da spielt Ihr Mitverschulden und deshalb auch eine Quote keine Rolle, denn auch bei Selbstverschulden sind Sie ja versichert.

Was denn nun, 50% von der gegnerischen Versicherung und den Rest von der eigenen Vollkasko? Wieso denn Rest, ich kann doch alles von meiner Vollkasko bekommen.

Viele Positionen übernimmt die gegnerische Versicherung nur zur Hälfte

Richtig, sagt Ihr Anwalt, alles, was quasi Blech auf Blech (daher kommt der Begriff KASKO) hinterlassen hat. Aber Ihre Selbstbeteiligung (bei der Vollkasko oft mehrere Hundert Euro) steht noch zur Debatte. Die merkantile Wertminderung, wenn aus dem neuen Porsche ein verunfallter Gebrauchtwagen geworden ist, Nutzungsausfallentschädigung, eigener Gutachter und Abschleppkosten. All das bezahlt der Gegner nur zur Hälfte. Außer die Positionen, die wegen Ihrer Vollkasko quotenbevorrechtigt sind. Das holen wir uns 100 % vom Gegner, sagt Ihr Anwalt und fängt an zu rechnen: Neben den o.g. 100-%-Positionen unterfallen der 50%-Quote der pauschalierte Nutzungsausfall oder alternativ der tatsächlich beanspruchte Mietwagen und die etwas mickrige Schadenspauschale. Das bekommen wir dann noch oben drauf.

Cool, meint der Mandant, dann hat sich das ja richtig gelohnt; ein gutes Geschäft das Ganze.

Betroffene sollten nicht die eigenen Anwaltskosten vergessen

Nun ja, Ihr Anwalt muss ja nun auch von Ihnen bezahlt werden, leider nicht nach Quotenvorrecht und es gibt eine Kappungsgrenze: Insgesamt darf der zu ersetzende Betrag nicht höher sein, als der hypothetische Höchstbetrag bei ausschließlicher Abrechnung nach Haftungsquote.

Lohnen soll sich ein Unfall also nicht, sondern eben nur gerechterweise berücksichtigen, dass Sie eine zusätzliche Vollkaskoversicherung bezahlt haben, der Gegner nicht.

Man wird ja noch fragen dürfen!
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
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