Was tun bei einer Änderungskündigung?

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Will der Arbeitgeber einzelne Arbeitsbedingungen (z.B. das Gehalt, die Tätigkeit, den Arbeitsort) ändern, kann er dies grundsätzlich nur dann, wenn der Arbeitnehmer der beabsichtigten Änderung zustimmt. Ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht ändern.

Um den Arbeitnehmer zu einer Zustimmung zur Weiterarbeit unter geänderten Bedingungen zu bewegen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Vertragsbedingungen.

Beispiel:

Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis zum 31.12., bietet dem Arbeitnehmer aber zugleich an, ihn bei einer Änderung des Gehalts (3.500 EUR statt 4.000 EUR monatlich) auch nach dem 31.12. zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Ein Arbeitnehmer, der eine Änderungskündigung erhalten hat, hat 3 Möglichkeiten:

Er kann das Änderungsangebot

  • annehmen,

  • ablehnen oder

  • unter Vorbehalt annehmen.

Das Angebot annehmen

Nimmt der Arbeitnehmer das in der Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot an, kommt ohne weiteres ein neuer Arbeitsvertrag zu den geänderten Vertragsbedingungen zustande. Im Beispielsfall würde der Arbeitnehmer dann also nur noch ein Gehalt in Höhe von monatlich 3.500 EUR erhalten, statt ursprünglich 4.000 EUR. Die Vertragsänderung tritt zu dem in der Änderungskündigung angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

Die Annahme des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer kann auch stillschweigend erfolgen, z.B. durch widerspruchsloses Weiterarbeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Das Angebot ablehnen

Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, das vorgeschlagene Änderungsangebot abzulehnen. Denn niemand kann gezwungen werden, zu Bedingungen zu arbeiten, mit denen er nicht einverstanden ist.

Die Folgen einer Ablehnung der Vertragsänderung hängen vom weiteren Verhalten des Arbeitnehmers ab:

Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab und tut er nichts weiter, endet sein Arbeitsvertrag mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Im Beispielsfall würde der Arbeitnehmer also zum 31.12. aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Erhebt er dagegen eine Kündigungsschutzklage, wird vom Arbeitsgericht überprüft, ob die Änderungskündigung wirksam ist oder nicht. Sieht das Arbeitsgericht die Änderungskündigung als unwirksam an, besteht das Arbeitsverhältnis zu den alten Vertragsbedingungen unverändert fort, als wäre nichts gewesen. Der Arbeitnehmer hätte im Beispielsfall also auch in Zukunft Anspruch auf ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.000 EUR.

Hält das Arbeitsgericht die Änderungskündigung dagegen für wirksam, bleibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Das Angebot unter Vorbehalt annehmen

Neben der vorbehaltlosen Annahme und der vollständigen Ablehnung hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, das Änderungsangebot unter Vorbehalt anzunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte ein Arbeitnehmer in den meisten Fällen Gebrauch machen. Denn sie ermöglicht eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit der Änderungskündigung, ohne dass der Arbeitnehmer den vollständigen Verlust seines Arbeitsplatzes riskieren müsste.

Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer noch innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Änderungskündigung gegenüber dem Arbeitgeber erklären.

Folge der Annahme unter Vorbehalt ist, dass der Arbeitnehmer zunächst zu den geänderten Vertragsbedingungen weiterarbeiten muss. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen „sozial gerechtfertigt“ ist:

Kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht gerechtfertigt ist, besteht das Arbeitsverhältnis zu den alten Arbeitsbedingungen fort. Im Beispielsfall hätte der Arbeitnehmer also trotz Änderungskündigung weiterhin Anspruch auf ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.000 EUR.

Hält das Arbeitsgericht die Änderungskündigung dagegen für wirksam, besteht das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fort. Der Arbeitnehmer hätte im Beispielsfall nur noch Anspruch auf ein Gehalt in Höhe von 3.500 EUR monatlich.

Wie sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung?

Ob sich ein Arbeitnehmer erfolgreich mit einer sogenannten Änderungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung zur Wehr setzen kann, hängt natürlich immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine generelle Aussage lässt sich aber dennoch treffen:

Besteht das Ziel der Änderungskündigung darin, das Gehalt des Arbeitnehmers zu senken, kann sich der Arbeitnehmer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich gegen die Änderungskündigung wehren. Denn an die Wirksamkeit einer Änderungskündigung zur Absenkung der Vergütung stellt das Bundesarbeitsgericht äußerst strenge Anforderungen. Die Anforderungen sind derart hoch, dass es in der juristischen Literatur zum Teil als „praktisch unmöglich“ bezeichnet wird, eine Kürzung des Gehalts mit einer rechtlich wirksamen Änderungskündigung zu erreichen.

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