Was passiert nach der Einstellung einer Strafverfolgung in der Probezeit?

18. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb454710-98
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Was passiert nach der Einstellung einer Strafverfolgung in der Probezeit?

Guten Tag liebe Community,

aufgrund eines unbemerkten Unfalls wurde ich vor einigen Wochen von der Polizei persönlich aufgesucht und eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschuldigt.
Es sei gesagt, dass ich keine Vorstrafen habe und mich in der Probezeit befinde.

Ausgesagt habe ich, dass ich selbst mit Bezeugung meines Beifahrers kein Unfall beim Ausparken im nicht fließendem Verkehr auf dem Supermarkt Parkplatz bemerkt habe.

Obwohl jeder uns angeschaut hatte, da der Parkplatz sehr belebt war, hat sich keiner die Mühe gemacht uns darauf aufmerksam zu machen. (Stattdessen hat die Menge die Polizei angerufen)

Nachdem die Polizei bei uns zuhause war, setzten wir uns direkt mit dem Geschädigten in Verbindung.
Der Schaden (unter 100€) wurde ohne Versicherung noch am darauffolgenden Tag reguliert.

Jetzt kam ein Brief mit dem Inhalt, dass die Strafverfolgung wegen unerlaubten Entfernens nach Paragraph 153 vom Staatsanwalt eingestellt wurde.
Der Fall wird somit nach Paragraph 43 an die Verfolgung für Ordnungswidrigkeiten weitergegeben.

Da ich die ganze Zeit Angst vor einer beträchtlichen Geldbuße, eines Aufbauseminars oder einer Verlängerung meiner Probezeit habe, hier meine eigentliche Frage:

Was kann nun auf mich zukommen?
Habe ich außer einem eventuellen Bußgeld wegen einer fahrlässigen Fahrweise/beschädigen eines Fahrzeugs mit einer Verlängerung meiner Probezeit zu rechnen?

Mit freundlichen Grüßen
Anna


-- Editier von fb454710-98 am 18.05.2017 10:06

-- Editier von fb454710-98 am 18.05.2017 10:07

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb454710-98
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Habe ich außer einem eventuellen Bußgeld wegen einer fahrlässigen Fahrweise/beschädigen eines Fahrzeugs mit einer Verlängerung meiner Probezeit zu rechnen?


Das kommt darauf an, wegen was genau ein Bußgeld festgelegt wird.

Ich tippe mal darauf, dass ein Bußgeld nach BKatV 1.5 in Höhe von 30€ für "Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt" verhängt wird, ggf. zzgl. Gebühren. Dann wären das insgesamt 58,50€. Da das Bußgeld unter 40€ liegt, ist es für den Führerschein auf Probe nicht relevant.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.344 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen