Hallo zusammen,
ich habe vor ein Zweifamilienhaus zu ersteigern. Der Eigentümer, der in einer der beiden Wohnungen gewohnt hat, ist ausgezogen. Wenn man durch das Fenster sieht ist zu erkennen, dass sich noch einige Möbel (und andere Gegenstände) in der Wohnung befinden.
Wenn ich den Zuschlag bekommen sollte, dann würde ich versuchen den ehemaligen Eigentümer anzuschreiben (Einschreiben mit Rückschein) und ihn mit einer entsprechenden Frist bitten sich mit mir wegen der Abholung der Möbel in Verbindung zu setzen. Denn meines Wissens nach ist er ja trotz Versteigerung immer noch Eigentümer der Möbel, oder?
Wenn dieser sich nicht meldet, dann würde ich die Möbel aber verschenken bzw. entsorgen.
Ist dies aus eurer Sicht okay, oder würdet Ihr anders vorgehen?
Ich freue mich auf Eure Meinung.
Was mache ich mit den Möbeln des ersteigerten Hauses?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo "FrankMü",
hinsichtlich der Möbel ist Ihre Einschätzung richtig. Sie erwerben mit Zuschlag gem. § 55 Abs. 2 ZVG
zwar das Eigentum an fremdem Zubehör, jedoch hiervon ausgenommen sind bspw. eine vom Mieter eingebrachte Einbauküche, Einbaumöbel und andere Einrichtungen, da diese i.d.R. nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehören. Ob durch einen möglichen Zuschlag evtl. aber doch bestimmte Gegenstände in Ihren Besitz übergehen, kann von hier nicht beantwortet werden.
Das Vorgehen hinsichtlich der Möbel erscheint mir in Ihrem Fall sinnvoll, verschenken oder entsorgen sollten Sie die Möbel ohne Absprache mit dem Zwangsverwalter aber nicht. Auch liegt Ihnen nach Zuschlag mit dem sodann zugesandten Beschluss ein Räumungstitel vor, mittels dem Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung beauftragen können.
Erst einmal vielen Dank für die Rückmeldung.
Bei Mietern ist die Situation sicherlich richtig, Da die Wohnung aber dem ehemaligen Eigentümer gehört, war bzw. bin ich mir aber ehrlich gesagt nicht 100% sicher. Das andere Problem ist, es gibt keinen Zwangsverwalter (ist häufiger der Fall).
Was ich ehrlich gesagt vermeiden möchte ist, dass ich die Wohnungseinrichtung noch teuer einlagern muss. Die Frage ist, wenn es ist nicht mein Eigentum ist, ob es ausreicht, dass ich Ihn auffordere die Möbel zu entsorgen und ich diese anschließend entsorgen darf, wenn er sich nicht meldet.
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Vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung.
ZitatBei Mietern ist die Situation sicherlich richtig, Da die Wohnung aber dem ehemaligen Eigentümer gehört, war bzw. bin ich mir aber ehrlich gesagt nicht 100% sicher. :
In welchem Punkt sind Sie sich denn konkret unsicher?
Zitat:Wenn dieser sich nicht meldet, dann würde ich die Möbel aber verschenken bzw. entsorgen.
Ist dies aus eurer Sicht okay, oder würdet Ihr anders vorgehen?
Nun, wenn man so vorgeht schuldet man dem Eigentümer der Habseligkeiten entsprechend Schadenersatz.
Von daher würde ich auch hier die kalssische Räumng empfehlen.
Alternative: Gerichtsfeste Verzichtserkläung des Eigentümers udn des Insolvenz-/Zwangsverwalters, das man das Eigentum entsprechend aufgibt.
Zitat:Bei Mietern ist die Situation sicherlich richtig, Da die Wohnung aber dem ehemaligen Eigentümer gehört, war bzw. bin ich mir aber ehrlich gesagt nicht 100% sicher.
Wenn man fremdes Eigentum wegnimmt/entsorgt/beschädigt/zerstört ohne dazu berechtigt zu sein, dann kann das zivil- und strafrechtliche Folgen haben.
Egal ob das fremde Eigentum nun vom Mieter, Eigentümer, Bürgermeister oder Papst stammt.
Der einzig saubere Weg dürfte hier über den Gerichtsvollzieher oder die gerichtsfeste Verzichtserkläung führen.
Hallo "FrankMü".
nach Ihrer Schilderung haben Sie vor, ein Haus zu ersteigern. Ob Sie den Zuschlag für dieses Haus bekommen werden, ist, nach Ihrer Schilderung, noch offen. Zu klären ist, was inkludiert ist. Eigentum des vorherigen Eigentümers. das nicht Bestandteil der Versteigerung ist, ist an diesen, herauszugeben. Sie könnten, wenn Sie das Haus erwerben möchten, dem bisherigen Eigentümer ein Kaufangebot unterbreiten, vor dem Versteigerungstermin. Ob er darauf eingehen wird/möchte, bleibt ihm überlassen.
MfG, soso55
Dass sich üblicherweise die Versteigerung nicht auf das Inventar erstreckt, bedeutet nicht, dass der umgekehrte Fall unmöglich ist.
Gerade hinsichtlich Einbaumöbeln/Einbauküchen ist es oft in beide Richtungen denkbar.
Daher auf jeden Fall bereits vor Versteigerung entweder dem Verkäufer oder besser dem Gericht eine gezielte Frage hierzu stellen.
Für den Fall, dass das Inventar nicht mit versteigert wird, wurden hier ja bereits die beiden Lösungen genannt: Entweder schriftlich dokumentiert mit dem Eigentümer für den Fall des Zuschlags einigen oder die klassische Räumung.
Insbesondere zum Status der Einbauküche und etwaiger Baustoffe, die sich beispielsweise im Keller befinden (übriggebliebene Fliesen der letzten Renovierung u.ä.) siehe auch hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/Inventar-im-ersteigerten-Haus---f11152.html
-- Editiert von mepeisen am 02.09.2015 13:59
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