Was kann ich tun ? Unterlassungsklage?

2. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Familienvater
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Was kann ich tun ? Unterlassungsklage?

Hallo erstmal ,

Ich und meine Familie haben streit mit meiner Frau ihrem Bruder und zwar geht es um 500 euro die er uns noch schuldet, soviel zu vorgeschichte .


Seit ein paar tagen grigen wir Telegramme ,mails ,sms und Briefe (telefonnummer haben wir gewechselt wegen ihm )von ihm wobei wir ihm deutlich gesagt haben das wir nichts mit ihm zu tun haben wollen , was ihm egal ist wie er es sagt .
Wir haben ihm erklärt das er und unsere 4 Kinder ihn ruhe lassen soll was er laut seiner aussage nicht tun wird und wenn er sie vor der Schule abpassen muss weil er hat ein recht als onkel die kids zu sehen .
Dazu muss ich sagen Der "Onkel " hat selber zwei kinder keines lebt mehr bei ihm vom jugendamt weggenommen bekommen , er hat vorstrafen wie ein Gebetsbuch und ist auch in der "rechten"- Szene .

Kann ich durch eine Unterlassungsklage ereichen das er Mich und Meine Familie ihn ruhe lassen muss , vor allem die Kids?

Ich bedanke mich im voraus für eure antworten!

MFG
Familienvater

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

....Telegramme, Mails, SMS und Briefe sammeln, wenn sie Beleidigungen oder Bedrohungen enthalten Strafanzeige erstatten.
Beim Zivilgericht eine Verfügung auf Unterlassung und Annäherung an die Kinder erwirken.

Bezüglich der Schulden ein Mahnverfahren in Gang setzen, lohnt sich sicherlich nur wenn diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung vorhanden ist.

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Familienvater
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Belle,

Danke für deine Antwort
Komm ich dan damit überhaupt vor gericht durch?




mfg

Familienvater

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Amira
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)

Wenn ihr beweisen könnt, das ER euch bedroht, dann mit Sicherheit. Ihr müsst halt jedes Detail aufheben, denn eine Bedrohung nachzuweisen ist manchmal sehr schwer.

Bezüglich der Unterlassungsverfügung kann ich belle nur recht geben.

Leider dauert es eine Weile bis der Stein ins Rollen kommt, aber wartet nicht zu lange, solche Menschen können echt gefährlich werden und dann bleibt es meist nicht mehr nur bei einer Bedrohung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RA Dirk J. Lamottke
Status:
Schüler
(203 Beiträge, 61x hilfreich)

@familienvater
ich kann ihre Besorgnis sehr gut nachvollziehen. Das Gesetz stellt hier einige Instrumente zu ihrem Schutz und zum Schutze Ihrer Kinder zur Verfügung.
Wenn man die richtigen Maßnahmen ergreift, dauert es auch nur wenige Tage, bis der sprichwörtliche Stein ins Rollen kommt. Wegen der Belästigungen via Post / E-Mail etc. dürften Sie wohl einen Unterlassungsanspruch haben, der im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Vorher sollte jedoch zur Vermeidung einer negativen Kostenenscheidung eine Abmahnung auf den Weg gebracht werden. Das Prozedere mit der einstweiligen Verfügung dauert erfahrungsgemäß nur wenige Tage. Flankierend bieten sich in vorliegendem Fall weitere Maßnahmen an, die sicherstellen, dass sich der Onkel den Kindern nicht nähert. Wenn Sie und/oder Ihre Frau bezeugen können, dass er - dem die eigenen Kinder vom Jugendamt weggenommen wurden - gesagt hat, IHRE Kinder vor der Schule abzupassen, sehe ich sehr gute Chancen, dass man innerhalb weniger Tage auch eine weitere Entscheidung erwirken kann, die es ihm verbietet, sich Ihren Kindern zu nähern.

Das mit den 500 EUR würde ich hier erstmal nicht mit Priorität verfolgen. Die vorstehenden Angelegenheiten dürften wichtiger sein. Einen Mahnbescheid kann man später immer noch beantragen (es sei denn es droht Verjährung, dann sollte man zur Verjährungsunterbrechung schon jetzt einen Mahnbescheid beantragen).

Alles Gute

Dirk J. Lamottke
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)


@RA D.J.Lamottke
Hallo!
Sehr gut, dass Sie dem Vater eine hilfreiche
Antwort gegeben haben!
Die einstweilige Verfügung ist bei der
Staatsanwaltschaft zu beantragen ??

Gruß
odil

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

Für den Erlaß einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -



1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RA Dirk J. Lamottke
Status:
Schüler
(203 Beiträge, 61x hilfreich)

@ odil
Hallo ebenfalls,
wo bitteschön soll ich denn den Hinweis gegeben haben, eine einstweilige Verfügung sei bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen ? Bitte klären Sie mich auf.

Gruß
D. Lamottke

1x Hilfreiche Antwort

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