Was geschieht mit dem Mietvertrag nach Todesfall des Vermieters?

24. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)
Was geschieht mit dem Mietvertrag nach Todesfall des Vermieters?

Hallo zusammen!

Folgendes Szenario.

Eigentümer unseres Gründstück ist Herr X.. Seine Mutter hat lebenslanges Miet- bzw. Wohnrecht, weshalb unser Mietvertrag auch mit Ihr vereinbart wurde. Nun möchte Herr X sein Grundstück nach dem Abtreten der Mutter jedoch so schnell wie möglich verkaufen. Wie läuft das mit dem Mietvertrag? Wird dieser ungültig, sobald die Mutter das Zeitliche segnet? Oder läuft dieser ganz gewohnt weiter?

Ich hoffe die Infos reichen, bin mit der kompletten Situation auch nicht ganz im Klaren. Auf jeden Fall hat die Mutter das "Recht", die Wohnung an uns zu vermieten und nicht der Eigentümer.

Liebe Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Auf jeden Fall hat die Mutter das "Recht", die Wohnung an uns zu vermieten und nicht der Eigentümer. Ja. Aber genau dieser Eigentümer erbt die Rechte und Pflichten der Mutter und ist daher künftig Ihr Vermieter (evtl. zusammen mit weiteren Erben). Ungültig wird der Vertrag dadurch natürlich nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Hat der neue Vermieter denn dann irgendein Sonderkündigungsrecht?

Falls wir den Vertrag jetzt z.B. auf 5 Jahre aufsetzen würden, dann müsste der neue Eigentümer uns 5 Jahre auch gewähren?

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
Hat der neue Vermieter denn dann irgendein Sonderkündigungsrecht?

Das ist kompliziert und hängt unter anderem davon ab, wer den Vermieter beerbt.

Prinzipiell gilt § 1056 BGB . Danach kann nach Wegfall des Nießbrauches (hier durch Tod des Nießbrauchers) der Eigentümer den Mietvertrag kündigen. Das gilt jedoch meines Wissens nach nicht, wenn der Eigentümer durch den Tod des Vermieters bereits Vermieter geowrden ist. Das ist dann der Fall, wenn der Eigentümer Alleinerbe des Vermieters ist. Link: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der-vom-verstorbenen-niessbraucher-abgeschlossene-mietvertrag-323991

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#4
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Super Link, danke!
Leider für einen Laien doch etwas unverständlich...

Aber da der Sohn nicht alleinerbe ist, sind wir doch schonmal eher auf der sicheren Seite, habe ich das richtig verstanden?

Gibt es vielleicht irgendwelche Klauseln die man in den Mietvertrag setzen könnte, um sicherzustellen, dass der Sohn uns nicht vorzeitig kündigen kann? (Wir werden nächstes Wochenende eh einen neuen Mietvertrag aufsetzen, da neue Leute bei uns in die WG gezogen sind).

Liebe Grüße und Danke!

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
Aber da der Sohn nicht alleinerbe ist, sind wir doch schonmal eher auf der sicheren Seite, habe ich das richtig verstanden?

Das hast du genau falsch verstanden. Wenn der Eigentümer Alleinerbe wäre, dann würde er mit Tod des V ermieters sofort selber Vermieter werden. Dann kann er nicht mehr nach 1056 BGB kündigen. Gibt es allerdings eine Erbengemeinschaft oder ist ein anderer Erbe, dann wird diese Erbengemeinschaft zunächst Vermieter und erst danach erlischt das NIeßbrauchrecht. Dann kann der Eigentümer kündigen.

Zitat (von Tschousi):
Gibt es vielleicht irgendwelche Klauseln die man in den Mietvertrag setzen könnte, um sicherzustellen, dass der Sohn uns nicht vorzeitig kündigen kann?

Eine Möglichkeit wäre, dass der Eigentümer den Mietvertrag ebenfalls unterschreibt und zusichert, dass er den Mietvertrag nach Erlöschen des Nießbrauches übernehmen wird. Nur wird er das vermutlich nicht tun, wenn er das Haus unvermietet verkaufen will.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Zitat:
Aber da der Sohn nicht alleinerbe ist, sind wir doch schonmal eher auf der sicheren Seite, habe ich das richtig verstanden?


Genau andersrum. Wenn der Sohn nicht Alleinerbe ist, dann kann er als Eigentümer den Mietvertrag kündigen.


Zitat:
Falls wir den Vertrag jetzt z.B. auf 5 Jahre aufsetzen würden, dann müsste der neue Eigentümer uns 5 Jahre auch gewähren?

Zitat:
Das hat mich schon gewundert, aber dann hab ich folgendes gelesen:
Gibt es vielleicht irgendwelche Klauseln die man in den Mietvertrag setzen könnte, um sicherzustellen, dass der Sohn uns nicht vorzeitig kündigen kann? (Wir werden nächstes Wochenende eh einen neuen Mietvertrag aufsetzen, da neue Leute bei uns in die WG gezogen sind).


Wie stellt ihr euch das vor? Ihr habt keine Befugnis über den Mietvertrag zu entscheiden. Wer soll denn einen neuen Mietvertrag machen? Wenn der Eigentmer euch raus haben will, dann macht er sicher keinen neuen Mietvertrag, was aber auch gar nicht notwendig ist, weil schon einer existiert...
Was ihr da so an internen Mietverträgen macht braucht den Vermieter nicht zu interessieren.

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#7
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Wir machen mit der Nießbraucherin, also der Mutter, einen neuen Mietvertrag. Es werden ja, wenn überhaupt, nur 1-2 Paragraphen geändert.

Dass der Eigentümer uns aber dort was zusichert, gehe ich auf jeden Fall nicht von aus. Dann müssen wir wohl hoffen, dass die gute Frau so lange wie möglich noch durchhält...

Noch eine Frage. Für Reparaturen am Haus kommt ja im Normalfall (falls nicht anders im Mietvertrag vermerkt) der Vermieter auf. Ist das in unserem Fall nun der Vermieter oder der Eigentümer des Grundstücks? Und bei Änderungen des Hauses, z.B. Entfernung einer Wand, muss das mit dem Vermieter oder dem Eigentümer geklärt werden?

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Euer Ansprechpartner ist immer die Vermieterin. Möglicherweise muss diese sich dann mit dem Eigentümer absprechen. Das kann bedeuten, dass dieser sein Einverständnis geben muss. Das kann bedeuten, dass dieser bezahlen muss. Möglicherweise hat auch die Nießbraucherin das Recht, dass alles selber zu entscheiden. Ohne die Vereinbarung zu kennen, wird das keiner sagen können.

Ihr solltet aber nicht davon ausgehen, dass irgendwelche Sonderwünsche oder auch eine Beseitigung von Mängeln besonders schnell funktionieren werden. Ihr könnt froh sein, wenn das überhaupt klappt.

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